Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vieler Banken sehen vor, dass sie bei Schäden durch Einwirkung Dritter nicht haften. Die volle Haftung trifft sie üblicherweise nur dann, wenn seitens der Bank Vertrags- und Sorgfaltspflichten grob schuldhaft verletzt wurden. Bei leichter Fahrlässigkeit begrenzen sie ihre Haftung in den AGB meist auf die Höhe der Grundabsicherung, meist um die 3.000 Euro.

Bleibt der Kunde wirklich über, wenn eines Tages in sein Safefach eingebrochen wird und er keine Höherversicherung abgeschlossen hat?

Dr. Wolfgang Haslinger, der einzelne Geschädigte im jüngsten Banksafe-Coup vertritt, meint:

„Meiner Meinung nach kann die Bank gegenüber Konsumenten ihre Haftung für leichte Fahrlässigkeit nicht ausschließen, da die Sicherheit der Safes eine Hauptleistungspflicht der Bank ist.“

Dieser Punkt wird wohl bald Gegenstand von Gerichtsverfahren.

Wenn von einer Bank Technologie verwendet wurde, die sich leicht ausspionieren lässt – etwa Magnetkarten, wie sie schon seit sehr langer Zeit verwendet werden –, spreche dies sogar für grobe Fahrlässigkeit.

Zwischen einigen Geschädigten und den betreffenden Banken konnten schon Vergleiche erzielt werden. In anderen Fällen wird noch verhandelt, mangels Einigung könnten Gerichtsverfahren anhängig werden.

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