Derzeit stehen Flugreisende erheblichen Problemstellungen in Zusammenhang mit nicht durchführbaren Flügen oder Pauschalreisen gegenüber. Es wurden Einreisestopps verhängt, Flughäfen auf Minimalbetrieb heruntergefahren, Flüge annulliert oder generell mit erheblichen Verspätungen durchgeführt. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger ist Experte in Fragen des Rückersatzes sowie des Anspruchs auf Ausgleichsleistungen nach der EU-Fluggastrechte-VO.

Wie erfolgt derzeit eine Rechtsanwaltsberatung im Zuge der Coronakrise? 

Wir als Anwälte unterstützen Sie in dieser wirtschaftlich doch sehr brisanten Situation gerne in allen rechtlichen Belangen weiterhin unkompliziert, und zwar via E-Mail oder Telefon und ggf. Videokonferenz. Unsere Kanzlei empfängt während der Ausgangsbeschränkungen dzt. keine Mandanten, steht jedoch täglich mit Rat an Ihrer Seite. 

Mein Flug wurde aufgrund von COVID-19 nicht durchgeführt bzw. verschoben, was kann ich tun?

Wir vertreten die Rechtsansicht, dass ein Rückersatzanspruch des von Ihnen bereits bezahlten Geldes für einen derartigen Flug besteht – unser Credo ist hier „keine Leistung, also Geld zurück“, basierend auf den Regelungen über die Leistungsstörungen. Dem Käufer muss, wie bei anderen Verträgen auch, ein Wahlrecht zwischen Vertragserfüllung oder Rücktritt vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist bleiben. Nach der EU-FluggastrechteVO ist jedenfalls eine kostenlose Umbuchungsmöglichkeit im Falle der Annullierung gegeben. 

Verbraucher seien in dieser Situation jedoch eindringlich da gewarnt,  sich mit einem Gutschein abspeisen zu lassen. Denn aufgrund des derzeit erhöhten Insolvenzrisikos der Fluggesellschaften ist im Insolvenzfall der  Gutscheines wertlos. Neben Ihrem Anspruch auf Ausgleichsleistungen bei bestimmten Verspätungen oder Annullierungen nach der EU-Fluggastrechte-VO haben Sie im Falle des gänzlichen oder für eine unzumutbar lange Dauer des „Unmöglichwerdens“ (etwa aufgrund von bereits medienbekannten Einreisestopps etc.) des Flugantritts jedenfalls Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises. Die Möglichkeit der Berufung auf „höhere Gewalt“ durch das Flugunternehmen, liegt in diesen Fällen meiner Meinung nach nicht vor. In diesem Fall sind bereits seit Ende des Jahres 2019 Fälle aus China bekannt, die vor einer Ausbreitung des Virus warnen. Es kann daher seitens der Fluglinie nicht ohne weiteres mit einem sog. „unvorhergesehenen Ereignis“ argumentiert werden.

Ich wurde gegen meinen Willen auf einen anderen Flug umgebucht, obwohl ich gar nicht mehr fliegen wollte. 

Passagierrechte dürfen nicht eingeschränkt werden: Umbuchungen dürfen daher nicht einseitig aufgezwungen werden. Derzeit ist nicht einmal klar, wann überhaupt wieder ein Flug angetreten werden kann und wie sich die wirtschaftliche Situation der Fluglinien entwickelt. Mit einem gebuchten Flug stehen Termine, ein nicht verschiebbarer (mit dem Dienstgeber vereinbarte oder auf Schulferien beschränkte Termine) Urlaub oder andere wichtige persönliche Gründe in Zusammenhang, die eine „Verlegung oder Verschiebung“ auf einen anderen Flugtermin zumutbar erscheinen lassen. Diesfalls ist wohl von einem sog. Fixgeschäft im Sinne des § 919 ABGB auszugehen. Dies hat zum Ergebnis, dass dem Fluggast daher jedenfalls die Wahl zwischen einer tatsächlichen Umbuchung auf einen anderen Flug/Termin oder dem gänzlichen Rücktritt vom Vertrag und damit eine 100% Refundierung des Ticketspreises in Geld (nicht in Gutscheinen!) .zustehen.

