Frankenkredite: Neue Klagen im Anrollen
The Sinking of Shipping Funds
Approximately 20.000 Austrians have invested money in shipping funds. In contrast to shares or open funds an investment in a closed-end (shipping) fund is typically temporary and involves a specific object, such as a container vessel or a chemical tanker. The funds administrators pooled not only the capital of private investors but also bank loans and financed container ships. In this manner especially the small investors hoped to benefit from professional investment managers, who may be able to increase better returns and to reduce some systemic risks (e.g. capital risk or liquidity risk). Often the funds promised investors annual returns of 7-8 percent.
Due to the financial crisis, rising fuel prices, excess capacity, falling freight rates and after banks refused to extend credits many shipping funds suffered losses, came into financial emergency and filed for insolvency. Not only banks but also private investors lost their investments.
The complexity of the investment construction of shipping funds raised many questions which require answers. These essential questions will be answered by the courts. As a result of many court proceedings (especially in Austria and Germany, where the jurisdiction is similar and has progressed sufficiently) it became clear, that the private investors are qualified as limited liable partners („Kommanditist”).
A limited partnership (Kommanditgesellschaft) is a legal form for purposes of operating a commercial enterprise with personal liability of at least one partner towards third party creditors limited to the amount of his capital contribution only. This legal form includes in addition to one or more general liable partners („Komplementär”) one or more limited liable partners („Kommanditist”). The limited liable partners contribute money (or property, „Kommanditeinlage”) and have no right to participate in the management of the partnership. The limited partner in effect trades management rights for the limitation of his personal liability, which is confined to the amount of contributed money („Kommanditeinlage”). Profits and losses of the partnership are to be distributed among the partners on a per capita basis.
Another important question which was answered by the courts (ruled by the German Supreme Court „Bundesgerichtshof” and assumed by Austrian courts) was related to the limited liability of the private investors. In many cases it turned out that the achieved annual returns were not gained business profits but just repayments of the original capital contributions for which the private investor was considered as liable.
As a matter of course private investors who have lost their investments can successfully seek compensation for damages if certain conditions are fulfilled. In many cases the private investors have been misadvised by banks or financial consultants about the characteristics, the risks, the included obligations. Especially in that case it is advisable to get in touch with an attorney at law, who will help you to enforce your claim.
The next financial crisis
In September 2011 the Swiss central bank pegged the franc against the euro at a rate of 1.2 francs to the euro. Reason for this action were the soaring consumer costs and the risk of being priced out of the business competition.
Thousands of average homeowners across Austria and Europe were advised by a bank or a financial consultant to take a loan in Swiss francs, instead of their local currency. The idea was to benefit from the solid currency rates and the interest rates, which are ranked among the lowest in the world. So many homeowners took a loan that is indexed to the franc´s value but is paid in their local currency.
While some people thought that the Swiss franc – euro peg would hold forever the Swiss central bank redrafted its mind in January 2015 and unexpectedly removed the peg on its currency. In rapid succession the franc´s value had regained by 20 percent against the euro and even more against currencies of Poland (zloty), Hungary (forint) and Croatia (kuna). This action of the Switzerland´s central bank shocked not only private borrowers but also banks, hedge funds and financial trading companies. Many bankers are frightened and want an additional allowance of cash to replace the vanished equity.
In an instant, the Swiss franc loan of the homeowners increased more than 20 percent in their own currency. Many of them now have to satisfy monthly rates which they can´t afford. They are terrified and scared but also angry because they were not informed by their bank or financial consultant about the risks. Many borrowers made with their banks a stop-loss-agreement to avoid risks but after Switzerland´s central bank unexpectedly ended the peg it figured out that banks were unable to cope with the situation and the stop-loss-agreement was the wrong instrument for risk avoidance.
As a matter of fact private borrowers can successfully seek compensation for their damages if certain requirements are fulfilled. In many cases the private homeowners have been misadvised by banks or financial consultants about the characteristics, the risks and the included obligations. Especially in that case it is advisable to get in touch with an attorney at law, who will help you to enforce your claim. In Austria please contact: Neumayer & Walter Rechtsanwälte
Vorsicht bei Vertragsänderung durch Banken
Seit dem die Schweizer Notenbank ihre Geldpolitik im Jänner 2015 geändert hat, kann es Fälle geben, in denen der Kreditnehmer Zinsen auf seinen Kredit erhält. Die Banken versuchen dem naturgemäß entgegen zu wirken. Neuerungen der Bedingungen sind daher unbedingt gründlich zu prüfen oder prüfen zu lassen.
