Corona- Fluggastrechte und Reisen

Steht bei einer coronabedingten Annullierung die Ausgleichsleistung gem. Art 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (kurz: FluggastrechteVO) zu? 

Wenn ein gebuchter Flug ausfällt oder mehr als drei Stunden Verspätung hat, besteht nach der FluggastrechteVO grundsätzlich ein Recht des Fluggastes auf eine Ausgleichsleistung (Entschädigung), die je nach gebuchter Flugstrecke bis zu 600 Euro beträgt. Die Ausgleichsleistung ist durch das Flugunternehmen jedoch nicht zu bezahlen, wenn der Fluggast 14 Tage vor dem Flugdatum über den Ausfall informiert wurde.

Die Information über den stornierten Flug kommt oft ungelegen und überraschend.

Erwägungsgrund 12 der Verordnung spricht in diesen Fällen von einem Ärgernis und von Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen und ebenfalls verringert werden sollten. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Luftfahrtunternehmen die Fluggäste vor der planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen informieren und ihnen darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anbieten, sodass die Fluggäste umdisponieren können.

Andernfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. (Art 5 Abs 1 und Art 7 Fluggastrechte VO).

Lange keine Klarheit ob außergewöhnliche Umstände aufgrund der COVID-19 Pandemie anzunehmen sind.

Zur Frage, ob man bei einer coronabedingten Annullierung neben dem Anspruch auf Rückerstattung der Ticketkosten oder anderweitige Beförderung auch einen Entschädigungsanspruch hat, ist jedoch erst seit Kurzem mehr Klarheit geschaffen worden.

Anfänglich erschien es aufgrund der am 18.03.2020 von der Europäischen Kommission veröffentlichten Auslegungsleitlinien u.a. zur FluggastrechteVO so, als ob Corona zu den außergewöhnlichen Umständen zu zählen wären und Annullierungen pauschal auf diese zurückzuführen seien. So heißt es etwa in Punkt 3.4. der Auslegungsleitlinien „Nach Auffassung der Kommission sind die Maßnahmen, die Behörden zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie ergreifen, ihrer Art und Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit von Beförderern und von diesen tatsächlich nicht zu beherrschen.

Die Bedingung des Art 5 Abs 3 der FluggastrechteVO sollte daher als erfüllt gelten, wenn Behörden bestimmte Flüge entweder von Rechts wegen verbieten oder den Personenverkehr in einer Weise untersagen, die de facto die Durchführung des betreffenden Flugs ausschließt.“

Die nicht durch unsere Kanzlei erwirkte Entscheidung des HG Wien vom 19.03.2021 zu 60 R 20/21b definiert die vorerwähnten Auslegungsleitlinien der Kommission, die durchaus als unternehmerfreundlich betrachtet werden können, etwas anders und rückt diese in ein anderes Licht:

Im vorliegenden Fall hat die beklagte Fluglinie nämlich vorgebracht, dass die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände, nämlich eine Flugplanänderung, bedingt durch die Corona-Pandemie zurückzuführen gewesen wäre. Im Zuge des Verfahrens über die vom Fluggast begehrte Ausgleichsleistung wegen Annullierung des Fluges von Rom nach Wien sowie des Aufwandersatzes für Mahlzeiten und Erfrischungen konkretisierte die beklagte Fluglinie nämlich die eingewendeten außergewöhnlichen Umstände dahingehend, dass anhand der Buchungslage des Streckennetzwerks und der Auslastung sowie der entsprechenden Implikationen durch die COVID-19-Maßnahmen Annullierungsentscheidungen getroffen werden mussten. 

Gerade in diesem Fall war daher die beklagte Fluglinie nicht aufgrund von behördlichen Auflagen oder Beschränkungen des Personenverkehrs zur Annullierung des Fluges gezwungen, sondern vielmehr aufgrund (durchaus nachvollziehbarer) ökonomischer Erwägungen. 

