Rücktrittsrecht – Lebensversicherungen

Kann man von einer Lebensversicherung zurücktreten, wenn man ursprünglich falsch über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde, auch wenn dies schon viele Jahre her ist?

Dem Versicherungsnehmer steht auf Grund einer fehlerhaften Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu (7 Ob 107/15h). Die Gerichte legen die Rücktrittsbelehrung grundsätzlich sehr streng aus. Ein Rücktritt hätte zur Folge, dass die einbezahlten Prämien zuzüglich 4% gesetzlicher Zinsen (abzüglich der Risikokosten für den Ablebensschutz) dem Versicherungsnehmer rückzuerstatten sind.

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  • dringender Handlungsbedarf gegeben

Wie sie möglicherweise den Medien entnommen haben, besteht in dieser Angelegenheit, dringend Handlungsbedarf, denn die Bunderegierung beabsichtigt eine Gesetzesänderung, die, sofern Sie nicht rechtzeitig davor die weiteren, notwendigen Maßnahmen setzten, ihre ggf. bestehenden Rücktrittsrechte „aushebelt“. Denn laut Regierungsvorlage „302/A XXXVI. GP“ ist derzeit eine massive Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes, und somit auch eine (rückwirkende und für Sie nachteilige) Veränderung der Voraussetzungen für einen rechtsgültigen Rücktritt Ihres Versicherungsvertrags, im Prozess der Gesetzgebung vorgesehen!

Obwohl offiziell die geänderten, gesetzlichen Grundlagen erst nach 31.12.2018 zum Tragen kommen sollen, besteht die Gefahr, dass (überraschend) ein vorzeitiges Inkrafttreten beschlossen wird.

  • Was bedeutet das für Ansprüche betroffener Versicherungsnehmer

Zum jetzigen Zeitpunkt ist zu befürchten, dass Personen, die nicht innerhalb der nächsten Wochen den Vertragsrücktritt bekannt geben, mit der Uneinbringlichmachung der Forderung oder zumindest mit massiven finanziellen Nachteilen zu rechnen haben werden!!!

  • Was können Sie unternehmen um Ihre (Rücktritts)Rechte zu wahren?
    • Beauftragen Sie unsere Kanzlei (Vollmacht liegt bei) damit den Rücktritt gegenüber Ihrer Versicherungsgesellschaft durchzuführen.
    • Verhindern Sie dadurch den Verlust der Einbringlichmachung des Ihnen zustehenden Kapitals samt 4% Zinsen seit Vertragsbeginn (abzüglich Risikokostenanteil für Ablebensschutz).
    • Erteilen Sie uns sohin den Auftrag Ihre Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen und insbesondere Geschäftskorrespondenz abzuwickeln, Rechtsschutzanfragen zu stellen und letztlich, wenn notwendig, Gerichtsverfahren (ggf. mit Prozesskostenfinanzierung durch einen Prozesskostenfinanzierer) für Sie zu führen

Beauftragen Sie unsere Kanzlei Sie (weiterhin) rechtsfreundlich zu vertreten und Ihre Interessen betreffend den Rücktritt fristwahrend zu fördern.

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Dringender Handlungsbedarf – „Ewiges Rücktrittsrecht“ von Lebensversicherungen – Wie lange noch?

Kann man von einer Lebensversicherung zurücktreten, wenn man ursprünglich falsch über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde, auch wenn dies schon viele Jahre her ist?

Wir sagen JA!

Vielfach wurden in den letzten Jahren insbesondere fondsgebundene Lebensversicherungen als Zukunftsvorsorge oder als gute Anlage angepriesen. Hauptargument von diversen Versicherungen bzw deren Vermittlern war zumeist, dass unter den derzeitigen Bedingungen, die klassische Pensionsversicherung als finanzielle Absicherung, in der Zukunft nicht reichen würde, um in den wohlverdienten Ruhestand eintreten zu können. Aber auch als zusätzliche sonstige Anlage um Geld zu erwirtschaften, wurde diese dargetan.

Das Prinzip lautet, dass die mit der Lebensversicherung verbundenen Fonds dazu führen, dass das einbezahlte Geld im Laufe der Zeit einen Gewinn erwirtschaften würde.

