Verlassenschaftsabhandlungen können durch sogenannte Erbrechtsfeststellungsverfahren oder sonstige Umstände regelrecht blockiert werden; dies mitunter auch über Jahre hinweg. Ein Erbrechtsfeststellungsverfahren ist ein Verfahren, das während des Verlassenschaftsverfahrens eingeleitet wird, wenn potenzielle Erben einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben haben. Der Klassiker in diesem Fall ist wohl das angefochtene Testament, sodass der Wunsch besteht, zur Anwendung der gesetzlichen Erbfolge und nicht der testamentarischen, zu kommen.
Eine verzögerte Einantwortung (das ist der Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens) macht steuerrechtlich einen großen Unterschied.
In einem aktuellen Fall unserer Kanzlei musste die Erbin sagenhafte 10 Jahre zwischen dem Tod des Erblassers und der erfolgten Einantwortung der Verlassenschaft warten. Beim Erwerb von Liegenschaften aufgrund Erbanfalles ist in grunderwerbsteuerrechtlicher Hinsicht das relevante Datum nicht der Tod des Erblassers, sondern die Rechtskraft der Einantwortung.
Für die Grunderwerbsteuer in Bezug auf den Liegenschaftserwerb aus der Verlassenschaft haben sich somit im gegenständlichen Fall enorme Differenzen durch die Preissteigerung der Liegenschaft innerhalb der letzten 10 Jahre ergeben. Auch die Änderung der Berechnung des Steuersatzes, die Erhöhung der Bemessungsgrundlage und eine Weiterentwicklung der Rechtslage führen zu einer wesentlichen Erhöhung der Steuern. Die im Verlassenschaftsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten zum Wert der geerbten Liegenschaft waren aufgrund der erst Jahre später erfolgten Einantwortung an sich nicht mehr verwendbar.
Eine der Übergangsbestimmungen des aktuellen Grunderwerbsteuergesetzes hat hier Abhilfe geschaffen und eine sogenannte Rückoptierung ermöglicht. Die Rückoptierung ist an eine bestimmte Form gebunden und nur innerhalb bestimmter Fristen zulässig (vgl. BFG 13.06.2016, RV/7104464/2015).
Für sämtliche Fragen in Bezug auf das Verlassenschaftsverfahren und der steuerrechtlichen Behandlung der damit einhergehenden Fragen steht Ihnen die Kanzlei Neumayer & Walter Rechtsanwälte KG jederzeit sehr gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.
RA Mag. Ulrich Walter und RAA Mag. Dominique Perl sind insbesondere mit der Materie befasst und beraten Sie gerne umfassend zu diesen Themengebieten.