Corona- Fluggastrechte und Reisen

Steht bei einer coronabedingten Annullierung die Ausgleichsleistung gem. Art 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (kurz: FluggastrechteVO) zu? 

Wenn ein gebuchter Flug ausfällt oder mehr als drei Stunden Verspätung hat, besteht nach der FluggastrechteVO grundsätzlich ein Recht des Fluggastes auf eine Ausgleichsleistung (Entschädigung), die je nach gebuchter Flugstrecke bis zu 600 Euro beträgt. Die Ausgleichsleistung ist durch das Flugunternehmen jedoch nicht zu bezahlen, wenn der Fluggast 14 Tage vor dem Flugdatum über den Ausfall informiert wurde.

Die Information über den stornierten Flug kommt oft ungelegen und überraschend.

Erwägungsgrund 12 der Verordnung spricht in diesen Fällen von einem Ärgernis und von Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen und ebenfalls verringert werden sollten. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Luftfahrtunternehmen die Fluggäste vor der planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen informieren und ihnen darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anbieten, sodass die Fluggäste umdisponieren können.

Andernfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. (Art 5 Abs 1 und Art 7 Fluggastrechte VO).

Lange keine Klarheit ob außergewöhnliche Umstände aufgrund der COVID-19 Pandemie anzunehmen sind.

Zur Frage, ob man bei einer coronabedingten Annullierung neben dem Anspruch auf Rückerstattung der Ticketkosten oder anderweitige Beförderung auch einen Entschädigungsanspruch hat, ist jedoch erst seit Kurzem mehr Klarheit geschaffen worden.

Anfänglich erschien es aufgrund der am 18.03.2020 von der Europäischen Kommission veröffentlichten Auslegungsleitlinien u.a. zur FluggastrechteVO so, als ob Corona zu den außergewöhnlichen Umständen zu zählen wären und Annullierungen pauschal auf diese zurückzuführen seien. So heißt es etwa in Punkt 3.4. der Auslegungsleitlinien „Nach Auffassung der Kommission sind die Maßnahmen, die Behörden zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie ergreifen, ihrer Art und Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit von Beförderern und von diesen tatsächlich nicht zu beherrschen.

Die Bedingung des Art 5 Abs 3 der FluggastrechteVO sollte daher als erfüllt gelten, wenn Behörden bestimmte Flüge entweder von Rechts wegen verbieten oder den Personenverkehr in einer Weise untersagen, die de facto die Durchführung des betreffenden Flugs ausschließt.“

Die nicht durch unsere Kanzlei erwirkte Entscheidung des HG Wien vom 19.03.2021 zu 60 R 20/21b definiert die vorerwähnten Auslegungsleitlinien der Kommission, die durchaus als unternehmerfreundlich betrachtet werden können, etwas anders und rückt diese in ein anderes Licht:

Im vorliegenden Fall hat die beklagte Fluglinie nämlich vorgebracht, dass die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände, nämlich eine Flugplanänderung, bedingt durch die Corona-Pandemie zurückzuführen gewesen wäre. Im Zuge des Verfahrens über die vom Fluggast begehrte Ausgleichsleistung wegen Annullierung des Fluges von Rom nach Wien sowie des Aufwandersatzes für Mahlzeiten und Erfrischungen konkretisierte die beklagte Fluglinie nämlich die eingewendeten außergewöhnlichen Umstände dahingehend, dass anhand der Buchungslage des Streckennetzwerks und der Auslastung sowie der entsprechenden Implikationen durch die COVID-19-Maßnahmen Annullierungsentscheidungen getroffen werden mussten. 

Gerade in diesem Fall war daher die beklagte Fluglinie nicht aufgrund von behördlichen Auflagen oder Beschränkungen des Personenverkehrs zur Annullierung des Fluges gezwungen, sondern vielmehr aufgrund (durchaus nachvollziehbarer) ökonomischer Erwägungen. 