Schließlich haben sich die meisten dieser fondsgebundenen Lebensversicherungen derart schlecht entwickelt, sodass nicht einmal mehr das einbezahlte Kapital am Ende der Laufzeit, zur Auszahlung gelangt.

Die Versicherungen meinten, dass die einzige Möglichkeit der Rückkauf der Lebensversicherung sei, um noch an Geld zu kommen. Dieser ist jedoch mit Pönalen und Abschlagszahlungen verbunden, sodass man schlussendlich einen noch größeren Verlust davonträgt.

Enorm viele Menschen haben ihre Hoffnung in eine solche Versicherung gesteckt und steigen nun mit einem deutlichen Verlust aus. Aber die Angelegenheit ist nicht nur auf fondsgebundene Lebensversicherungen anwendbar, sondern auf grundsätzlich jede (auch klassische) Lebensversicherung.

Was passiert jedoch, wenn die Versicherung bereits ursprünglich bei Abschluss der Lebensversicherung einen Fehler gemacht hat, der den Versicherungsnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt?

Grundsätzlich steht einem Versicherungsnehmer bei einer Lebensversicherung (egal ob fondsgebunden oder nicht) ein Rücktrittsrecht nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) zu. Diese Gesetzesbestimmung (§ 165a VersVG) hat sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten mehrmals verändert.

Die genaue Wiedergabe dieser Rücktrittsbelehrungen wurde von den meisten Versicherungen nicht so eng ausgelegt bzw generell ungenau in den Antragsformularen aufgenommen. Die Rücktrittsbelehrung war dadurch fehlerhaft und in einigen Fällen existierte sie sogar gar nicht.

Was folgt nun aus einer mangelhaften Rücktrittsbelehrung? Der Oberste Gerichtshof unter Verweisung auf den EuGH, gab darauf eine Antwort und bejahte das Rücktrittsrecht!

Dem Versicherungsnehmer steht auf Grund einer fehlerhaften Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu (7 Ob 107/15h). Die Gerichte legen die Rücktrittsbelehrung grundsätzlich sehr streng aus. Ein Rücktritt hätte zur Folge, dass die einbezahlten Prämien zuzüglich 4% gesetzlicher Zinsen (abzüglich der Risikokosten für den Ablebensschutzt) dem Versicherungsnehmer rückzuerstatten sind.

Dies nach der derzeitigen Rechtsprechung nicht nur Lebensversicherungen die noch laufen, sondern auch solche die bereits beendet wurden.

Wir haben sogar darüber hinaus auch für Erwerber von „gebrauchten Lebensversicherungen erfolgreich Rücktrittsrechte bei Gericht durchsetzen können. [1]

[su_nt_box style=”green” closable=”un-closable”]Unsere Kanzlei arbeitet mit einem Prozesskostenfinanzierer (zu günstigen Konditionen) zusammen; eine Vertretung durch uns ist daher auch für Betroffene ohne Rechtschutzversicherung ohne Kostenrisiko möglich.[/su_nt_box]

Da der Gesetzgeber nun offenbar wiederum einen Anlauf startet, das Rücktrittsrecht mit einem Gesetzesantrag zu befristen, ist unbedingt schnelles Handeln geboten. Der diesbezügliche Antrag wurde erst im Herbst des Vorjahres von der Tagesordnung des Parlaments genommen, jedoch hört man, dass es (neuerliche) Überlegungen gibt nun das Rücktrittsrecht zu Lasten geschädigter Versicherungsnehmer zu torpedieren!

Betroffene sollten daher rasch handeln!

Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, ersuchen wir Sie um Ausfüllung der beiliegenden Spezialvollmacht und des Datenblattes, sowie um Übermittlung der darin erwähnten Unterlagen. Sie erhalten nach Durchsicht der Unterlagen von uns Information ob und ggf. zu welchen Konditionen eine Prozesskostenfinanzierung möglich ist.

Wir arbeiten überdies mit allen namhaften RS-Versicherungen zusammen und übernehmen gerne für sie die Deckungsanfrage nachdem wir für Sie den Rücktritt erklärt haben.