Franken-Kredite: Die Crux mit dem Ausstiegskurs
FMA wird Insidern zufolge eine Sonderregelung für Stop-Loss-Opfer einführen.
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Franken-Kredite: Banken droht Klagswelle
Anlegeranwalt ortet Falschberatung im Zusammenhang mit der Stop-Loss-Klausel.
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Franken: Wie die Stop-Loss-Klausel zur Falle wurde
Anwälte sammeln Fälle von Kreditnehmern, die von der Franken-Aufwertung kalt erwischt wurden.
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Kreditverträge
Kreditverträge
[su_nt_box style=”green” closable=”un-closable”]Bei Krediten sind mehrere Arten zu unterscheiden, welche in einen Fremdwährungskredit münden können:1.) der endfällige Kredit mit einem Tilgungsträger
2.) der ratierlich laufende Kredit[/su_nt_box]
Endfällige Kredite:
Ein endfälliger Kredit mit einem Tilgungsträger ist ein Kredit, bei welchem Geldbetrag als Darlehen gewährt wurde, welcher bei Ablauf des Kredites zur Gänze zu bezahlen ist. Dabei werden meist nur die laufenden Zinsen durch den Kreditnehmer bedient, welcher gleichzeitig einen Tilgungsträger anspart um bei Ablauf der Kreditlaufzeit den aushaftenden Betrag des Darlehens zur Gänze abzudecken. (Konstante Kapitalsumme auf welche die Zinsen anfallen)
Ratenkredite:
Bei einem ratierlichen Kredit wird in monatlichen Raten, sowohl auf die laufenden Zinsen, als auch auf das Kapital geleistet, sodass zum Ende der Laufzeit des Kredites kein Betrag mehr aushaften soll. (Variabel Kapitalsumme auf welche die Zinsen anfallen)
Fremdwährungskredite:
Bei Fremdwährungskrediten wird der Betrag nicht in der Währung aufgenommen, in welcher das Geld ausbezahlt wird. Der Betrag ist jedoch auch in der fremden Währung zurück zu bezahlen. Damit können sich Vor- und auch Nachteile ergeben. Steigt z.B. die Währung in welcher das eigene Einkommen erzielt wird, im Verhältnis zur Währung des Kredites ist das von Vorteil.
Bei endfälligen Krediten wurden vielfach Fremdwährungskredite vermittelt, bei welchen zusätzlich zu dem (angeblich ertragreicheren) Tilgungsträger das Währungsrisiko in positiver Weise genutzt werden soll. Dies sieht in gängiger Praxis so aus, dass der Kreditbetrag in der Fremdwährung aufgenommen wurde, diese konvertiert wurde, um im Inland verwendet zu werden und gleichzeitig im Inland ein Tilgungsträger angespart wird, welcher dafür sorgen soll, dass der fällige Kreditbetrag dann abgezahlt werden kann. Vielfach wurden die Tilgungsträger im Inland abgeschlossen, um damit einen späteren Wechselkursgewinn zu erzielen.
Probleme treten vermehrt auf bei:
Beim Tilgungsträger:
Bei einem Tilgungsträger handelt es sich meist um ein Finanzprodukt, welches höhere Gewinne erzielen soll, als bei dem Kredit an Zinsen anfallen. Dabei kann es sich um verschiedenste Anlagen handeln, wobei nicht jedes Produkt geeignet ist bzw. manche zu hohe Nebenkosten haben oder sich Risken verwirklichen.
Sollte sich der Tilgungsträger – nicht wie erwartet – entwickeln, sind am Ende der Laufzeit dort nicht genügend Ersparnisse angefallen, um eine Tilgung des Kredites zur Gänze vornehmen zu können. Sollte daher der Tilgungsträger sich nicht – wie geplant – entwickeln, entsteht relativ schnell eine Finanzierungslücke und kann eine Schlechterstellung zu einem ratierlichen Kredit, in dem laufend die Zinsen abbezahlt wurden und bereits auf das Kapital geleistet wurde (die Zinsen werden nur vom jeweils aushaftenden Kapital berechnet, das heißt jede Zahlung auf das Kapital würde bereits die nächsten fälligen Zinsen verringern) darstellen.