Argumentation mit Gesundheitsschutz und besserer Auslastung zweischneidig

Die durch die weltweite COVID-19 Pandemie zwingend notwendigen Flugplanänderungen und sämtliche Begleitmaßnahmen, die Fluglinien zu treffen haben, stellt für sich allein nach Ansicht des HG Wien noch keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

Eine gleichwohl berechtigte Argumentation mit der Notwendigkeit, die Besatzung sowie die Fluggäste auch in Punkto Gesundheit zu schützen, steht jedoch in eklatantem Widerspruch zur Annullierung eines Fluges aus ökonomischen Erwägungen. Die bessere Auslastung des nächsten Fluges führt nach Ansicht des HG Wien zu einem größeren Infektionsrisiko auf diesem und kann daher nicht als Maßnahme des Gesundheitsschutzes, die mit einem außergewöhnlichen Umstand nach der Diktion der FluggastrechteVO in Einklang stehen würde, verstanden werden. 

Zusammengefasst wäre daher eine bei weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflugdatum bekanntgegebenen Annullierung wegen COVID-19 genau zu prüfen, ob neben dem Wahlrecht zwischen vollständiger Erstattung des Flugtickets oder anderweitiger Beförderung (Umbuchung), auch eine sogenannte Ausgleichsleistung zusteht. 

Ihre persönlichen Erstattungsansprüche in Zusammenhang mit COVID-19 hängen von vielen unterschiedlichen Faktoren, wie die Art der gebuchten Reise, dem Zeitpunkt der Annullierung und der Lage am Reiseziel ab. Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung Ihrer Ansprüche bei Reiseausfällen sowie bei sämtlichen Rechtsfragen in Zusammenhang mit dem europäischen Reise- und Passagierrecht. 

Zur Autorin: Mag. Dominique Perl ist seit Jänner 2020 als Rechtsanwaltsanwärterin bei Neumayer & Walter tätig und befasst sich zusammen mit Mag. Ulrich Walter und MMag. Dr. Johannes Neumayer ständig mit aktuellen Fragen des europäischen Reise- und Passagierrechts. 

Wiederaufnahme des Flugverkehrs teils chaotisch – COBIN claims fordert AUA auf, Klarheit für Passagiere zu schaffen!

Verwirrspiel um (nicht) durchgeführte Flüge, die aber gebucht werden können: Geld abgebucht, obwohl AUA wusste, dass Flug nicht stattfindet / Sehr lange Wartezeiten auf Hotline

Wir haben vollstes Verständnis dafür, dass die Covid-Pandemie die Luftfahrtbranche in eine Krise gestürzt hat – diese darf aber nicht auf jene zahlenden Kunden abgewälzt werden, die jetzt den Airlines wieder erste Umsätze bringen!“, sagen der Obmann der gemeinnützigen Plattform für Sammelklagen COBIN claims, Mag. Oliver Jaindl, und der auf Fluggast-Rechte spezialisierte Anwalt und COBIN claims-Beirat Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger.