Argumentation mit Gesundheitsschutz und besserer Auslastung zweischneidig

Die durch die weltweite COVID-19 Pandemie zwingend notwendigen Flugplanänderungen und sämtliche Begleitmaßnahmen, die Fluglinien zu treffen haben, stellt für sich allein nach Ansicht des HG Wien noch keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

Eine gleichwohl berechtigte Argumentation mit der Notwendigkeit, die Besatzung sowie die Fluggäste auch in Punkto Gesundheit zu schützen, steht jedoch in eklatantem Widerspruch zur Annullierung eines Fluges aus ökonomischen Erwägungen. Die bessere Auslastung des nächsten Fluges führt nach Ansicht des HG Wien zu einem größeren Infektionsrisiko auf diesem und kann daher nicht als Maßnahme des Gesundheitsschutzes, die mit einem außergewöhnlichen Umstand nach der Diktion der FluggastrechteVO in Einklang stehen würde, verstanden werden. 

Zusammengefasst wäre daher eine bei weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflugdatum bekanntgegebenen Annullierung wegen COVID-19 genau zu prüfen, ob neben dem Wahlrecht zwischen vollständiger Erstattung des Flugtickets oder anderweitiger Beförderung (Umbuchung), auch eine sogenannte Ausgleichsleistung zusteht. 

Ihre persönlichen Erstattungsansprüche in Zusammenhang mit COVID-19 hängen von vielen unterschiedlichen Faktoren, wie die Art der gebuchten Reise, dem Zeitpunkt der Annullierung und der Lage am Reiseziel ab. Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung Ihrer Ansprüche bei Reiseausfällen sowie bei sämtlichen Rechtsfragen in Zusammenhang mit dem europäischen Reise- und Passagierrecht. 

Zur Autorin: Mag. Dominique Perl ist seit Jänner 2020 als Rechtsanwaltsanwärterin bei Neumayer & Walter tätig und befasst sich zusammen mit Mag. Ulrich Walter und MMag. Dr. Johannes Neumayer ständig mit aktuellen Fragen des europäischen Reise- und Passagierrechts. 

Corona – Aktuelle Judikatur zu Fluggastrechten

Entschädigungszahlungen bei Annullierung und Nichtbeförderung trotz Covid-19. Die pauschale Berufung auf die weltweite Covid-19 Pandemie durch die Airline befreit diese nicht, neben den Ticketkosten auch Ausgleichsleistungen an den Passagier zu leisten. Corona stellt grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand mehr dar!

Ein erst kürzlich von unserer Kanzlei erwirktes und noch nicht rechtskräftiges Urteil vor dem Bezirksgericht Schwechat lässt aufhorchen.

Der Kläger und Fluggast hatte Anfang 2020 in einer einheitlichen Buchung Flugtickets für eine Reise im Juni 2020 innerhalb Europas gebucht. Die Buchung wurde dem Kläger dann lediglich weniger als sieben Tage vor dem geplanten Hinflug, jedoch mehr als 14 Tage vor dem Rückflugdatum mit einem standardisierten E-Mail durch das ausführende Luftfahrtunternehmen storniert. Die Airline verweigerte jedoch die Rückerstattung der Ticketkosten sowie die Zahlung einer Ausgleichsleistung für den Hinflug unter lediglich pauschalem Verweis auf die weltweite COVID-19 Pandemie – ein nach Meinung der Airline außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art 5 Abs 3 FluggastVO. 

Das Erstgericht gab jedoch der durch RA Dr. Wolfgang Haslinger geführten Klage vollinhaltlich statt und verurteilte die Fluglinie auf Ticketrückerstattung und Ausgleichsleistung für den Hinflug.

