Verlust durch MEL? Geltendmachung der Ansprüche nach wie vor möglich!

Hilfe für MEINL-Geschädigte – Sammelintervention für Geschädigte der Meinl European Land (MEL), nunmehr ATRIUM

Gerade in Hinblick auf die nunmehrig medienbekannte Vergleichs-Welle für MEL Geschädigte und dem aktuellen OGH URTEIL, haben wir in letzter Zeit eine Vielzahl von Anfragen von Geschädigten der MEL, nunmehr ATRIUM erhalten!

[su_nt_box style=”green” closable=”un-closable”]Aufgrund des großen Interesses in dieser Angelegenheit und auf Grund unserer umfassenden (erfolgreichen) Erfahrungen im Anlegerschadensfällen (AMIS, AVW, MEL, Immofinanz, Schifffonds, Immo-Fonds, Alpine Anleihen, CHF-Kredite usw) haben wir uns dazu entschlossen, Meinl Geschädigten – im Rahmen einer Gruppenintervention – Hilfestellung zu geben.[/su_nt_box]

Unzählige Anleger mussten die leidvolle Erfahrung machen, dass Angaben der Meinl-Gruppe sich als unwahr heraus gestellt haben.

Insbesondere hat der OGH die für die MEINL European Land herausgegebenen Verkaufsunterlagen als irreführend betreffend die vermeintliche Sicherheit eine Immobilienaktie beurteilt.

Unlängst hat der Oberste Gerichtshof daher Schadenersatzansprüche gegen die MEINL BANK AG wie folgt bestätigt:

[su_nt_box style=”green” closable=”un-closable”]„Wer Verkaufsunterlagen, welche in weiterer Folge an einen unbestimmbaren Adressatenkreis ausgefolgt werden, vorsätzlich mit irreführenden, respektive unrichtigen Angaben versieht, nimmt damit auch mögliche daraus ursächliche Schäden zumindest billigend in Kauf“, heißt in der Entscheidung des vierten Senats des Obersten Gerichtshofs. „Die Meinl Bank haftet den Klägern daher auch hier wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung für den geltend gemachten Schaden.“[/su_nt_box]

Diese Schadenersatzansprüche können kostengünstig in dem gegen div. Verdächte der Meinl Bank AG ua. Gesellschaften vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien anhängigen Strafverfahren angemeldet werden und damit gerichtsanhängig gemacht werde.

[su_nt_box style=”green” closable=”un-closable”]Wie empfehlen daher nachdrücklich uns im Rahmen der Gruppenintervention zu beauftragen, Ihre Schadenersatzansprüche als Privatbeteiligter im Rahmen des Strafverfahrens an zu melden. Außer unserem Honorar fällt für Sie dabei keine Kostenrisiko an.[/su_nt_box]

Jeder geschädigte Anleger – gleich ob die Aktien noch gehalten werden oder aber mit Verlust verkauft wurden – kann sich durch einen Privatbeteiligtenanschluss dem Strafverfahren auch heute noch anschließen. Das Gericht hat dann den Schaden des Anlegers zu prüfen und für den Fall, dass es zu einer Verurteilung der Verantwortlichen kommt, den Schadensbetrag zuzusprechen. So kann ein Anleger ggf. ohne besonderes Kostenrisiko zu einem Exekutionstitel kommen.

  • Das derzeitige Vergleichsanbot gilt nur für jene Anleger, die sich bereits in der Vergangenheit als Privatbeteiligte dem Strafverfahren angeschlossen haben;
  • allerdings: Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die MEINL BANK AG ua. ein großes Interesse gezeigt haben, Anleger, die sich als Privatbeteiligte angeschlossen haben, eine Vergleichsanbot zu machen um den Rechtsfrieden herzustellen.
  • Wir gehen daher davon aus, dass auch Anleger, die sich jetzt erst dem Strafverfahren als Privatbeteiligte anschließen, – in einem zweiten Schritt – noch in eine Vergleichslösung eingebunden werden können!

CONCLUSIO – weitere Vorgangsweise

Aus all diesen Gründen kann jedem Meinl- Anleger der sich mit seinem erheblichen Schaden nicht ohne weiteres abfinden möchte nur empfohlen werden, sich der Sammelvertretung anzuschließen.

Für Ihre Rückfragen steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung!

[su_nt_box style=”green” closable=”un-closable”]Weiteres entnehmen Sie bitte folgenden Beilagen:

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OGH Urteil MEL, bahnbrechende Entscheidung

Am 29.9.2010 haben wir eine bahnbrechende Entscheidung vor dem OGH zu 4 OB 65/10b erwirkt.

In dieser Entscheidung hat der OGH ausgesprochen, das die Meinl Bank AG für Irreführung von MEL-Anlegern haftet; dies auch bei Zwischenschaltung von Vermittlern von Wertpapierfirmen;

Die Entscheidung ist bahnbrechend für tausende anhängige Gerichtsverfahren unter anderem auch für die von uns gegen die Constantia geführten Verfahren, da der OGH ausgesprochen hat, dass Angaben in derartigen Verkaufsprospekten Vertragshinhalt werden und daher zb eine Irrtum über die Risikolosigkeit eines Wertpapieres ein wesentlicher Geschäftsirrtum ist, der den Anleger dazu berechtigt den Kaufpreis des Wertpapieres Zug um Zug gegen Rückgabe des WP zu verlangen.

Zum Dragon FX Garant und Real Estate Revial Garant liegen uns drei weitere siegreiche Urteile des Handelsgerichtes vor;
Aktuelle OLG Entscheidung erwarten wir mit Spannung und gegen davon aus, dass diese sich an der nun aktuellen OGH Entscheidung orientieren.

Wir hoffen Ihnen schon bald weitere positive Nachrichten mittzuteilen und bedanken uns für das erteilte Vertrauen.

Wir verbleiben

mit freundlichen Grüßen
Neumayer, Walter & Haslinger
Rechtsanwälte-Partnerschaft – Lawyers partnership
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