Beim Fremdwährungskredit:
Der Fremdwährungskredit unterliegt den Währungsschwankungen. Sollte die eigene Währung zur Fremdwährung einen Kursverlust erleiden, kann dies dazu führen, dass bei der Tilgung des Kredites ein höherer Betrag als erhalten (oder erwartet) zu bezahlen ist.
In drastischen Fällen kann nach einem Kursverlust auch eine Konvertierung (Umwechslung) des Kredites notwendig sein, um das Risiko weiterer Schwankungen zu umgehen (damit würden aber auch allfällige Verluste realisiert).
Vielfach wird versucht das Risiko von Kursschwankungen einzudämmen, z.B. mit einer stop-loss-order. Dabei wird der Auftrag an die Bank erteilt bei unterschreiten eines (selbst gewählten) Grenzwertes eine Konvertierung vorzunehmen. Dabei kann es bei schnellen Kurseinbrüchen dazu kommen, dass zu einem deutlich ungünstigeren Kurs gewechselt wird, z.B. wenn zwischen dem Unterschreiten und der Konvertierung wertvolle Stunden vergangen sind.
Bei den Sicherheiten:
Für die Bank ist es wesentlich, dass die Kreditverbindlichkeit am Ende abgedeckt werden kann. Wenn sich daher aus eine Währungsschwankung oder dem Kursverlust eines Tilgungsträgers eine höhere Verbindlichkeit (Deckungslücke) ergibt, wird das Bankhaus eine Nachbesicherung fordern (z.B. eine Verpfändung des Tilgungsträger, weitere Sicherheiten,…).
Im Kreditvertrag:
In Kreditverträgen sind vielfach Klauseln enthalten, welche dem Kunden unverständlich sind und deren Konsequenzen dem Kunden nicht bewusst sind.
Dabei ist zu beachten: Nicht jede vereinbarte Klausel ist zulässig. Folge der Unzulässigkeit ist, dass die Klausel ersatzlos entfällt. Hier empfiehlt es sich eine genaue Prüfung der einzelnen Vertragsbestandteile. Bestimmte Klauseln müssen einzeln ausverhandelt werden um wirksam zu werden.
Bei der Beratung:
Bei Abschluss des Vertrages wird selten auf die Vielfalt der möglichen Risiken eingegangen und noch seltener darüber abgesprochen, wie vorgegangen werden soll, wenn sich ein bestimmtes Risiko verwirklicht. Dabei ist insbesondere darauf Wert zu legen, welche Rechte einvernehmlich und welche einseitig (seitens der Bank oder des Kreditnehmers) wahrgenommen werden können. Gerade in der Krise ist es von wesentlicher Bedeutung, ob die Bank einseitig den Kredit konvertieren darf oder Nachbesicherungen auf Aufforderungen zu leisten sind oder nicht.
Bei der Aufarbeitung von Problemen:
Wenn der Kredit oder der Tilgungsträger sich nicht wie gewünscht entwickelt hat, stellt sich die Frage wie damit umgegangen wird. Soll weiterhin der Tilgungsträger angespart werden, kann dieser ohne wesentliche Verluste ruhend gestellt werden, kann eine Änderung in einen ratierlichen Vertrag erfolgen? Kann eine Auflösung des Tilgungsträgers ohne Verluste erfolgen, ist die weitere Besparung des Tilgungsträgers rentabler als dessen vorzeitige Ruhendstellung bzw. Auflösung?
Dabei kommt es oft zu einer neuen Beratung und neuem Vorgehen. Dabei sind die Interessenlagen oft sehr unterschiedlich. Der Kreditnehmer sucht eine kostengünstige Lösung, die Bank hingegen eine bestmögliche Absicherung.
Rechtliche Beratung:
Bei einer ordnungsgemäßen Beratung vor einer Kreditvergabe werden die Bonität des Kunden überprüft und eventuelle Sicherheiten berücksichtigt. Anschließend stellt sich die Frage welche Risiken der Kreditnehmer auf sich nehmen möchte und ob er sich deren bewusst ist. Nach der Erhebung der Risikogeneigtheit des Kunden stellt sich die Frage welches Produkt den Bedürfnissen des Kreditnehmers und dessen Risikoneigung entspricht.
