In Sachen Meinl European Land ist nunmehr kürzlich die Benachrichtigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Julius Meinl u.a. an alle beteiligten geschädigten Anleger ergangen. 

Aus der Einstellungsbegründung geht hervor, dass dem Hauptbeschuldigten ein entsprechender Vorsatz auf eine Schädigung im Sinne des § 146 StGB oder eine unrechtmäßige Bereicherung nicht nachzuweisen ist und deshalb keine Anklage zu erheben ist.

Ähnliche Ausführungen finden sich auch zu den übrigen Beschuldigten in der Einstellungsbegründung zum Strafverfahren 608 St 1/08w der Staatsanwaltschaft Wien. 

Es ist dies bedauerlicherweise nicht der erste Fall, bei dem sich zeigt, dass unsere Strafjustizbehörden bei bewusst unter Beiziehung vieler Berater undurchsichtig gestalteten Anlegermodellen, mit denen durch Täuschung zahlreiche Anleger um ihr Geld gebracht werden, zahnlos zuschauen müssen. 

Autorinnen:

Mag. Ulrich Walter, Kanzleipartner bei Neumayer & Walter Rechtsanwälte KG. 

Mag. Dominique Perl, Rechtsanwaltsanwärterin bei Neumayer & Walter Rechtsanwälte KG. 

Recommended Posts