Grundsätzlich hat nach Art 4 Abs 3 FluggastVO hat das ausführende Luftfahrtunternehmen bei Beförderungsverweigerung unverzüglich auch Ausgleichsleistungen nach Art 7 zu erbringen. Art 7 Abs 1 FluggastVO legt die Höhe dieses Anspruchs bei Flügen je nach der Entfernung von Abflug- und Ankunftsort fest. Nach Art 5 Abs 3 FluggastVO ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen jedoch zur Zahlung der Ausgleichsleistungen nach Art 7 nicht verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. 

Bis dato wurden insbesondere bei wegen Corona stornierten Flügen zumeist von den Airlines nur die Ticketkosten ersetzt. Die Leistung der nach der Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) zustehenden Ausgleichsleistung wurde von den Fluglinien unter Berufung auf außergewöhnliche Umstände in Zusammenhang mit Covid-19 regelmäßig verweigert.

Bislang war die die praktische Anwendung des Art 5 Abs 3 FluggastVO in Zusammenhang mit der Frage, ob die Covid-19 Pandemie einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, noch völlig ungeklärt. Mittlerweile steht jedoch fest, dass das Fluggastunternehmen, wenn es sich auf außergewöhnliche Umstände beruft, diese so hinreichend präzise zu beschreiben hat, dass eine Prüfung, welche „zumutbaren Maßnahmen“ überhaupt in Betracht zu ziehen sind, ermöglicht wird. Durch das LG Korneuburg wurde diesbezüglich eine Stufenprüfung herausgebildet, die auch hier anzuwenden ist (vgl. RIS-Justiz, RKO0000013, RKO0000014). Folgerichtig entschied das Bezirksgericht Schwechat daher, dass eine lediglich pauschale Berufung auf die weltweite COVID-19 Pandemie daher zur Abwehr der dem Fluggast neben den Ticketkosten auch zustehenden Ausgleichsleistung nicht genügt. Im Ergebnis sind daher auch bei Annulierungen/Flugsstorni aufgrund von Covid-19 Ausgleichsleistungen von bis zu € 600 pro Passagier/Strecke neben dem vollen Ersatz der Ticketkosten durch die Fluglinien an den Kunden zu bezahlen.

Dr. Wolfgang Haslinger, Kanzleipartner, sowie Mag. Dominique Perl, Rechtsanwaltsanwärterin, bei Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft beschäftigen sich seit Anbeginn der Coronakrise intensiv und ständig mit dem europäischen Reiserecht und stehen Ihnen in Fragen des Reiserechtes gerne mit umfassendem Rat zur Verfügung. 

Zu den Autoren:

Mag. Dominique Perl ist seit Jänner 2020 Rechtsanwaltsanwärterin bei Neumayer, Walter & Haslinger. 

Mag. Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M. ist Kanzleipartner bei Neumayer, Walter & Haslinger. 

Beide sind ständig im europäischen Passagier- und Reiserecht tätig.

Grenzwertiger Gerichtsstreit um Einreise von Tschechien

Das ausgefüllte Einreiseformular lag am Beifahrersitz, ebenso wie der negative Covid-19-Test. Der Schranken am winzigen österreichisch- tschechischen Grenzüberganges Novy-Prerov/Alt-Prerau war geöffnet. Durchkommen gab es abertrotzdem keines. Die „faktische Amtshandlung“ eines österreichischen Polizeibeamten gegen einen Niederösterreicher an der tschechischen Grenze im Bezirk Mistelbach hat ein seltenes juristisches Nachspiel. Der Beamte verwehrte Franz P. am 29. März die Einreise in sein Heimatland, „was ihn de facto in seinen Freiheitsrechten beschränkte“, erklärt sein Rechtsanwalt Wolfgang Haslinger. Haslinger hat als Anwalt im Auftrag seines Mandanten gegen die Landespolizeidirektion Niederösterreich eine Maßnahmenbeschwerde eingebracht.

So etwas kommt nur ein paar Mal im Jahr vor. „Man kann sich nicht alles gefallen lassen, vor allem dann, wenn es nicht rechtens ist. Der Polizist hat in dem Fall falsch gehandelt“, ist Haslinger überzeugt.

