In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Wien das Urteil des Handelsgericht Wien bestätigt, in der – soweit ersichtlich – das erste Mal die persönliche Haftung von Julius Meinl

V. als Vorstandsvorsitzender der vormaligen Meindl Bank AG für den Schaden eines Anlegers durch seine Investition in MEL- Zertifikate verurteilt.

Die Gerichte kommen dabei zu dem Ergebnis, dass durch die Werbebroschüren und die Ad- hoc-Mitteilunge der MEL die Anleger getäuscht wurden. Diese musste der Vorstandsvorsitzende der Meinl Bank AG, die eine hundertprozentige Muttergesellschaft der MEL war, auch kennen, umso mehr als „immer intensiv mit seinem Familiennamen geworben wurde und er daher auch persönlich betroffen war“

Die einzelnen Details zu falschen Behauptungen und den einzelnen Unrichtigkeiten, sowie wo diese abgedruckt waren, erspare ich mir in diesem Artikel auszuführen.

Rechtlich relevant war aber die Feststellung, dass der Beklagte, Julius Meinl V., eben sowohl die Werbebroschüren und auch die Unrichtigkeit der darin falschen Behauptungen kannte! Die rechtlich richtige Schlussfolgerung daraus zieht das Gericht, indem es ausführt: „der Beklagte haftet als Mittäter nach §1301 ABGB für die absichtliche Schadenszuführung nach § 1295 Abs2 ABGB …… zumal der Terminus „absichtlich“ hier nicht den Absichtsbegriff des StGB meint, sondern bedingter Vorsatz (Ergänzung vom Autor: im Zivilrecht) genügt.

Damit wird der deliktische Schadenersatz bejaht.

Der Einwand der Verjährung wurde damit abgewiesen, da der Anleger ab Bekannt werden der Unregelmäßigkeiten im Sommer 2007 rechtzeitig innerhalb von 3 Jahren die Forderung im anhängigen Strafverfahren angemeldet hat.

Für welche Anleger hat die Entscheidung Relevanz:

Voraussetzung ist,

  • um der Verjährung zu entkommen, dass die Forderung als Privatbeteiligter im Strafverfahren zumindest bis August 2010 angemeldet wurde und
  • kein Vergleich mit der Meinl Bank, MEL selbst oder einer anderen dieser Gesellschaften gerichtlich oder außergerichtlich geschlossen wurde, da dabei immer auch der die Haftung der Organe mitumfasst war,
  • der Anleger die MEL-Zertifikate im Vertrauen auf die Aussagen in den Broschüren und Ad-hoc-Meldungen getätigt hat, diese daher mit den beanstandeten Behauptungen bereits existiert haben. (Dies war jedenfalls ab 2004/2005).

Für die von uns vertretenen Mandanten werden wir diese spätestens nach Rechtskraft dieser Entscheidung  machen  und  diese  informieren,  soweit  es  noch  die  Möglichkeit  gibt

Schadenersatzforderungen im Sinne dieser Entscheidung gegen Julius Meinl V. geltend zu machen.

Noch nicht von uns Vertretene Anleger können sich zur oder nach eigener Prüfung der Voraussetzungen gerne wegen einer Vertretung melden.

Neumayer &Walter Rechtsanwälte-Partnerschaft Baumannstraße 9/11, 1030 Wien Tel: 017128479

E-Mail: rechtsanwalt@neumayer-walter.at

Zu dem Autor:

Mag. Ulrich Walter ist Kanzleipartner bei Neumayer & Walter.

MMag. Dr. Johannes Neumayer und ich haben auch bisher im Zusammenhang mit MEL- Zertifikaten zahlreiche Anleger erfolgreich vertreten.

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