OGH Urteil vom 22.06.2012 (Verfahren gegen die Republik Österreich) zu 1 Ob 186/11a

 

Mit obgenanntem Urteil wird grundsätzlich eine (wenn auch eingeschränkte) Haftung der Republik Österreich festgestellt.

 

Die Republik Österreich ist deshalb haftbar, da der Bundes-Wertpapieraufsichtsbehörde bzw. der Finanzmarktaufsichtsbehörde eine mangelnde Aufsichtstätigkeit vorzuwerfen ist.

 

Die vom OGH festgestellte Haftung der Republik Österreich betrifft jene Schäden, die den Anlegern dadurch entstehen, dass ihre angemeldeten Forderungen in den Konkursverfahren (sowohl vor dem Handelsgericht Wien als auch in Luxemburg) nicht zur Gänze befriedigt werden.

 

Durch die im Urteil angeführten Entscheidungsgründe wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass hier keinerlei Zweifel an dem Vorliegen einer gesetzlich vorgesehenen Aufsicht, welche auch dem Schutz der Anleger dient, besteht.

 

Der OGH hält bestätigend fest, dass die Aufsichtsbehörde definitiv, aufgrund mehrerer zutage getretener Erkenntnisse und Umstände, zu intensiveren Aufsichtsmaßnahmen verpflichtet gewesen wäre.

 

Laut Urteil wurden sämtliche bereits im Konzessionsverfahren der AMV Gesellschaft entstandene Bedenken auch nicht im Rahmen einer folgenden Vollprüfung des Jahres 1999 widerlegt und selbst im Rahmen einer weiteren Prüfung im Jahr 2000 trotz Auftretens zusätzlicher erheblicher Unzukömmlichkeiten keine weiteren nachdrücklichen Schritte durch die Aufsichtsbehörde gesetzt.

 

Im Ergebnis wird daher davon ausgegangen, dass die Aufsichtsbehörde auf sämtliche zutage getretenen Verdachtsmomente derart zu reagieren verpflichtet gewesen wäre, sodass die Verantwortlichen zumindest ab dem 01.01.2002 nicht mehr die Möglichkeit gehabt hätten, die AMIS Geschäftstätigkeit zu beeinflussen und die bisher getätigten unrechtmäßigen Machenschaften fortzusetzen.

 

Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich betonen, dass in vorliegendem Urteil des OGH auf zwei Schreiben (Juni und Oktober 2001) von Rechtsanwalt Dr.Johannes Neumayer, mehrfach dahingehend Bezug genommen wird, als spätestens diese Schreiben nach Ansicht des OGH dringendesten Handlungsbedarf bei der Aufsichtsbehörde auslösen hätten müssen.

 

Herr Dr. Neumayer hatte schon damals in seinen, im nunmehrigen Urteil mehrfach erwähnten Schreiben und nach Ansicht des OGH völlig zutreffend, die Frage nach Zugriffsmöglichkeiten auf Kundendepots aufgeworfen und auch aufgezeigt, dass AMIS bzw. AMV ihren Vermittlern Provisionen zahle, die aus vereinnahmten Geldern gar nicht aufzubringen waren.

 

„Insgesamt bestanden für die Organe der Aufsichtsbehörde spätestens nach den Schreiben des Rechtsanwalts [Dr. Neumayer] im Juni und Oktober 2001 sehr starke Anhaltspunkte dafür, dass die Verantwortlichen von AMIS (Mag. Böhmer, Loidl) nicht nur wiederholt und über einen längeren Zeitraum massiv gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen haben, die den Schutz der Anleger bezweckten, sondern auch dafür, dass die reale Möglichkeit des Zugriffs auf Anlegergelder bestand bzw. zur Finanzierung des gesamten „Geschäftsmodells“ sogar notwendig war.“[1]

 

Für betroffene Anleger besteht unmittelbarer Handlungsbedarf:

 

  1. Sie sollten daher in den nächsten Wochen verbindlich sich entweder für die Weiterverfolgung des Vergleichsabschlusses oder der Klageführung gegen die Rep. Ö entscheiden.
  2. Sinnvoll ist die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche insbesondere dann wenn z.B.
    • Sie einen größeren Investitionsbetrag bei AMIS veranlagt habe,
    • Sie nicht bereits sind, sich nach der nunmehr langen Verfahrensdauer mit 27% Vergleichsumme „abspeisen“ lassen wollen; zumal die Höhe der Quote aus Luxemburg nur grob abgeschätzt werden kann und auch die Frage der Dauer des Abwicklung in LUX offen bleibt
    • Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, die Deckung für den Schadensfall AMIS erteilt hat.
  3. Im Prozesserfolgsfall haftet die Republik auf den GESAMTSCHADEN, der sich aus der Differenz der Auszahlungen aus LUXEMBURG und der Investitionssumme zuzüglich Verzinsung der sonst gewählten Alternativveranlagung ergibt.

Wir bieten für Anleger eine Klagegemeinschaft an; bei Interesse wenden Sie sich bitte an rechtsanwalt@neumayer-walter.at


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