Sollten Sie ein Problem mit einem laufenden Kredit haben, oder künftig einen abschließen wollen und auch das „Kleingedruckte“ verstehen wollen, stehen wir Ihnen gerne für ein Gespräch zur Verfügung.
Hilfe für geschädigte Schweizer Franken-Kreditnehmer (CHF) – kostenlose Erstberatung
Sollten auch Sie in den letzten Tagen besorgniserregende Nachrichten von Ihrer Hausbank erhalten haben oder befürchten müssen, in Kürze welche zu erhalten, sind Sie nicht alleine:
In den letzten Tagen haben sich eine Vielzahl von geschädigten oder gefährdeten Schweizer-Franken-Kreditkunden an uns gewandt hat; die enorme Verteuerung des CHF bedeutet für einige Kreditnehmer eine existenzbedrohende Gefahr; wir möchten allen interessierten CHF-Geschädigten unsere Hilfe anbieten! Wir arbeiten mit sämtlichen gängigen österreichischen und auch deutschen Rechtschutzversicherungen zusammen; (Auch) als Rechtschutzversicherte haben Sie ein Recht auf freie Anwaltswahl!
Da uns bewusst ist, dass nicht ALLE Betroffenen über eine Rechtschutzversicherung verfügen, bieten wir (sofern die Kosten nicht ohnehin durch eine Versicherung übernommen wird) eine kostenlose Erstbegutachtung* für Betroffene nachfolgender (denkbarer) 4 Fallgruppen, an:
[su_nt_box style=”green” closable=”un-closable”]
• Kreditkunden wurden durch einen (vermeintlich zur Risikoabgrenzung empfohlenen) Stop-Loss ausgestoppt; diese Kunden wurden im Ergebnis wohl (ungewollt) zum denkbar schlechtesten Kurs (ggf. kritisch zu hinterfragen, hat die Bank ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen? War der Kurs marktkonform?…) konvertiert!
• Kreditkunden werden in den nächsten Wochen seitens der Bank zu einer (Zwangs)-Konvertierung und/oder Nachbesicherung gedrängt („gezwungen“)!
• Kreditkunden wollten noch vor der CHF-Aufwertung (in Euro oder in eine andere Fremdwährung: z.B. Japan Yen,..) konvertieren, dies wurden Ihnen jedoch untersag bzw. nicht (rechtzeitig) durchgeführt.**
• An- und Verkaufsaufträge von Devisen- und/oder Wertpapieren wurden durch die Banken nicht zeitgerecht durchgeführt (z.B. Systemfehler im Onlinebanking, keine Real-Time Abrechnung der Kurse,…)[/su_nt_box]
In all diesen Fällen sollten Schadenersatzansprüche gegen die Bank geprüft werden und besteht dringender Handlungsbedarf für rechtliche Beratung- und Vertretung:
FAQ – Probleme mit dem Kreditvertrag:
Seitdem die Schweizer Notenbank den CHF vom Euro entkoppelt hat, ist es zu einer deutlichen Aufwertung des CHF bzw. einem Kursverfall des Euro gegenüber dem CHF um teilweise mehr als 20% gekommen; d.h. je nach Zeitpunkt des Einstieges in den CHF hat sich ihr aushaftender Kredit „über Nacht“ um zumindest 20% erhöht, sofern zum dzt. Zeitpunkt eine Rückzahlung in Euro erfolgt.
Dies kann auch für Sie beachtliche Auswirkungen haben, da bereits mehrere Banken angedeutet haben, Nachbesicherungen einzufordern oder Zwangskonvertierungen vorzunehmen. Gerade eine Zwangskonvertierung zum jetzigen Zeitpunkt, würde Ihnen möglicher weise erhebliche finanzielle Nachteile bringen, weil der Kursverlust damit realisiert wird und gleichzeitig (zumeist) im Euro höhere Zinsen für die dann erhöhte Kreditsumme anfallen.
1. Die Bank fordert eine Nachbesicherung oder nimmt eine Zwangskonvertierung vor:
Oft ist in dem jeweiligen Kreditvertrag eine entsprechende Klausel enthalten, welche der Bank das Recht auf Nachbesicherung oder Konvertierung einräumt. Gerade diese Klauseln sind jedoch nach der Rechtsprechung der Gerichte oft unzulässig und unwirksam.
