Fremdwährungskredite: OGH meißelt seine Rechtsansicht in Stein.

Verbraucherfeindliche Rechtsprechungslinie bleibt.

Im Laufe des vergangenen Jahres wurde das Thema Fremdwährungskredit und dessen mögliche Anfechtung wieder emsig betrieben. Die Kreditnehmer konnten Hoffnung schöpfen, dass doch noch ein Ausweg aus der Fremdwährungsfalle gefunden werden kann. Doch hier machte der OGH den Verbrauchern einen Strich durch die Rechnung.

Lichtblick am Horizont war die Entscheidung des OGH vom 02.02.2022 (6 Ob 51/21z) – wie von uns berichtet –, in der sich der OGH überraschenderweise von seiner früheren kreditnehmerfeindlichen Judikatur abwandte. Der OGH judizierte, dass bei Fehlen der genauen Definition der Fremdwährung, der gesamte Kreditvertrag nichtig wäre, da die Fremdwährung keine bloße Nebenklausel und die Kreditsumme in der Fremdwährung unbestimmt sei. Es wäre im Kreditvertrag nie festgelegt, wie hoch die Summe der kreditierten Schweizer Franken gewesen wäre und wäre kein späteres Verhalten des Kreditnehmers zu deren Festlegung feststellbar.

Seit dieser Entscheidung im Februar sind mittlerweile unzählige Entscheidungen des OGH ergangen, die seine Entscheidung vom 02.02.2022 als „Ausreißerentscheidung“ darstellen und aufgrund eines besonderen Einzelfalles erfolgte.

Letzter Strohhalm der vielen Kreditnehmer war eine im August 2022 ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck (4 R 92/22v), die judizierte, dass die Fremdwährung nicht bestimmt genug sei, wenn im Kreditvertrag lediglich auf die Kreditierung in „Euro und Fremdwährung bis zum Gegenwert von € xxx unter Umstieg in andere Währungen mit Zustimmung der Bank unter Vereinbarung der Rückzahlung des Kredites in jener Währung, in der Kredit ausgenutzt wurde“ verwiesen werde. Dies reiche nicht aus um die Fremdwährungsklausel ausreichend zu bestimmen und sei daher der gesamte Kreditvertrag aufgrund der Eigenschaft als essentialia negotii nichtig. In der Branche bekannt war das von der unterlegenen Bank erhobene Rechtsmittel an den OGH, dessen Entscheidung mit Spannung erwartet wurde. Könnte endlich doch etwas für die Verbraucher gewonnen werden?

Auf dem Boden der (Rechts-)Tatsachen zurückgekommen, flatterte erst kürzlich die neuste OGH Entscheidung – noch nicht veröffentlicht – ins Haus, welche die Rechtsprechungslinie des OGH nunmehr in Stein meißelt. Zusammengefasst führte dieser rechtlich aus, dass beide Parteien den Abschluss eines Kreditvertrages in der Währung Schweizer Franken wollten. Die Kreditnehmer erhielten auch Schweizer Franken ausbezahlt und konnten die entsprechenden Beträge aus dem Kontoauszug entnehmen. Die fremde Währung stellt die Grundlage für die Rückzahlungsverpflichtung dar, was wesentlich ist. Der Wille der Kreditnehmer war eindeutig darauf gerichtet, das Wechselkursrisiko zu Schweizer Franken zu tragen. Ausreichend Aufklärung erfolgte, ebenso wie ein mehrmaliger Hinweis auf eine Konvertierung, welche durchwegs abgelehnt wurde. Selbst wenn die Fremdwährungsklausel im Kreditvertrag selbst unbestimmt gewesen wäre, würde dies durch zeitnahe Information der Kreditnehmer über den zugrunde gelegten Franken-Betrag ausreichende Bestimmtheit eintreten lassen.

Auch, wenn der OGH überraschenderweise eine so verbraucherfeindliche Linie fährt, sind die rechtlichen Argumente durchwegs schlüssig und nachvollziehbar. Spätestens jetzt ist die gefestigte Meinung der Rechtsprechung über die Chancenlosigkeit der Bekämpfung des klassischen Fremdwährungskredites zu akzeptieren. Die Banken gehen auch deshalb auf keinerlei Gespräche zu Nachlässen oder Vergleichen ein. Sonder- oder Ausnahmefälle sind nur noch schwer denkbar.

Zu den Autorinnen:

Mag. Nina Kupec ist geprüfte Rechtsanwaltsanwärterin bei Neumayer & Walter.

Mag. Ulrich Walter ist Kanzleipartner bei Neumayer & Walter.