Patrick Wammerl – Kurier – 16.04.2021

Der Knackpunkt ist, dass die Verordnung am Grenzübergang nicht ausgehängt ist. Er hätte rechtlich gesehen niemals nach Tschechien zurückgeschickt werden dürfen. Ohne gesetzliche Grundlage ist es nicht zulässig, österreichische Staatsbürger des Landes zu verweisen. Selbst im Falle der Aufforderung, einen anderen Grenzübergang zu verwenden.

Dr. Wolfgang Haslinger

Mehr Infos:

Geschäftsschließungen, Umsatzeinbrüche auf unbestimmte Zeit – Mietzinsminderung oder Entfall in Zeiten des Coronavirus?

Nicht nur kleine und mittlere Unternehmen stehen angesichts der aktuellen Situation und der jüngsten verordneten Geschäftsschließungen zahlreichen existenziellen Bedrohungen gegenüber; auch für viele Mieter und Vermieter stellt sich die Frage nach den rechtlichen Folgen dieser Ausnahmesituation, insbesondere in Zusammenhang mit einer möglichen Minderung oder eines Entfalls des Mietzinses. In einem kurzen Interview gibt Mag. Ulrich Walter, der Mietrechtsexperte der Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger auf wichtige Frage kompetente Antwort:

  • Bin ich nunmehr von der Miet-/Pachtzahlung befreit oder darf ich die Zahlung des Zinses reduzieren?

Eingangs ist hier zu differenzieren, ob der vereinbarte Mietzweck noch uneingeschränkt ausübbar ist oder nicht, um die denkbaren Folgen daraus ableiten zu können. Ist der vereinbarte Mietzweck etwa ein genereller und nur zu Geschäftszwecken oder wurde zu einem konkreten Geschäftszweck, etwa zum Betreiben eines Restaurants gemietet? Lediglich der bloße Rückgang an Kunden, die Angst vor einer Ansteckung haben, obwohl der vereinbarte Mietzweck uneingeschränkt möglich ist, rechtfertigt beispielsweise noch keine Mietzinsminderung. Ein bloßer Umsatzrückgang ist hier, sofern keine vom Umsatz abhängige Miete oder Pachtzins vereinbart wurde, nicht beachtlich; anders verhält es sich jedoch bei behördlich angeordneten Schließungen.

§ 1104 ABGB sieht vor, dass eine in Bestand genommene Sache wegen Krieg, Feuer, Seuche, außerordentlicher Zufälle, großer Überschwemmungen oder Wetterschläge etc. gar nicht gebraucht oder genutzt werden kann. Der Bestandgeber ist zur Wiederherstellung zwar nicht verpflichtet, doch muss auch kein Miet- oder Pachtzins entrichtet werden. 

Seit Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes am 16. März 2020, welche nunmehr bis zum 13. April 2020 verlängert wurden, folgten nahezu täglich neue von der Bundesregierung bekanntgegebene Maßnahmen. Besonders einschneidende Änderungen ergaben sich zweifelsohne für Gastronomiebetriebe (§ 3 COVID-19-Maßnahmengesetz, seit 17. März 2020 in Kraft) und andere Geschäfte, die nicht der Grundversorgung dienen, welche einer gänzlichen Schließung unterworfen wurden. Auch Hotelgäste blieben jedoch zweifelsohne aufgrund zahlreicher Ein- und Ausreisebeschränkungen aus. 

Da damit der Betrieb von gastronomischen Lokalen zumindest zeitlich untersagt und zuletzt der Betrieb von Grundversorgungsunternehmen zeitlich beschränkt wurde, halte ich einen gänzlichen Entfall, jedoch jedenfalls einen zumindest zeitlichen Mietzinsminderungsanspruch für gegeben und durchsetzbar. Nichtsdestotrotz sind hier keine pauschalen Prognosen zu treffen und ist vielmehr auf besonders günstige Einzelfallentscheidungen der Gerichte zu vertrauen. 