Nach Informationen des Vereins sehen sich AUA-Kunden derzeit teils mit chaotischen Zuständen konfrontiert: Eine Team-Leiterin aus Wien-Alsergrund etwa hatte kürzlich – ob der angekündigten Wiederaufnahme der Flugtätigkeit – für sich und ihren Lebensgefährten einen Flug nach Split, Kroatien, gebucht. Die Buchung wurde anstandslos angenommen und der Ticket-Preis von der Kreditkarte abgebucht. Doch dann fing der Spießrutenlauf an: „Nachdem das System meine Buchung akzeptiert hat, fand ich auf der Homepage eine Info, dass die Flüge nach Split doch nicht Mitte Juni, sondern erst ein paar Tage nach unserem Abflug-Datum wieder aufgenommen werden. Ich bekam keine Info bei der Buchung, später auch keine E-Mail-Nachricht, Anruf oder irgendeine Verständigung, was nun mit unserem Flug ist, obwohl ich bezahlt habe. Seltsamer Weise finden sich aber Flüge der AUA-Schwester Croatian in den Buchungssystemen, die offenbar zu unseren gebuchten Zeiten durchgeführt werden. Ich wollte telefonisch nachfragen bzw. umbuchen – nach zwei Stunden und 40 Minuten in der Warteschleife am Freitag zur Geschäftszeit gab ich aber auf. Der Ticket-Schalter am Bahnhof Wien-Landstraße, der üblicherweise stets geöffnet hat, war am Montag zu. Also musste ich extra zum Flughafen fahren. Dort waren die AUA-Schalter auch geschlossen. Es kann im Informationszeitalter doch nicht sein, dass man als zahlender Kunde um Informationen betteln muss, da bei konkreten Fragen zu Flügen die Infos auf der Homepage unzureichend sind und niemand erreichbar ist“, ärgert sich die gebürtige Kärntnerin. Nach 20 Minuten in der Warteschleife erreichte sie schließlich am Montag eine AUA-Mitarbeiterin, die ihr aber weder mit dem Croatian-Flug noch mit einer akzeptablen Umbuchung weiterhelfen konnte.

Beirat Dr. Wolfgang Haslinger ist selbst mit seiner Familie ein Betroffener: „Wir hatten bereits im Herbst 2019 einen Flug für Ostern bei AUA gebucht. Doch selbst kurz vor dem Abflugdatum, als bereits klar war, dass die Flüge auf Grund von Covid-19 nicht stattfinden werden, haben wir Werbemails mit Upgrade-Möglichkeiten auf Business-Class für den bereits gebuchten Flug erhalten.“ Nachdem der Flug dann annulliert wurde, forderte Haslinger zunächst telefonisch eine Refundierung der Ticketkosten bei der Hotline an; diese teilte nach stundenlangen Warten mit, dass dafür ein gesondertes Formular auf der Website auszufüllen sei. Gesagt getan: Doch selbst nach acht Wochen hat bis dato die AUA das Geld nicht refundiert, sondern lediglich Werbe-E-Mails mit der Aufforderung, einen Gutschein anzufordern, geschickt.

„Es kann doch nicht sein, dass es die AUA nicht zusammenbringt, ihre Systeme so konfiguriert, dass Kunden nur jene Flüge buchen können, die tatsächlich nach der Wiederaufnahme durchgeführt werden. Stattdessen bucht man den Kunden den Ticket-Preis von der Kreditkarte ab und schreibt auf die Homepage, dass sie umbuchen oder das Geld zurückerhalten können und erteilt de facto keine weiteren Informationen mehr. Dabei handelt es sich nicht um einen Fehler der derzeit sicher am Limit arbeitenden AUA-Mitarbeiter, sondern des hochbezahlten Managements, das die Wieder-Öffnung organisatorisch – trotz Wochen Vorlaufzeit – offenbar nicht gut vorbereitet hat. Im Jahr 2020 kann es doch kein Problem sein, ein IT-System so zu konfigurieren, dass Kunden alle wichtigen Informationen erhalten und nur dann zahlen, wenn sie auch fliegen können. Auch Callcenter-Kapazitäten kann man vorausschauend in die Höhe fahren, weil ja offensichtlich ist, dass es bei der WiederÖffnung zu vielen Rückfragen von Kunden kommen wird“, sagt Jaindl.

„Derartige Beschwerden sind leider kein Einzelfall; ich habe den Eindruck, dass die AUA auf dem Rücken von Konsumenten gegen klare Bestimmungen der EU-Fluggastrechte-Verordnung verstößt – vielleicht, um das wohl sonst marode Unternehmen liquide zu halten. Denn nach Flug-Annullierung wäre die AUA – selbst ohne Aufforderung – verpflichtet, das Geld nach sieben Tagen zurück zu überweisen; mit einem Gutschein sollten sich Betroffene jedenfalls nicht abfinden lassen.“

Mag. Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M.

