OGH: Republik haftet für AMIS-Anlegerschäden

 

OGH Urteil vom 22.06.2012 (Verfahren gegen die Republik Österreich) zu 1 Ob 186/11a

 

Mit obgenanntem Urteil wird grundsätzlich eine (wenn auch eingeschränkte) Haftung der Republik Österreich festgestellt.

 

Die Republik Österreich ist deshalb haftbar, da der Bundes-Wertpapieraufsichtsbehörde bzw. der Finanzmarktaufsichtsbehörde eine mangelnde Aufsichtstätigkeit vorzuwerfen ist.

 

Die vom OGH festgestellte Haftung der Republik Österreich betrifft jene Schäden, die den Anlegern dadurch entstehen, dass ihre angemeldeten Forderungen in den Konkursverfahren (sowohl vor dem Handelsgericht Wien als auch in Luxemburg) nicht zur Gänze befriedigt werden.

 

Durch die im Urteil angeführten Entscheidungsgründe wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass hier keinerlei Zweifel an dem Vorliegen einer gesetzlich vorgesehenen Aufsicht, welche auch dem Schutz der Anleger dient, besteht.

 

Der OGH hält bestätigend fest, dass die Aufsichtsbehörde definitiv, aufgrund mehrerer zutage getretener Erkenntnisse und Umstände, zu intensiveren Aufsichtsmaßnahmen verpflichtet gewesen wäre.

 

Laut Urteil wurden sämtliche bereits im Konzessionsverfahren der AMV Gesellschaft entstandene Bedenken auch nicht im Rahmen einer folgenden Vollprüfung des Jahres 1999 widerlegt und selbst im Rahmen einer weiteren Prüfung im Jahr 2000 trotz Auftretens zusätzlicher erheblicher Unzukömmlichkeiten keine weiteren nachdrücklichen Schritte durch die Aufsichtsbehörde gesetzt.

 

Im Ergebnis wird daher davon ausgegangen, dass die Aufsichtsbehörde auf sämtliche zutage getretenen Verdachtsmomente derart zu reagieren verpflichtet gewesen wäre, sodass die Verantwortlichen zumindest ab dem 01.01.2002 nicht mehr die Möglichkeit gehabt hätten, die AMIS Geschäftstätigkeit zu beeinflussen und die bisher getätigten unrechtmäßigen Machenschaften fortzusetzen.

 

Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich betonen, dass in vorliegendem Urteil des OGH auf zwei Schreiben (Juni und Oktober 2001) von Rechtsanwalt Dr.Johannes Neumayer, mehrfach dahingehend Bezug genommen wird, als spätestens diese Schreiben nach Ansicht des OGH dringendesten Handlungsbedarf bei der Aufsichtsbehörde auslösen hätten müssen.

 

Herr Dr. Neumayer hatte schon damals in seinen, im nunmehrigen Urteil mehrfach erwähnten Schreiben und nach Ansicht des OGH völlig zutreffend, die Frage nach Zugriffsmöglichkeiten auf Kundendepots aufgeworfen und auch aufgezeigt, dass AMIS bzw. AMV ihren Vermittlern Provisionen zahle, die aus vereinnahmten Geldern gar nicht aufzubringen waren.

 

„Insgesamt bestanden für die Organe der Aufsichtsbehörde spätestens nach den Schreiben des Rechtsanwalts [Dr. Neumayer] im Juni und Oktober 2001 sehr starke Anhaltspunkte dafür, dass die Verantwortlichen von AMIS (Mag. Böhmer, Loidl) nicht nur wiederholt und über einen längeren Zeitraum massiv gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen haben, die den Schutz der Anleger bezweckten, sondern auch dafür, dass die reale Möglichkeit des Zugriffs auf Anlegergelder bestand bzw. zur Finanzierung des gesamten „Geschäftsmodells“ sogar notwendig war.“[1]

 

Für betroffene Anleger besteht unmittelbarer Handlungsbedarf:

 

  1. Sie sollten daher in den nächsten Wochen verbindlich sich entweder für die Weiterverfolgung des Vergleichsabschlusses oder der Klageführung gegen die Rep. Ö entscheiden.
  2. Sinnvoll ist die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche insbesondere dann wenn z.B.
    • Sie einen größeren Investitionsbetrag bei AMIS veranlagt habe,
    • Sie nicht bereits sind, sich nach der nunmehr langen Verfahrensdauer mit 27% Vergleichsumme „abspeisen“ lassen wollen; zumal die Höhe der Quote aus Luxemburg nur grob abgeschätzt werden kann und auch die Frage der Dauer des Abwicklung in LUX offen bleibt
    • Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, die Deckung für den Schadensfall AMIS erteilt hat.
  3. Im Prozesserfolgsfall haftet die Republik auf den GESAMTSCHADEN, der sich aus der Differenz der Auszahlungen aus LUXEMBURG und der Investitionssumme zuzüglich Verzinsung der sonst gewählten Alternativveranlagung ergibt.