  • Gilt das uneingeschränkt für alle Miet- und Pachtverträge?

Bevor voreilige individuelle Maßnahmen getroffen werden, ist ein Check des Bestandvertrages jedenfalls anzuraten. Je nach vertraglicher Vereinbarung (Miet- oder Pachtvertrag, AGBs) kann von § 1104 ABGB gänzlich oder teilweise abgegangen werden – dies ist natürlich innerhalb der Grenzen der Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB) genau zu prüfen. Wurde etwa vereinbart, dass der Mieter für außerordentliche Zufälle zu haften hat, scheint eine Berufung auf § 1104 ABGB nicht mehr möglich und der volle Zins ist weiterhin zu bezahlen. 

Außerordentliche Zufälle im Sinne des § 1104 ABGB sind elementare Ereignisse, die einen größeren Personenkreis treffen und von Menschen nicht beherrschbar sind, sodass für die Folgen allgemein von niemandem Ersatz verlangt werden kann. Ich halte ein auf § 1117 ABGB basierendes Recht zur vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund (für den der Mieter im Übrigen beweispflichtig ist) des Bestandverhältnisses jedoch aufgrund der zeitlichen Beschränkung der Maßnahmen und auch des im Einzelfall zu beurteilenden Ausmaßes der Unbrauchbarkeit des Mietgegenstandes eher für schwer durchsetzbar. 

Primär empfiehlt es sich daher jedenfalls, den Pacht- oder Mietvertrag auf Klauseln zu überprüfen, die ein Vorgehen im Falle der Unmöglichkeit der Nutzung des Bestandobjektes vorsehen. Besonders an dieser Stelle darf ich jedoch vor einer einseitigen Einstellung der Zinszahlungen warnen und auf die damit einhergehenden Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters bis hin zu Räumungsklagen verweisen. Empfehlenswert ist – wenn es die Liquidität zulässt – weiterhin die volle Entrichtung des Zinses unter Vorbehalt der Rückforderung, dann kann man im Nachhinein den vielleicht gerade nicht auffindbaren Mietvertrag in Ruhe prüfen oder vom Experten prüfen lassen und die angemessene Mietzinsminderung   auch bis null vom Vermieter zurückfordern.

  • Welche Möglichkeiten stehen Vermietern offen, die sich mit Mietzinsausfällen bzw. -reduktionen konfrontiert sehen?

Nicht nur Mieter sind von dieser durchaus herausfordernden Lage betroffen, auch Vermieter, die etwa kürzlich erhebliche Sanierungskredite aufgenommen haben oder mit der Zinszahlung in voller Höhe rechnen müssen, um ihre eigene Existenz nicht zu gefährden, sich aber einer uU berechtigten Mietzinsminderung gegenübersehen, können um finanzielle Unterstützung aus dem neu geschaffenen COVID-19-Krisenbewältigungsfonds sowie aus dem in der Pressekonferenz vom 20.03.2020 erwähnten Härtefonds ansuchen. Auch Vermieter sollten in Anbetracht der möglichen Zahlungsschwierigkeiten ihrer Mieter jedenfalls Stundungen oder freiwillige zeitlich begrenzte Mietzinsreduktionen in Betracht ziehen, um so gänzliche Zahlungsausfälle hintanzuhalten. 

Die Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger steht auch in der Krise sowohl Mietern als auch Vermietern gerne beratend, via Telefon oder E-Mail zur Seite und bieten bei Fragen hinsichtlich der Prüfung von Verträgen, konkret eingetretenen Mietausfällen oder bei Ansuchen um finanzielle Unterstützung beim COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bzw. beim Härtefonds sowie bei natürlich allen anderen mietrechtlichen Fragen unkomplizierte und schnelle Hilfe.