Gemäß der Rechtsprechung bedarf es für eine wirksame Konvertierungsklausel, dass die Umstände, die zu einer Konvertierung durch die Bank führen können, genau beschrieben und transparent sind.
Die gängigen Konvertierungs- und Nachbesicherungsklauseln, die auf Kursverluste in der Höhe von oft 10 bis 15 % als Auslöser für ein Nachbesicherungs- und Konvertierungsrecht der Bank abstellen, wurden von der Judikatur als nicht ausreichend transparent, zudem gröblich benachteiligend und daher unzulässig beurteilt. Folge dieser Rechtsprechung ist, dass die Klauseln jeweils zur Gänze als ungültig beurteilt wurden und die Konvertierung/Nachbesicherung zu unterbleiben hat bzw. der daraus entstandene Schade von der Bank zu tragen ist.
[su_nt_box style=”green” closable=”un-closable”]Ein Anspruch auf Nachbesicherung oder einseitige Konvertierung besteht daher nur dann, wenn die jeweilige Klausel auf eine konkrete Erfüllungsgefährdung der Bank abstellt und transparent formuliert ist. Aus diesem Grund ist es jedenfalls ratsam, dass Ihr Kreditvertrag von uns überprüft wird.[/su_nt_box]Oftmals wird die Klausel unzulässig sein; in diesem Fall entfällt sie ersatzlos und ist eine Zwangskonvertierung bzw. das Verlangen einer Nachbesicherung oder vorzeitige Kündigung des Kreditvertrages durch die Bank unzulässig und rechtswidrig; ggf. macht sich die Bank diesfalls schadenersatzpflichtig.
2. Die Bank hat nicht über die Gefahr des Kursabsturzes aufgeklärt:
Bei Abschluss des Fremdwährungskredits werden oft die Vorteile der Kreditaufnahme in der anderen Währung und die möglichen Kursgewinne herausgestrichen. Nicht in jedem Fall wurde auf das mögliche Risiko des Kursverlustes und dessen (wie sich nun herausgestellt hat) enormes Ausmaß eingegangen wodurch sich Ansprüche aus einer Fehlberatung ergeben können. Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt jedoch nach drei Jahren ab Kenntnis der Schlechtberatung. Keinesfalls sollte mit dem aktiven Einschreiten soll nicht bis zum Ende der Frist gewartet werden! Für ein erfolgreiches Handeln ist eine eingehende Prüfung des Falles, Vorbereitung und Strategieplanung notwendig, was Zeit in Anspruch nimmt!
Ob ein Schadenersatzanspruch besteht und wann dieser zu Verjähren droht (die Erfahrung zeigt dass oftmals Anleger zu lange zuwarten bis Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen und so Ihre Ansprüche unnötig aufs Spiel setzten), oder sich nur das Risiko verwirklicht hat, das ohnehin bekannt und gewollt war, erfordert eine individuelle Prüfung der Unterlagen und ein klärendes Beratungsgespräch.
3. Die Bank verrechnet überzogene Gebühren bzw. unrichtige Wechselkurse:
Der deutsche Bundesgerichtshof hat kürzlich eine Entscheidung betreffend Verbraucherkredite getroffen, die auch hierzulande von Bedeutung ist.
Das Höchstgericht hat entschieden, dass Bearbeitungsgebühren von Banken (meist 1-3 % des Kreditvolumens) für Verbraucherkredite unzulässig sind. Dabei wurde insbesondere hervorgehoben, dass diese Kosten der Bonitätsprüfung im Interesse der Bank angefallen sind und es eine unangemessene Benachteiligung der Kunden/Kreditnehmer ist, wenn diese die Kosten dafür tragen müssten. Möglicherweise lässt sich diese Rechtslage auch auf allfällige Bearbeitungsgebühren für Währungskonvertierungen übertragen!