Wir bieten für Anleger eine Klagegemeinschaft an; bei Interesse wenden Sie sich bitte an rechtsanwalt@neumayer-walter.at


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Swing Plus Garant & Best Entry Fox Garant Geschädigte

Wir wenden uns an Geschädigte Anleger in nachfolgende Wertpapiere

o)   Epicon Swing Plus Garant (I) ISIN XS0231181222

o)   Epicon Swing Plus Garant,  II, ISIN XS0238228901

o)   Epicon SWING Plus Garant 3 ISIN XS0252173066

o)   C-Quadrat Best  Entry Fox Garant ISIN DE000A0G4LS9

 

Haben Sie zum Erwerbszeitpunkt keine Informationen über evidente Risiken des genannten Wertpapieres:

  • Das Produkt verfügt über ein Bonitätsrisiko, dh im Insolvenzfall des Emittenten gilt die Kapitalgarantie nicht und bestand daher von Anfang an ein – wenn auch geringes –  Totalverlustrisiko (Emittenrisiko); dieser Umstand ist aus der Produktdarstellung prima vista nicht ersichtlich.
  • Es bestand während der Laufzeit eine erhebliches Kursrisiko
  • Bei den Produkten handelt es sich um hoch komplexe Finanzinstrumente sogn. strukturietes Produkt (Hinweis: derartige Produkte sind kaum zu verstehen, was jedoch auf Anlegerseite Voraussetzung ist, um festzustellen, ob das Wertpapier den Kenntnissen, Erfahrungen und Bedürfnissen des Anlegers iSd Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) entspricht
  • Es handelt sich um keinen Fonds bwz besteht auch keine Garantie für einen Fonds; der gegenteilige Eindruck wird (auch) gerade durch die Verwendung des Begriffes „ Aufgabeausschlag“ (Swing Plus Garant) bestärkt.
  • Anleger gingen aufgrund der Darstellung der „Aktienbaskets“ davon aus, das Hintergrund des Wertpapieres eine tatsächliches Investment in Aktien ist (es werden auch die Aktienanalysteneinschätzungen und das Rating der AG angeführt). Anleger gingen daher davon aus, dass wirtschaftlich betrachtet etwas ähnliches wie eine Aktienfond vorliegt, der es ermöglicht von allenfalls steigenden Aktienkurses zu profitieren aber durch eine Garantie das Kapitalverlust ausgeschlossen wird.

All diese genannten Risiken sind in den, den Anlegern meist nicht zur Kenntnis gebrachten Kapitalmarktprospekten auf mehrere Seiten umfassend dargestellt; diese Prospekte war der Epicon/C-Quadrat bekannt bwz hätte bekannt sein müssen, sodass sogar von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist (vgl dazu bereits eine richtungsweisende Entscheidung des HG Wien zu GZ 48Cg11/10t in einen ähnlich gelagerten Fall des CP Produktes Dragon Fx Garant).

 

Anleger, die beweisen können, aufgrund dieser Angaben getäuscht worden zu sein, habe die Möglichkeit Schadenersatz im Sinn einer Rückabwicklung des Wertpapierankaufes geltend zu machen. Wir bieten zur kostenschonenden Bündelung der Interessen geschädigter Anleger eine Klagegemeinschaft an; die Details entnehmen Sie bitte den angeführten Dokumenten.

 

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung!

 

 

OGH Urteil MEL, bahnbrechende Entscheidung

Am 29.9.2010 haben wir eine bahnbrechende Entscheidung vor dem OGH zu 4 OB 65/10b erwirkt.

In dieser Entscheidung hat der OGH ausgesprochen, das die Meinl Bank AG für Irreführung von MEL-Anlegern haftet; dies auch bei Zwischenschaltung von Vermittlern von Wertpapierfirmen;

Die Entscheidung ist bahnbrechend für tausende anhängige Gerichtsverfahren unter anderem auch für die von uns gegen die Constantia geführten Verfahren, da der OGH ausgesprochen hat, dass Angaben in derartigen Verkaufsprospekten Vertragshinhalt werden und daher zb eine Irrtum über die Risikolosigkeit eines Wertpapieres ein wesentlicher Geschäftsirrtum ist, der den Anleger dazu berechtigt den Kaufpreis des Wertpapieres Zug um Zug gegen Rückgabe des WP zu verlangen.