VKI Musterprozess – Täuschung über riskantes Anlagemodell: Vermögensberater/Versicherungsmakler haftet dafür!

[su_nt_dropcap letter=”D”]er VKI, der Verein für Konsumenteninformation, berichtet von einem aktuellen Urteil, das der OGH, der Oberste Gerichtshof vor wenigen Tagen gefällt hat. Darin wurde der Vermittler wegen Beratungsfehler verurteilt.

>Zunächst zum OGH-Urteil:

Der VKI schreibt erfreut:

[su_nt_quote name=””]Der Vermögensberater und Versicherungsmakler Mag. S. haftet für die Täuschung über ein riskantes Anlagemodell, bei dem die Prämien eines langfristigen Versicherungsvertrages durch kurzfristige Privatkredite finanziert werden sollen.[/su_nt_quote]

Konkret ging es darum, dass der Vermögensberater und Versicherungsmakler auf Informationsveranstaltungen ein Anlageprodukt vermarktete, bei dem die Prämien für eine langfristige staatliche geförderte Lebensversicherung durch kurzfristige Privatkredite finanziert werden sollten. Ganz nach dem Schlagwort “Sparen ohne eigenes Geld”.

Das Geschäftsmodell beschreibt der OGH wie folgt:
[su_nt_quote name=”OGH 23.7.2014, 8 Ob 66/14k“]Die Lebensversicherungsverträge sollten eine Laufzeit von mindestens 15 Jahren haben und durch den Abschluss von Kreditverträgen mit einer Laufzeit von jedenfalls zwei Jahren ausschließlich fremdfinanziert werden. Der Anlegerin wurde dabei ein Gewinn von ca. 3.000 Euro je Polizze zugesagt.” Und zwar von einer Mitarbeiterin des Mag. S. Der Makler verteidigte sich daher auch mit der Aussage, dass er selbst keinen Einfluss auf den Abschluss der Lebensversicherungsverträge gehabt habe. Die Beratung sei durch eine selbstständige Finanzdienstleistungsassistentin erfolgt. Doch der OGH stellt fest, dass diese Mitarbeiterin als “Erfüllungsgehilfin” des Mag. S. tätig war. Daher haftet Mag. S. für die Täuschung über das Anlagemodell und den daraus entstandenen Schaden.[/su_nt_quote]

Mangelhafte Beratung
Der OGH entschied weiters, dass die Kundin nicht über das Verlustrisiko – im Zusammenhang mit den Kosten aus der Fremdfinanzierung – des verkauften Modells aufgeklärt und daher mangelhaft beraten wurde. Ein Überschuss von 3.000 Euro könne angesichts des Veranlagungsrisikos und der gänzlichen Fremdfinanzierung niemals mit Sicherheit prognostiziert werden, fasst der VKI zusammen. „An einer fehlerhaften Anlageberatung kann kein Zweifel bestehen”, so steht es im OGH-Urteil.
Das verkaufte Produkt sei somit hoch riskant. Der VKI machte den Schaden – im Auftrag des Sozialministeriums – klagsweise geltend und bekam nunmehr auch in letzter Instanz beim Obersten Gerichtshof (OGH) Recht. Mag. S. haftet für die Täuschung über das fragliche Anlagemodell.

Das OGH-Urteil „OGH 23.7.2014, 8 Ob 66/14k” können Sie hier nachlesen… 

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Bereits vor einem Jahr hat sich das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) mit diesem Modell “Sparen ohne Eigenmittel” beschäftigt und ebenfalls Mag. S. verurteilt.
Dieses OLG-Urteil fasste der VKI im September 2013 wie folgt zusammen:
„Wenn kreditfinanzierte Lebensversicherungen als “Sparen ohne Eigenmittel” verkauft werden und dabei zugesichert wird, dass keinerlei Eigenleistung erforderlich ist, liegt ein Beratungsfehler vor, wenn tatsächlich bereits die Zinsen für die Privatkredite selbst von den Konsumenten aufzubringen sind. Bei der Vermittlung von Lebensversicherungen und Krediten an Minderjährige ist überdies auf das Erfordernis einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung hinzuweisen.”

Das Urteil des OLG Wien vom 28.8.2013, 13 R 215/12a, können Sie hier nachlesen…

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Die Entscheidung überrascht ein wenig! Denn die Empfehlung einer Veranlagung auf Kredit stellt – sofern keine besonderen Umstände dafür vorliegen – einen der beiden wesentlichsten Kardinalfehler mancher Anlegerberatungen dar:

Schon nach den Empfehlungen der WKO beinhaltet die kreditfinanzierte Veranlagung eine sehr hohes Risiko, wobei Kunden davon eher abzuraten ist! Ein weiterer Kardinalfehler eines Anlegerberaters, der zur Haftung führen kann, ist, wie sich in den letzten Jahren gezeigt hat, die mangelnde Risiko-Diversifikation im Portfolio des Kunden.

