Erfolg gegen AVW

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit viel Freude übermittle ich Ihnen in der Anlage einen weiteren (Zwischen-) Erfolg gegen AvW.

Das OLG Graz hat ein von mir erwirktes Urteil eines AvW- Anlegers bestätigt, wonach AvW Invest AG für fehlerhafte Beratung haftet, da nicht darüber aufgeklärt wurde, dass

·         kein Rückkaufsrecht bestehen soll,
·         es sich um eine risikoträchtige Veranlagung handelt,

sondern vielmehr die besondere Sicherheit und der jederzeitige Rückkauf beworben wurde.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, aber vollstreckbar. Die AvW hat den Anleger bereits ausbezahlt!

Die Details entnehmen Sie bitte beiliegenden Wirtschaftsblattartikel und den anonymisierten Urteilen.

Die Tatsache, dass sich gezeigt hat, dass mit etwas Glück die Verfahren in Klagenfurt relativ rasch durchgeführt werden können zeigt auf, dass es möglicherweise sinnvoll ist, bereits jetzt Klage zu erheben, da es durchaus sein kann, dass spätere Anleger weniger oder nur mehr eine allfällige Konkursquote erhalten.

Die diesbezüglichen gegenteiligen Behauptungen der AvW in ihrem letzten Newsletter sind daher unrichtig.

Anleger, die über eine Rechtschutzversicherung verfügen, oder aber bereit sind, das Kostenrisiko zu tragen, empfehle ich daher eine baldige Klagseinbringung. Es besteht so die Möglichkeit noch vor der allgemeinen Verjährungsfrist von Oktober 2011 zu einem positiven Urteil und so möglicherweise zu ihrem Anlegergeld zu kommen.

Die Details dazu entnehmen Sie bitte der beiligenden Klagegemeinschaftsinformation samt Kosteninformation.

Ich führe nun auch bereits mehrere Verfahren für Anleger, die ihre Genussscheine direkt an der Börse in Frankfurt gekauft haben. Auch hier ist eine Klage möglich, da diese Anleger einen Schadenersatzanspruch geltend machen können, da AvW illegale Bankspekulationsgeschäfte getätigt hat und über diese Tatsache, deren Nachprüfung auch Gegenstand des Strafverfahrens ist, getäuscht wurden.

Weiters führen wir ein Musterverfahren gegen Auer von Welsbach persönlich wegen seinen Pflichtverletzungen als Vorstand.

Über weitere Neuerungen werde ich berichten.

Ich weise darauf hin, dass wir nur nach ausdrücklichen und rechtzeitigen Klagsauftrag für Sie eine Klage einbringen.
Sollten Sie interesse haben, ersuche ich um Ihre baldige Rückäußerung.

Ich verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Haslinger

Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M.

Neumayer, Walter & Haslinger
Rechtsanwälte-Partnerschaft – Lawyers partnership
Members of Balms Group International
A-1030 Wien, Baumannstraße 9/11               
Telefon: 0043/1/712 84 79                 
Telefax:  0043/1/714 52 47                               
https://newme.at/NWHP2022        
e-mail:  rechtsanwalt@neumayer-walter.at

Bankverbindungen: BACA Kto.-Nr.0955 31224 00,
IBAN: AT56 1100 0095 5312 2400, BIC BKAUATWW

UST-ID: ATU 43920307, FN 157871 p
Gemäß § 19a RAO verlangt der gefertigte Anwalt die Bezahlung sämtlicher Kosten zu seinen Handen

AVW Invest AG unterliegt (erstinstanzlich) gegen AVW-Anleger!

-> Siehe auch Hilfe für AvW-Geschädigte Gruppenintervention für Geschädigte der o AvW Gruppe AG o AvW Invest AG o AvW Imobilien AG

Sehr geehrte Damen und Herren,
werte Mandantinnen,
 
in beiliegender Entscheidung des LG Klagenfurt konnte ein Sieg gegen AVW Invest AG errungen werden.
 
Die Entscheidung ist (noch) nicht rechtskräftig, hat jedoch sicherlich Breitenwirkunug, da im gerichtsanhängigen Fall eine Sachverhalt gegegständlich war, der Beispielhaft für den Avw Vertrieb der Genusscheine war:
 
Bemerkenswert ist insbesondere, dass das LG Klagenfurt hat, obwohl die Beratung des Kunden durch „einen Makler“  – im vorliegenden Fall „Hans Linz Finanz“ erfolgte, die unrichtige Aufklärung über Eigenschaften und Gegenstand der Genusscheine, insbesondere die Genuscheinbedingungen der Vertriebsgesellschaft, AVW Invest AG zugerechnet.
 
Das LG Klagenfurt hat den Schaden sogar mit dem Genussscheinkurs von Oktober 2008 festgestellt und diesen Betrag dem Anleger zu gesprochen.
 
Es bleibt abzuwarten, ob die AvW Berfung erheben wird und wie diesfalls das OLG-Graz entscheiden wird.
 
Ich weise nochmals darauf hin, dass Anleger, deren Genussscheinkäufe weniger als 3 Jahre zurückliegen, rasch eine Irrtumsanfechtungsklage erheben sollten. Die Gruppenintervention und auch der Privatbeteiligten Anschluss im Strafverfahren unterbricht die laufende Verjährung nicht!
 
Die Tatsache, dass wir bereits mehre Verfahren gegen AVW führen, ermöglicht es kostenschonend und effizient vorzugehen, indem die Klage erhoben wird und dann das Verfahren  – bis zum Abschluss der Musterverfahren – unterbrichen werden kann. Das Kostenrisiko ist daher kalkuliertbar; für Detailrückfragen stehen wir gerne zru Verfügung.
 
Bitte erteilen Sie uns im Fall Ihres Interesses ausdrücklich Klageauftrag und vergleichen Sie dazu beiligende Information zur „Klagegemeinschaft AVW“.
 
Bitte beachten Sie auch den Erfolg des VKI gegen AVW in einen Verbandverfahren (beiligender Wirtschaftsblattartikel).
 
Das Sachverständigen Gutachten im Strafverfahren wird gegen Jänner/Februar erwartet. Über weiter Neuerungen werde ich unaufgefordert berichten.
 
Ich verbleibe
 
mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Haslinger