Zum Dragon FX Garant und Real Estate Revial Garant liegen uns drei weitere siegreiche Urteile des Handelsgerichtes vor;
Aktuelle OLG Entscheidung erwarten wir mit Spannung und gegen davon aus, dass diese sich an der nun aktuellen OGH Entscheidung orientieren.

Wir hoffen Ihnen schon bald weitere positive Nachrichten mittzuteilen und bedanken uns für das erteilte Vertrauen.

Wir verbleiben

mit freundlichen Grüßen
Neumayer, Walter & Haslinger
Rechtsanwälte-Partnerschaft – Lawyers partnership
Members of Balms Group International

 

Amis – Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH

Nach numehr vier Jahren (!) hat endlich der Oberste Gerichtshof (OGH) für die 12. 000 geschädigten AMIS-Anleger, die rund 130 Millionen € angelegt hatten, Rechtssicherheit geschaffen.

In der 39-seitigen OGH-Entscheidung (Aktenzahl 4 R 1/09k) haben die Höchstrichter die Revision der AeW in zehn Fällen abgewiesen.

Fakt ist jetzt: Die Anlegerentschädigung der Wertpapierfirmen muss dann haften, wenn eines ihrer Mitglieder verbotenerweise unmittelbar oder mittelbar Kundengelder hält bzw. gehalten hat.

Laut OGH liegt „unmittelbares verpöntes Halten von Kundengeldern auch dann vor, wenn die vorgenommene Veranlagung wieder rückgängig gemacht, die Finanzinstrumente veräußert, aber der Erlös vom Wertpapierdienstleister selbst vereinnahmt wurde, anstelle die Mittel an die Anleger zurückzuführen“. Weiter heißt es: „Haftungsbegründendes Halten kann auch dann gegeben sein, wenn die Organe der Wertpapierfirma Einfluss auf Dritte nehmen, Zahlungen nicht widmungsgemäß einem Anlegerkonto gutzuschreiben, sondern einem Dritten zuführen“. Zugleich führen die Höchstrichter aus: „So wenig die AeW darauf Einfluss nehmen kann, dass eine Wertpapierfirma eine direkte Tochtergesellschaft gründet und über diese dann Anlegermittel konzessionswidrig hält, kann sie verhindern, dass im Namen und im Interesse der Wertpapierfirma handelnde Organe ein Verhalten setzen, das letztlich einem Halten durch die Wertpapierfirma selbst gleichzuhalten ist.“

Zahlen muss letztlich die Republik, weil die AeW das Geld nicht hat. Die Republik hat europarechtliche Verpflichtung (vgl dazu das vom Verein initierte Staatshaftungsverfahren beim VFGH) , ein Entschädigungssystem einzusetzen, das zahlen kann. Wir hoffe daher, dass die Republik der AeW das Geld zur Verfügung stellen wird, dass sie zahlen kann; andernfalls wird die Aew Konkurs anmelden müssen und letztlich die Rep. Ö in die Staatshaftung verfallen.
Selbst der AeW-Geschäftsführer Johannes Gotsmy, der nun die rechtlichen Konsequenzen aus dem Urteil prüft, hat die Möglichkeit einer Insolvenz bereits benannt.

Über weitere Neuigkeiten werde ich unverzüglich berichten und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Neumayer, Walter & Haslinger
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UST-ID: ATU 43920307, FN 157871 p
Gemäß § 19a RAO verlangt der gefertigte Anwalt die Bezahlung sämtlicher Kosten zu seinen Handen

 

Erfolg gegen AVW

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit viel Freude übermittle ich Ihnen in der Anlage einen weiteren (Zwischen-) Erfolg gegen AvW.

Das OLG Graz hat ein von mir erwirktes Urteil eines AvW- Anlegers bestätigt, wonach AvW Invest AG für fehlerhafte Beratung haftet, da nicht darüber aufgeklärt wurde, dass

·         kein Rückkaufsrecht bestehen soll,
·         es sich um eine risikoträchtige Veranlagung handelt,

sondern vielmehr die besondere Sicherheit und der jederzeitige Rückkauf beworben wurde.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, aber vollstreckbar. Die AvW hat den Anleger bereits ausbezahlt!

Die Details entnehmen Sie bitte beiliegenden Wirtschaftsblattartikel und den anonymisierten Urteilen.

Die Tatsache, dass sich gezeigt hat, dass mit etwas Glück die Verfahren in Klagenfurt relativ rasch durchgeführt werden können zeigt auf, dass es möglicherweise sinnvoll ist, bereits jetzt Klage zu erheben, da es durchaus sein kann, dass spätere Anleger weniger oder nur mehr eine allfällige Konkursquote erhalten.