Siehe auch:

Auswirkungen der COVID Gesetzgebung auf Kredite – Sonderregelungen für Verbraucher und Kleinunternehmer

Viele Menschen sind aufgrund der Maßnahmen der Regierung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus von Einkommensausfällen betroffen. Sei es aufgrund von Betriebssperren, Kündigungen, Kurzarbeit oder Nachfrageeinbrüchen. Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M. Partner bei der auf Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft gibt einen kurzen Überblick über die neue gesetzliche Kreditstundung und beantwortet die brennendsten Fragen zu diesem Thema.

Grundsätzlich steht es jedem Kreditnehmer frei sich bei Zahlungsschwierigkeiten an seinen Kreditgeber zu wenden, um beispielsweise eine Stundung oder eine Ratenreduktion bei Verlängerung der Kreditlaufzeit zu vereinbaren. 

Für Verbraucher und Kleinstunternehmer sieht das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz nun Sonderregelungen vor:

Im Wesentlichen wird für all jene Kreditnehmer, welchen aufgrund der von der COVID-Pandemie hervorgerufenen Einkommensausfällen eine Zahlung an den Kreditgeber nicht zumutbar ist, eine Stundung des Kredites um 3 Monate angeordnet. Im Wesentlichen bedeutet dies, dass sich (sollte keine anderweitige Vereinbarung mit dem Kreditgeber getroffen werden) die Rückzahlung des Kreditvertrag um 3 Monate verlängert.

Stundung bedeutet dabei, dass die Fälligkeit der Zahlung hinausgeschoben wird.

Zu den Details:

Wer kann diese Kreditstundung in Anspruch nehmen?

Die gesetzliche Kreditstundung gilt für Verbraucher und Kleinstunternehmen. Verbraucher ist jeder, der seinen Kredit als Privatperson für private Zwecke, also nicht betriebliche Zwecke geschlossen hat (zB wenn Sie als Privatperson einen Kredit aufgenommen haben um elektronische Geräte oder Möbel zu kaufen oder um eine Wohnung oder ein Haus zu kaufen etc).

Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und dessen Jahresumsatz bzw Jahresbilanz EUR 2 Mio nicht überschreitet.

Der Kreditvertrag muss dabei vor dem 15.03.2020 abgeschlossen worden sein.

Kann ich die Kreditstundung in Anspruch nehmen, obwohl ich gar keine Einkommensverluste habe?

Nein. Die Zahlung der dem Kreditgeber geschuldeten Leistung muss für den Kreditnehmer aufgrund der durch die COVID-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse dazu führen, dass sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet wäre.

Für welchen Zeitraum gilt die Stundung?

Die Stundung bezieht sich auf Rückzahlungs-, Zins- und Tilgungsleistungen die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden. Die Stundung beträgt 3 Monate. Für den Zeitraum nach dem 30.06.2020 sieht das Gesetz vor, dass die Kreditnehmer mit den Kreditgebern eine einvernehmliche Regelung treffen sollen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, wird der Kreditvertrag um 3 Monate verlängert und jede in der Zwischenzeit fällige Zahlung um 3 Monate hinausgeschoben.

Gilt die Stundung automatisch?

Wenn der Kreditnehmer seine Zahlungen zwischen 01.04.2020 und 30.06.2020 leistet, dann gilt die Stundung als nicht erfolgt. Es ist daher jedenfalls zu empfehlen, sich (telefonisch oder per E-Mail) mit seinem Kreditgeber in Verbindung zu setzten. Auch müssen die Voraussetzungen der Stundung (Einkommensausfall etc) nachgewiesen werden.

Darf mein Kreditgeber für die Stundung erhöhte Zinsen verlangen?

Nein. Für den Zeitraum der Stundung gelten die vereinbarten Kreditzinsen. Erhöhte Verzugszinsen dürfen vom Kreditgeber nicht erhoben werden.

Gilt die Stundung auch für Leasing-, Tilgungsträgerraten und Kreditversicherungszahlungen?