Ich konnte meine Pauschalreise aufgrund von COVID-19 nicht antreten. Gibt es auch hier Möglichkeiten, um das bereits bezahlte zurückzuerhalten?

Auch sog. Pauschalreisen können derzeit nicht angetreten werden. Eine Pauschalreise liegt vor, wenn  zumindest zwei verschiedenen Reiseleistungen (Beförderung einer Person, Unterbringung, Autovermietung oder jede andere touristische Leistung) von einem sog. Reiseveranstalter (alleiniger Vertragspartner des Reisenden) organisiert wird, mindestens 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt.

Gemäß österreichische Pauschalreisegesetz (PRG), insbes. § 10 Abs 2 PRG kann der Reisende vor Reiseantritt ohne Bezahlung einer Rücktrittsentschädigung („Stornogebühr“) Vertrag zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

COVID-19 kann in diesem Zusammenhang einen derartigen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstande darstellen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt eines Rücktritts entscheidend: Denn es gilt, dass ein Reisender nicht vorschnell den Rücktritt erklären darf, sondern die weitere Entwicklung abwarten muss, und dass ein kostenfreier Rücktritt nur auf solche Umstände gestützt werden kann, die bei der Buchung noch nicht vorhersehbar waren.

Übrigens besteht diesfalls nach dem PRG trotzdem auch ein kostenfreies Rücktrittsrecht, wenn ihm der Reiseveranstalter eine Umbuchung auf eine gleichwertige Ersatzreise anbietet.

Weiters gilt nach § 10 Abs 2 PRG, dass ein Rücktrittsrecht nur dann ausgeübt werden kann, wenn die Umstände, die der Reisende moniert, am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftreten. Das heißt, dass etwa Ereignisse am Heimatflughafen oder an einem anderen Ort, der entsprechend weit vom Bestimmungsort entfernt ist, keinen kostenfreien Rücktritt begründen.

 Sollte ein Kunde zwar eine Buchung aber noch keine Anzahlung geleistet haben wäre es ratsam – die sogenannte Unsicherheitseinrede gem. § 1052 ABGB erheben: Demnach kann man die eigene Leistung zurückbehalten, wenn unsicher ist (etwa wegen schlechter Vermögensverhältnisse des Reiseveranstalters), ob die Gegenleistung überhaupt erbracht werden wird. 

Im Fall eines berechtigten Rücktrittes hat der Reiseveranstalter dem alle von diesem oder in dessen Namen für die Pauschalreise geleisteten Beträge unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung, zu erstatten.

Doch auch in diesem Zusammenhang sehen sich geschädigte Reisende oftmals scheinbar unüberwindbaren Problemen im Zusammenhang mit der Rückforderung des von Ihnen bezahlten Geldes gegenüber. Reiseunternehmen sehen sich nicht zuständig; Flugunternehmen antworten schier einfach nicht auf die an sie gerichteten Anfragen. 

Mit welchen Kosten muss ich rechnen, wenn ich Sie telefonisch oder per Mail um Rat ersuche?

Aufgrund der langjährigen guten Zusammenarbeit mit Rechtsschutzversicherungen, bieten wir auch in dieser schwierigen Zeit effektive und unkomplizierte Rechtsberatung zu vergünstigten Tarifen an. Ohne Rechtsschutzversicherer sind genauso Rabattierungen möglich, die individuell vereinbart werden können. Unser Motto ist jedenfalls auch, dass es besonders in wirtschaftlich schwierigen Situationen notwendig ist, zusammenzustehen. 

Wie komme ich zu unkomplizierter und schneller Beratung?

Übermitteln Sie uns dazu einfach eine kurze Darstellung Ihrer Reisegeschichte samt Buchungsbestätigungen und sonstiger Flugdokumente. Wir gehen telefonisch oder via E-Mail gerne auf Ihren persönlichen Fall ein. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, teilen Sie uns bitte Ihre Polizzennummer mit. 

Mit freundlichen Grüßen aus Wien!

Bleiben Sie gesund!

Empfohlene Beiträge