Auch steckt für eine erfolgreiche Prozessführung, sowohl auf Seiten des Beraters, als auch auf Seiten der Anleger, der Teufel im Detail: Die richtige Wahl des Urteilsbegehrens, d.h. ob z.B. auf den Differenzschaden, auf Naturalrestitution oder auch Feststellung der Haftung geklagt wird, entscheidet über Erfolg oder Misserfolg der Klage!

Nach der Judikatur tritt bei einer fehlerhaften Anlageberatung der (reale) Schaden des Anlegers bereits durch den Erwerb der nicht gewünschten Vermögenswerte ein. In diesem Fall gebührt dem Anleger ein Anspruch auf „Naturalersatz” in der Form, dass ihm Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere der zu deren Erwerb gezahlte Kaufpreis abzüglich erhaltener Zinsen bzw. Dividenden zurückzuzahlen (Ankaufsfall) bzw. der entgangene Verkaufserlös zu ersetzen ist (Verkaufsfall).

Wesentlich für eine gute Prozessführung ist jedoch, dass diesbezüglich (auf Klägerseite) konkretes Vorbringen erstattet wird bzw. (auf Beklagtenseite) entsprechende Einwendungen erhoben werden, die das Gericht dazu bewegen, die Entwicklung der behauptetermaßen gewünschten alternativen Veranlagung zu berücksichtigen!

Im vorliegenden Fall erteilte das Gericht dem Kläger zu Recht eine Abfuhr auf das (wie der OGH feststellte: unzulässige) Naturalrestitutionsbegehren.

Denn der vom VKI vertretene Kläger begehrt den Betrag zur Tilgung der Kredite (Kreditsummen und geleistete Kreditzinsen) in Kombination mit einem Feststellungsbegehren für weitere (schon entstandene und künftige) Schäden aus den Lebensversicherungen und Kreditverträgen, wobei sich die Zug-um-Zug-Verpflichtung auf die Auszahlungsbeträge aus den Lebensversicherungen zum Ende der Vertragslaufzeit beziehen sollte.

Das vom VKI angestrebte Begehren hätte somit zu dem meiner Ansicht nach absurden Ergebnis geführt, dass der Kläger, der ja nach den Feststellungen die Veranlagung bei korrekter Risikoaufklärung nicht gewollt hätte, im Erfolgsfall der Veranlagung alle Vorteile gehabt hätte, im Misserfolgsfall jedoch das Risiko zur Gänze auf den Berater abgewälzt hätte!

Im Sinn der Verneinung einer „Rosinentheorie für Anleger” verneinte daher der OGH derartige  – unter dem Deckmantel des „Naturalersatzes” geltend gemachte – Ansprüche zur Recht!

Bei Fragen oder Interesse wenden Sie sich gerne per Mail an uns!

OGH Urteil MEL, bahnbrechende Entscheidung

Am 29.9.2010 haben wir eine bahnbrechende Entscheidung vor dem OGH zu 4 OB 65/10b erwirkt.

In dieser Entscheidung hat der OGH ausgesprochen, das die Meinl Bank AG für Irreführung von MEL-Anlegern haftet; dies auch bei Zwischenschaltung von Vermittlern von Wertpapierfirmen;

Die Entscheidung ist bahnbrechend für tausende anhängige Gerichtsverfahren unter anderem auch für die von uns gegen die Constantia geführten Verfahren, da der OGH ausgesprochen hat, dass Angaben in derartigen Verkaufsprospekten Vertragshinhalt werden und daher zb eine Irrtum über die Risikolosigkeit eines Wertpapieres ein wesentlicher Geschäftsirrtum ist, der den Anleger dazu berechtigt den Kaufpreis des Wertpapieres Zug um Zug gegen Rückgabe des WP zu verlangen.

Zum Dragon FX Garant und Real Estate Revial Garant liegen uns drei weitere siegreiche Urteile des Handelsgerichtes vor;
Aktuelle OLG Entscheidung erwarten wir mit Spannung und gegen davon aus, dass diese sich an der nun aktuellen OGH Entscheidung orientieren.

Wir hoffen Ihnen schon bald weitere positive Nachrichten mittzuteilen und bedanken uns für das erteilte Vertrauen.

Wir verbleiben

mit freundlichen Grüßen
Neumayer, Walter & Haslinger
Rechtsanwälte-Partnerschaft – Lawyers partnership
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