Mühsam ersiegter Zwischenerfolg iS Bitcoin/Da Vinci: Geschädigte Investoren erhielten Privatbeteiligtenzusprüche
Im Betrugsfall Da Vinci sind die beiden Angeklagten am 25.05.2022 vor dem Wiener Straflandesgericht nicht rechtskräftig zu Freiheitsstrafen in der Höhe von 5 Jahren (Erstangeklagter) und 24 Monaten, wovon 21 Monate bedingt nachgesehen wurden (Zweitangeklagter) verurteilt worden. Beide Angeklagte haben ein Rechtsmittel gegen die Urteile angemeldet.
Den im Verfahren von unserer Kanzlei vertretenen Privatbeteiligten (jedes Opfer, das sich bis zum Ende der Hauptverhandlung dem Strafverfahren aufgrund von privatrechtlichen Ansprüchen, wie etwa Schadenersatz, angeschlossen hat) wurden nach der Begründung des Richters die am Tag der jeweiligen Investition aufgrund des geringsten Bitcoinkurses ausgerechneten Schadenersatzbeträge in Euro zugesprochen. Auch die Privatbeteiligtenzusprüche sind aufgrund der Rechtsmittelanmeldungen der Angeklagten noch nicht rechtskräftig.
Zusammengefasst haben die Angeklagten den Da Vinci Fintech Investment Cub gegründet und vorgegeben, mit den von den Investoren erhaltenen Bitcoins oder Eurobeträgen sogenanntes Trading zu treiben und exotische Renditen versprochen – sie haben anfänglich auch tatsächlich Renditen ausbezahlt, bis schlussendlich ihr vermeintliches Ponzi-System zusammenbrach und die finanzielle Blase platzte.
Die Ansprüche der Geschädigten sind mit einem sogenannten Titel gem. § 1 Z 8 EO, eben mit einem rechtskräftigen Privatbeteiligtenzuspruch, in weiterer Folge vollstreckbar (das bedeutet, dass gerichtliche Schritte zur Eintreibung gesetzt werden können). Wir unterstützen Sie gerne bei der Veranlassung sämtlicher Schritte zur Vollstreckung jedweder Privatbeteiligtenzusprüche, die Sie in Strafverfahren erwirkt haben. MMag. Dr. Johannes Neumayer und Mag. Dominique Perl stehen Ihnen diesbezüglich für sämtliche notwendigen Schritte von der Aufbereitung Ihres Privatbeteiligtenanschlusses in einem Strafverfahren (das ist die Anmeldung Ihres Schadens) bis zur Vollstreckung des rechtskräftigen Privatbeteiligtenzuspruches gerne mit Rat und Tat zur Seite.