Das ausgefüllte Einreiseformular lag am Beifahrersitz, ebenso wie der negative Covid-19-Test. Der Schranken am winzigen österreichisch- tschechischen Grenzüberganges Novy-Prerov/Alt-Prerau war geöffnet. Durchkommen gab es abertrotzdem keines. Die „faktische Amtshandlung“ eines österreichischen Polizeibeamten gegen einen Niederösterreicher an der tschechischen Grenze im Bezirk Mistelbach hat ein seltenes juristisches Nachspiel. Der Beamte verwehrte Franz P. am 29. März die Einreise in sein Heimatland, „was ihn de facto in seinen Freiheitsrechten beschränkte“, erklärt sein Rechtsanwalt Wolfgang Haslinger. Haslinger hat als Anwalt im Auftrag seines Mandanten gegen die Landespolizeidirektion Niederösterreich eine Maßnahmenbeschwerde eingebracht.

So etwas kommt nur ein paar Mal im Jahr vor. „Man kann sich nicht alles gefallen lassen, vor allem dann, wenn es nicht rechtens ist. Der Polizist hat in dem Fall falsch gehandelt“, ist Haslinger überzeugt.

Patrick Wammerl – Kurier – 16.04.2021

Der Knackpunkt ist, dass die Verordnung am Grenzübergang nicht ausgehängt ist. Er hätte rechtlich gesehen niemals nach Tschechien zurückgeschickt werden dürfen. Ohne gesetzliche Grundlage ist es nicht zulässig, österreichische Staatsbürger des Landes zu verweisen. Selbst im Falle der Aufforderung, einen anderen Grenzübergang zu verwenden.

Dr. Wolfgang Haslinger

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