Warum es bei einheitlichen Tatsachenkomplexen jedenfalls beim Verbot des Rosinenpickens bleiben sollte.
Darf ein Anleger Verluste einklagen, während er Gewinne aus derselben Veranlagung behält? Genau mit dieser Frage wird sich der Oberste Gerichtshof in einem aktuellen Verfahren befassen. Kürzlich wurde bekannt gegeben, dass die Rechtssache dem achten Senat zugewiesen wurde – eine Entscheidung (8 Ob 1/26v) ist daher in absehbarer Zeit zu erwarten.
Der Kläger hatte über seinen Vermögensberater in mehrere M.-Fonds, konkret in fünf verschiedene, nämlich die Fonds 3, 7, 9, 11 und 13 investiert und insgesamt einen Schaden in Höhe von EUR 17.264,75 jedoch nur aus der Investition in die Fonds 3, 11 und 13 klageweise gegenüber seinem Vermögensberater (unserem Mandanten) geltend gemacht. Zusätzlich begehrte der Kläger die Feststellung, dass der Beklagte aufgrund rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, insbesondere fehlerhafter Beratung gegenüber dem Kläger in Zusammenhang mit dessen Beteiligungen an den Fondsgesellschaften 3, 11 und 13 für alle zukünftigen Schäden haftet, welche der Kläger zusätzlich zum bereits eingetretenen Schaden daraus erleiden wird.
Kurzum forderte der Kläger die Verluste aus den Fonds 3, 11 und 13 und verlangte, dass der Vermögensberater auch für mögliche weitere Schäden haftet, da er ihn aus Sicht des Klägers falsch beraten hatte. Seine Gewinne aus den übrigen Fonds wollte er in diesem Verfahren nicht thematisieren, da es sich seiner Meinung nach um einzelne Verträge und sohin gesonderte Veranlagungen und keine einheitliche Gesamtveranlagung handelte.
Demgegenüber steht der Standpunkt unseres Mandanten, der sich auch im erst- und zweitinstanzlichen Urteil widerspiegelt: Es handelt sich um eine einheitliche Gesamtveranlagung. Der Kläger investierte am selben Tag, am selben Ort und auf Grundlage einer einheitlichen Beratung insgesamt EUR 36.000 in fünf M.-Fonds. Dabei wollte er zunächst nur den aktuellen zeichnen. Die Aufteilung auf mehrere Fonds erfolgte dann aber zur Risikostreuung ausschließlich auf Empfehlung des Beklagten.
Wirtschaftlich betrachtet ergibt sich ein deutliches Bild: Den Verlusten aus einzelnen Fonds bzw. der Gesamtinvestition des Klägers in Höhe von EUR 36.000,00 stehen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt EUR 132.290,00 gegenüber – das entspricht einer Gesamtverzinsung von nicht weniger als rund 285 %. Von einem Schaden kann aus Sicht des Beklagten daher keine Rede sein. Ein selektives „Herauspicken“ nur der verlustbringenden Fonds würde zu unbilligen Ergebnissen führen, da Gewinne und Verluste untrennbar aus demselben Tatsachenkomplex stammen.
Dass der OGH sich damit überhaupt noch beschäftigen muss, ist überraschend, da es eindeutige, in den Senaten auch einheitliche Judikatur dazu gibt. Nach der Entscheidung 7 Ob 106/19t, in der der OGH ausführlich die Parameter für die Vorteilsanrechnung darlegt, ist ein Vorteilsausgleich dann anzunehmen, wenn
- das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch einen Vorteil im Vermögen des Geschädigten verursachte (RS0022824 [T3]),
- Schaden und Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzeln (RS0022824 [T2]),
- Zeitliche und sachliche Kongruenz vorliegt (vgl. RS0114259) und
- die Erwerbsvorgänge auf einem Beratungsgespräch mit innerem, kausalem Zusammenhang im Rahmen des Gesamtkonzepts erfolgt sind.
Alle diese Voraussetzungen wurden sowohl durch die Feststellungen des Erstgerichtes als auch durch jene des Berufungsgerichtes bestätigt, weshalb im Ergebnis ein Schaden im Vermögen des Klägers unserem Rechtsstandpunkt nach auch nicht entstanden ist.
Auch die geforderte Gesamttransaktion im Sinne der Entscheidung 8 Ob 6/10f liegt vor. Dort heißt es ebenso, dass „eine zergliedernde Betrachtung des gesamten Vertragswerks zu Ergebnissen führen [würde], die bei wirtschaftlicher Betrachtung unhaltbar erscheinen“. Eine Zergliederung, die nur für den Standpunkt der Klägerin vorteilhaften Teile aus einem komplexen Vertragsbündel herausgreift, ist nicht vertretbar („Rosinentheorie“).
Zuletzt verweist der OGH in der Entscheidung 1 Ob 159/19t unter 3.3. darauf, dass Voraussetzung für einen Vorteilsausgleich ganz allgemein die Kausalität des haftbar machenden Ereignisses ist, sowohl für den Nachteil als auch für den Vorteil (vgl. RS0118820). Es sind nur Vorteile des Geschädigten anrechenbar, die mit dem Schadenersatzanspruch in einem besonderen Zusammenhang stehen. Vor- und Nachteile müssen zwar nicht im selben Ereignis, aber im selben Tatsachenkomplex – hier vorliegend, weil er EUR 36.000,00 in einen M.-Fonds investieren wollte und dann aus Streuungsgründen auf mehrere M.-Fonds aufgeteilt hatte – wurzeln (vgl. RS0022824).
Gerade bei Vermögensberatungen ist es üblich, dass nicht – wie bei einer jahrelangen Betreuung durch einen Bankberater oder einer langfristig angelegten Vermögensverwaltung – laufend einzelne Transaktionen vorgenommen werden. Stattdessen wird auf Grundlage einer einmaligen Gesamtentscheidung das vorhandene Vermögen auf mehrere Produkte verteilt, um Risiken zu streuen. Die einheitliche Willensentscheidung sowie die zeitliche und sachliche Kongruenz sind in solchen Fällen regelmäßig gegeben.
Ob der achte Senat diese Frage trotz der bereits vorliegenden Entscheidungen – insbesondere dazu, wann ein Vorteilsausgleich vorzunehmen ist und wann nicht – in diesem Einzelfall erneut aufgreifen wird und gegebenenfalls wie, bleibt abzuwarten.
Autoren:
Mag. Dominique Perl ist Rechtsanwältin in Wien und arbeitet in ständiger Kooperation mit Neumayer & Walter Rechtsanwälte KG. Mag. Ulrich Walter ist Partner der Neumayer & Walter Rechtsanwälte KG. Beide sind ständig im Kapitalmarkt- und Anlegerrecht tätig.