Die rechtliche Lage ist in Österreich der in Deutschland grundsätzlich vergleichbar; allerdings ging der Oberste Gerichtshof („OGH“) bislang davon aus, dass die Bonitätsprüfung, im Interesse beider Seiten vorgenommen wird und die Kosten vom Kunde/Kreditnehmer zu tragen sind. Im jeweiligen Fall sollte jedoch überprüft werden, ob die Gebühren sich im Rahmen des Angemessenen halten und wirksam vereinbart sind. Gerade bei den Gebühren für einen Währungswechsel ist die Bindung an einen Prozentsatz der gewechselten Beträge jedoch zu hinterfragen.
4. Im Kreditvertrag ist oft eine Zinsklausel enthalten, die unzulässig oder unverhältnismäßig ist:
Bei Zinsklauseln wird zwischen Zinsgleitklauseln (diese sehen eine automatische Anpassung der Zinsen an bestimmte veränderliche Bezugsgrößen vor) und Zinsanpassungsklauseln (oder Zinsänderungsklauseln, diese räumen einen Gestaltungsspielraum ein und berechtigen, den Zinssatz bei Veränderung der relevanten Bezugsgrößen, im Allgemeinen der Refinanzierungsbedingungen am Geld- und Kapitalmarkt, nach billigem Ermessen einseitig anzupassen). Die Zinsanpassungsklauseln entsprechen dem Interesse der Banken, ihre Zinskonditionen mit den wechselnden Entwicklungen auf dem Geld- und Kapitalmarkt und der dadurch bewirkten Änderung der Refinanzierungsbedingungen abzugleichen.
Der OGH legte fest, dass Zinsanpassungsklauseln in beide Richtungen (zweiseitig) ausgestaltet sein müssen, sodass eine Änderung des Zinssatzes auch zugunsten des Kreditnehmers erfolgen muss, wenn z.B. das Zinsniveau sinkt oder sich die Refinanzierungsmöglichkeiten verbessern. Weiters müssen die Klauseln entweder derart klar formuliert und berechtigt sein, dass klar abgegrenzt ist wann und wie eine Zinsanpassung zu erfolgen hat, oder es muss ein angemessener und klar definierter Ermessensspielraum vorliegen. In der Praxis wird dieses Ermessen jedoch zeitweise ausschließlich zugunsten der Bank ausgeübt. Im Falle einer Refinanzierungsklausel bzw. einer Änderung des Zinssatzes aufgrund einer solchen Klausel empfiehlt sich somit deren kritische Prüfung. Allfällig zu viel bezahlte Zinsen verjähren nach drei Jahren.
5. Die Bank hat bietet Ihnen eine „Kulanzlösung“ an!?
Einige Betroffene Kreditnehmer berichten uns, dass von Banken sog. Kulanzlösungen angeboten werden; das Spektrum reicht hierbei von einer (kostenlosen) Rückkonvertierung in zB den CHF oder im „Anbot“ die Abrechnung nachträglich zu einem „besseren“ Kurs durch zu führen.
Wir raten – ohne sich vorher rechtlich fundiert rechtlich beraten zu lassen – von einen Gespräch mit dem Bankberater ab; Sie können davon ausgehen, dass die Banken Ihre (guten) Gründe haben, derartige Anbot zu unterbreiten; möglicherweise nehmen Sie sich dadurch die Möglichkeit danach rechtliche Schritte zu setzten, die vorher möglich gewesen wären; → unser Tipp: Reden Sie mit uns bevor Sie das Gespräch mit der Bank suchen!
Gerne unterstützen und beraten wir Sie in der Angelegenheit Ihres Kreditvertrages und stehen Ihnen für ein (ggf. kostenloses) erstes Gespräch (und auch eine nachfolgende mögliche Rechtsvertretung) gerne zur Verfügung.
*Neumayer, Walter & Haslinger RA (idF NWHP) behält sich die Ablehnung des Mandates zur kostenlosen Erstbegutachtung im Einzelfall vor; die Erstberatung erfolgt auf nach Wahl von NWHP telefonisch oder persönlich!
**Uns sind Fälle bekannt, in denen die Kreditvertragsbedingungen vorsehen, dass eine Konvertierung nur zu bestimmten Stichtagen möglich ist; derartige Vertragsbedingen können für den Kreditnehmer gröblich benachteiligend und daher unwirksam sein à diesfalls hätte die Bank eine Konvertierung noch vor der Aufwertung durchführen müssen, sofern es der Wunsch des Kreditnehmers war, zu konvertieren!