Entschädigungszahlungen bei Annullierung und Nichtbeförderung trotz Covid-19. Die pauschale Berufung auf die weltweite Covid-19 Pandemie durch die Airline befreit diese nicht, neben den Ticketkosten auch Ausgleichsleistungen an den Passagier zu leisten. Corona stellt grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand mehr dar!

Ein erst kürzlich von unserer Kanzlei erwirktes und noch nicht rechtskräftiges Urteil vor dem Bezirksgericht Schwechat lässt aufhorchen.

Der Kläger und Fluggast hatte Anfang 2020 in einer einheitlichen Buchung Flugtickets für eine Reise im Juni 2020 innerhalb Europas gebucht. Die Buchung wurde dem Kläger dann lediglich weniger als sieben Tage vor dem geplanten Hinflug, jedoch mehr als 14 Tage vor dem Rückflugdatum mit einem standardisierten E-Mail durch das ausführende Luftfahrtunternehmen storniert. Die Airline verweigerte jedoch die Rückerstattung der Ticketkosten sowie die Zahlung einer Ausgleichsleistung für den Hinflug unter lediglich pauschalem Verweis auf die weltweite COVID-19 Pandemie – ein nach Meinung der Airline außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art 5 Abs 3 FluggastVO. 

Das Erstgericht gab jedoch der durch RA Dr. Wolfgang Haslinger geführten Klage vollinhaltlich statt und verurteilte die Fluglinie auf Ticketrückerstattung und Ausgleichsleistung für den Hinflug.

Grundsätzlich hat nach Art 4 Abs 3 FluggastVO hat das ausführende Luftfahrtunternehmen bei Beförderungsverweigerung unverzüglich auch Ausgleichsleistungen nach Art 7 zu erbringen. Art 7 Abs 1 FluggastVO legt die Höhe dieses Anspruchs bei Flügen je nach der Entfernung von Abflug- und Ankunftsort fest. Nach Art 5 Abs 3 FluggastVO ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen jedoch zur Zahlung der Ausgleichsleistungen nach Art 7 nicht verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. 

Bis dato wurden insbesondere bei wegen Corona stornierten Flügen zumeist von den Airlines nur die Ticketkosten ersetzt. Die Leistung der nach der Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) zustehenden Ausgleichsleistung wurde von den Fluglinien unter Berufung auf außergewöhnliche Umstände in Zusammenhang mit Covid-19 regelmäßig verweigert.

Bislang war die die praktische Anwendung des Art 5 Abs 3 FluggastVO in Zusammenhang mit der Frage, ob die Covid-19 Pandemie einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, noch völlig ungeklärt. Mittlerweile steht jedoch fest, dass das Fluggastunternehmen, wenn es sich auf außergewöhnliche Umstände beruft, diese so hinreichend präzise zu beschreiben hat, dass eine Prüfung, welche „zumutbaren Maßnahmen“ überhaupt in Betracht zu ziehen sind, ermöglicht wird. Durch das LG Korneuburg wurde diesbezüglich eine Stufenprüfung herausgebildet, die auch hier anzuwenden ist (vgl. RIS-Justiz, RKO0000013, RKO0000014). Folgerichtig entschied das Bezirksgericht Schwechat daher, dass eine lediglich pauschale Berufung auf die weltweite COVID-19 Pandemie daher zur Abwehr der dem Fluggast neben den Ticketkosten auch zustehenden Ausgleichsleistung nicht genügt. Im Ergebnis sind daher auch bei Annulierungen/Flugsstorni aufgrund von Covid-19 Ausgleichsleistungen von bis zu € 600 pro Passagier/Strecke neben dem vollen Ersatz der Ticketkosten durch die Fluglinien an den Kunden zu bezahlen.

Dr. Wolfgang Haslinger, Kanzleipartner, sowie Mag. Dominique Perl, Rechtsanwaltsanwärterin, bei Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft beschäftigen sich seit Anbeginn der Coronakrise intensiv und ständig mit dem europäischen Reiserecht und stehen Ihnen in Fragen des Reiserechtes gerne mit umfassendem Rat zur Verfügung. 

Zu den Autoren:

Mag. Dominique Perl ist seit Jänner 2020 Rechtsanwaltsanwärterin bei Neumayer, Walter & Haslinger. 

Mag. Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M. ist Kanzleipartner bei Neumayer, Walter & Haslinger. 

Beide sind ständig im europäischen Passagier- und Reiserecht tätig.

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