Wie eine Unterschrift auf einer Auftragsbestätigung bei Gericht endete und warum die berühmten alten Küchenschmähs wohl doch noch nicht so alt, aber eben veraltet sind.
Ein aktuelles Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien sorgt für wichtige Klarheit im Konsumentenschutz. Die Entscheidung bestätigt: Eine unterschriebene Auftragsbestätigung ist nicht in jedem Fall bindend – insbesondere dann nicht, wenn sie unter irreführenden Umständen zustande kommt.
Eine von uns in weiterer Folge vertretene Verbraucherin wurde durch eine Werbeaktion („bis zu 50 % Rabatt auf Küchen“) zu einem Beratungstermin eingeladen. Vor Ort wurde ihr vermittelt, dass ihre Unterschrift lediglich der Sicherung des Rabatts diene und noch kein verbindlicher Kaufvertrag zustande komme. Zudem wurde ihr zugesichert, dass Änderungen jederzeit möglich seien.
In diesem Glauben unterschrieb sie eine Auftragsbestätigung über einen namhaften Eurobetrag. Noch am selben Tag erklärte sie jedoch ihren Rücktritt.
Trotzdem klagte der Verkäufer seine Ansprüche ein, denn seiner Meinung nach war der Vertrag zustande gekommen und die „vereinbarte“ Anzahlung fällig. Zudem seien zusätzliche Kosten für ihn entstanden, da er sich mit seinem Anwalt beraten hätte müssen.
Die Gerichte befassten sich in zwei Instanzen mit dem Fall und kamen zu einem klaren Ergebnis:
- In der ersten Instanz wurde zwar festgestellt, dass formal ein Vertrag zustande gekommen ist,
allerdings wurde dieser wegen Irrtums aufgehoben. - In der zweiten Instanz wurde die Berufung des Unternehmens vollständig abgewiesen.
Eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof ist noch möglich.
Nach den vorliegenden Entscheidungen besteht kein Zahlungsanspruch gegen die Kundin. Das erst- und zweitinstanzliche Gericht stellte fest, dass sich die Kundin in einem wesentlichen Irrtum befand. Sie ging davon aus, keinen verbindlichen Vertrag abzuschließen – ein Irrtum, der durch die Aussagen des Verkäufers verursacht wurde. Unser Zwischenfeststellungsantrag, dass der Vertrag, dessen Anzahlung eingeklagt wurde, wegen Irrtums aufgehoben sei, drang durch.
Die Folge:
- Der Vertrag wurde rückwirkend aufgehoben („ex tunc“). Weder die Anzahlung noch die Restsumme ist von der Verbraucherin zu leisten, dafür erhält sie die auf der Auftragsbestätigung ersichtliche Küche nicht.
Dieses Urteil hat sowohl für Konsument:innen als auch für Unternehmen große Bedeutung. Konsument:innen sollten sich in Situationen, in denen ein Vertrag angebahnt wird, nicht unter Druck setzen lassen, denn „nur zur Sicherheit unterschreiben, um den Rabatt zu sichern“ kann rechtlich schnell problematisch werden und vor Gericht enden. Befand sich aber zumindest einer der Vertragsparteien in einem Irrtum (eine falsche Vorstellung von der Wirklichkeit), dann ist der Vertrag anfechtbar.
Für Unternehmen birgt ein Druckaufbau in der Vertragsanbahnungssituation gepaart mit missverständlichen Aussagen ein erhebliches Anfechtungsrisiko. Gerade unklare oder intransparente Kommunikation führt zu rechtlichen Problemstellungen. Neben faulen Verträgen können oft wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverfahren folgen bei entsprechenden irreführenden oder aggressiven Geschäftspraktiken.
Dieses Urteil zeigt deutlich, wie wichtig klare und verständliche Vertragsabschlüsse sind, sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer. Gerade irrtumsrechtliche Anfechtung kann durchaus ein gesamtes Geschäft zu Fall bringen.
Nutzen Sie Ihre Rechte als Konsument:in – oder stellen Sie als Unternehmen sicher, dass Ihre Verträge bzw. Ihre AGBs rechtlich einwandfrei sind.
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