Die diesbezüglichen gegenteiligen Behauptungen der AvW in ihrem letzten Newsletter sind daher unrichtig.

Anleger, die über eine Rechtschutzversicherung verfügen, oder aber bereit sind, das Kostenrisiko zu tragen, empfehle ich daher eine baldige Klagseinbringung. Es besteht so die Möglichkeit noch vor der allgemeinen Verjährungsfrist von Oktober 2011 zu einem positiven Urteil und so möglicherweise zu ihrem Anlegergeld zu kommen.

Die Details dazu entnehmen Sie bitte der beiligenden Klagegemeinschaftsinformation samt Kosteninformation.

Ich führe nun auch bereits mehrere Verfahren für Anleger, die ihre Genussscheine direkt an der Börse in Frankfurt gekauft haben. Auch hier ist eine Klage möglich, da diese Anleger einen Schadenersatzanspruch geltend machen können, da AvW illegale Bankspekulationsgeschäfte getätigt hat und über diese Tatsache, deren Nachprüfung auch Gegenstand des Strafverfahrens ist, getäuscht wurden.

Weiters führen wir ein Musterverfahren gegen Auer von Welsbach persönlich wegen seinen Pflichtverletzungen als Vorstand.

Über weitere Neuerungen werde ich berichten.

Ich weise darauf hin, dass wir nur nach ausdrücklichen und rechtzeitigen Klagsauftrag für Sie eine Klage einbringen.
Sollten Sie interesse haben, ersuche ich um Ihre baldige Rückäußerung.

Ich verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Haslinger

Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M.

Neumayer, Walter & Haslinger
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Gemäß § 19a RAO verlangt der gefertigte Anwalt die Bezahlung sämtlicher Kosten zu seinen Handen

AVW Invest AG unterliegt (erstinstanzlich) gegen AVW-Anleger!

-> Siehe auch Hilfe für AvW-Geschädigte Gruppenintervention für Geschädigte der o AvW Gruppe AG o AvW Invest AG o AvW Imobilien AG

Sehr geehrte Damen und Herren,
werte Mandantinnen,
 
in beiliegender Entscheidung des LG Klagenfurt konnte ein Sieg gegen AVW Invest AG errungen werden.
 
Die Entscheidung ist (noch) nicht rechtskräftig, hat jedoch sicherlich Breitenwirkunug, da im gerichtsanhängigen Fall eine Sachverhalt gegegständlich war, der Beispielhaft für den Avw Vertrieb der Genusscheine war:
 
Bemerkenswert ist insbesondere, dass das LG Klagenfurt hat, obwohl die Beratung des Kunden durch „einen Makler“  – im vorliegenden Fall „Hans Linz Finanz“ erfolgte, die unrichtige Aufklärung über Eigenschaften und Gegenstand der Genusscheine, insbesondere die Genuscheinbedingungen der Vertriebsgesellschaft, AVW Invest AG zugerechnet.
 
Das LG Klagenfurt hat den Schaden sogar mit dem Genussscheinkurs von Oktober 2008 festgestellt und diesen Betrag dem Anleger zu gesprochen.
 
Es bleibt abzuwarten, ob die AvW Berfung erheben wird und wie diesfalls das OLG-Graz entscheiden wird.
 
Ich weise nochmals darauf hin, dass Anleger, deren Genussscheinkäufe weniger als 3 Jahre zurückliegen, rasch eine Irrtumsanfechtungsklage erheben sollten. Die Gruppenintervention und auch der Privatbeteiligten Anschluss im Strafverfahren unterbricht die laufende Verjährung nicht!
 
Die Tatsache, dass wir bereits mehre Verfahren gegen AVW führen, ermöglicht es kostenschonend und effizient vorzugehen, indem die Klage erhoben wird und dann das Verfahren  – bis zum Abschluss der Musterverfahren – unterbrichen werden kann. Das Kostenrisiko ist daher kalkuliertbar; für Detailrückfragen stehen wir gerne zru Verfügung.
 
Bitte erteilen Sie uns im Fall Ihres Interesses ausdrücklich Klageauftrag und vergleichen Sie dazu beiligende Information zur „Klagegemeinschaft AVW“.
 
Bitte beachten Sie auch den Erfolg des VKI gegen AVW in einen Verbandverfahren (beiligender Wirtschaftsblattartikel).
 
Das Sachverständigen Gutachten im Strafverfahren wird gegen Jänner/Februar erwartet. Über weiter Neuerungen werde ich unaufgefordert berichten.
 
Ich verbleibe
 
mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Haslinger