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[1] Betrifft mangelhafte Belehrung über den Rücktritt beim sogn. Haustürgeschäft

Fallstricke in der prämienbegünstigten bzw fondgebundenen Lebensversicherung

Medienwirksam wurde 2002 durch die österreichische Bundesregierung das sogenannte Pensionsvorsorgemodell vorgestellt und Privatpersonen Anreiz zur persönlichen Zukunftsvorsorge gegeben. Zu diesem Zweck wurden steuerliche Erleichterungen geschaffen, Prämien staatlich gefördert und das ganze unter dem Titel „Kapitalgarantierte Zukunftsvorsorge“ durch die Versicherungen vermarktet. Ähnlich gut wurde unter dem Slogan „Sichern Sie ihre Pension“ für fondgebundene Lebensversicherungen geworben.

Leider hat die Vergangenheit gezeigt, dass der Großteil der Lebensversicherungen nicht die bei Vertragsabschluss erhoffte Performance erzielt und auch die angepriesene KAPITALGARANTIE bzw die SICHERHEIT sich als falsch herausstellt. In vielen Fällen ergibt sich trotz laufender Pämienzahlung und Nutzung des sogn. Cost-average-Effektes eine negative Verzinsung über die gesamte Laufzeit bzw kann heute schon „garantiert“ prognostiziert werden, dass das vermeindlich sicher veranlagte Kapital bis zum Ende der Laufzeit vermindert sein wird. Der Grund hierfür sind oft die hohen, dem Kunden weiterverrechneten – aber nicht offengelegten und damit intransparente  – Kosten (Abschluss-, Verwaltungs-, Inkasso- und Garantiekosten uä.) und vertragswidrige Veranlagungen innerhalb der Versicherung.

Daher lohnt es sich unbedingt nach zu prüfen bzw zurechnen. Der auf Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger dazu: „Die Versicherung ist verpflichtet, das vom Kunden eingezahlte Kapital auf bestimmte Art und Weise zu veranlagen; zB. eine Mindestquote an Aktien/Anleihen und anderen Wertpapieren. Vorrangiges Ziel ist es, eine Nachvollziehbare Aufstellung zu erhalten, aus der ersichtliche ist, wie wann welche Beträge veranlagt wurden. Wir fordern daher zunächst die Versicherung auf, uns detaillierte Informationen zu den für den Kunden und durch Verwendung dessen Prämien gezeichneten Finanzanlageprodukten zu geben.“

Erst daraus ist ersichtlich, ob das Geld tatsächlich vertragsgemäß veranlagt wurde, oder doch (rechtswidrig) Kosten einbehalten wurden, die das Veranlagungskapital schmälern und so nachhaltig die Substanz angegriffen haben. Leider haben die Versicherungsgesellschaften wenig Interesse daran, detaillierte Auskünfte zu erteilen. Sie sind jedoch dazu verpflichtet, weshalb Sie auf Ihr Recht bestehen sollten! „Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass die Versicherungen widerwillig, aber dennoch, die Details freigeben, wenn man nur ausreichend beharrlich vorgeht.“, so Haslinger.  „Im Ergebnis ergeben sich dann oft Rückforderungsansprüche des Versicherungsnehmers die mitunter beträchtlich sein können. Manchmal zahlen die Versicherungen nicht freiwillig und der Gang zu Gericht ist diesfall unumgänglich.“ Besonders angenehm stellt sich die Situation dar, wenn betroffene Kunden über eine Rechtsschutzversicherung verfügen. Diese deckt meist die advokatorischen Kosten (inkl. Gerichts- bzw. Klagekosten) der Abwicklung. Aber auch ohne Rechtsschutzversicherung kann sich die Anrufung eines Experten lohnen!

[su_nt_box style=”green” closable=”un-closable”]Fazit: Die tatsächliche Entwicklung Ihres Versicherungsprodukts entspricht oft nicht den damals bei Vertragsabschluss angepriesenen Renditen (-spielräumen!) . Fordern Sie (oder lassen Sie) die Versicherung auf (-fordern), Rechnung zu legen und prüfen Sie nach. Schließlich ist es Ihr Geld![/su_nt_box]