Nein. Die Stundung bezieht sich ausschließlich auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen. Zahlungen an den Tilgungsträger (zB fondsgebundene Lebensversicherung) oder Kreditversicherung sind von einer solchen Stundung nicht erfasst.

Wie wirkt sich dieses neue Gesetz auf meinen endfälligen (Fremdwährungs-)Kredit aus?

Sollte der Kredit zwischen 01.04.2020 und 30.06.2020 auslaufen, so wird das Ende des Kreditvertrages um 3 Monate hinausgeschoben. Für alle endfälligen Kreditverträge wird die Zinszahlung (welche typischerweise regelmäßig geleistet wird) unten den gleichen Bedingungen wie oben dargestellt, gestundet.

Freilich bedeutet die nunmehrige gesetzliche Regelung, wenn überhaupt nur eine kurze Verschnaufpause für alle Kreditnehmer, die von der Corona Krise besonders betroffen sind.

Abseits von COVID: „Licht am Ende des Tunnels“ für geschädigte (Fremdwährungs-) Kreditnehmer?

Viele Fremdwährungskreditnehmer sehen nach wie vor einem Ende ihres endfälligen Fremdwährungskreditvertrages mit Schrecken entgegen, da sich der Euro-Frankenkurs seit Aufnahme des Kredits deutlich verschlechtert hat. Auch jetzt im Zuge der Corona Krise hat der Euro gegenüber den Franken nochmals an Wert verloren. Schweizer Franken Kreditnehmer sehen sich daher noch höheren Rückzahlungsansprüchen ihrer Bank ausgesetzt. „Für diese Kreditnehmer besteht nach wie vor die Möglichkeit ihren Kreditvertrag dahingehend überprüfen zu lassen, ob intransparente Vertragsklauseln verwendet wurden“, so Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M. „In vielen Verträgen wurden derartige Klauseln verwendet und besteht dabei potenziell die Möglichkeit Fremdwährungskreditnehmer von ihrem Fremdwährungsrisiko zu befreien, sodass diese nur das zurückzahlen müssen, was sie tatsächlich in Euro aufgenommen haben.“ Es empfiehlt sich jedenfalls einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung des Kreditvertrages zu beauftragen.

Disclaimer: Diese Ausführungen beziehen sich auf die Gesetzeslage zum Stand 23.04.2019, möglicherweise danach eingetretene Änderungen der Gesetzeslage konnten nicht berücksichtigt werden.

COVID19 – Fehler in der Anlage-Beratung – Schadenersatz aus missglückter Veranlagung?

In Zeit von COVID-19 sehen sich nicht nur Aktienanleger mit Kursverlusten konfrontiert. Sondern auch Anleger, die der Meinung waren eine (vermeintlich) besonders „sicherere“, von Börsenkursen „unabhängige“ und „breit aufgestellte“ Veranlagung getätigt zu haben, haben überraschend massive Verluste zu beklagen. So hat bspw. der Preisverfall beim Öl-Preis für Kleinanleger und private Trader überraschend massiv negative Auswirkungen in ETF‘s und Investmentfonds.

Rechtsanwalt Mag. Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M. gilt als Experte in Fragen des Rückersatzes von Veranlagungsschäden im Bereich Sach-, Wertpapier- oder Versicherungsveranlagungen.  Nachfolgend ein kurzer Leitfaden durch den Juristen-Dschungel für Betroffene, die sich die Frage stellen, ob die damals erworbene Veranlagung tatsächlich hält was versprochen wurde:

Bei der Geltendmachung Ersatzansprüchen aus Veranlagungsschäden sind einige wichtige Punkte, insbes. mitunter trickreiche Fristenläufe zu beachten. Ebenso gilt es die oft für einen Erfolg der Rückforderungsstrategie des Anlegers entscheidende Fragen Wer? Weshalb? Wann? Wofür? zur Verantwortung gezogen werden kann, zu beantworten.

Der nachfolgende Leitfaden gilt, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, grds. für sämtliche Veranlagungsformen wie,

  • Sachwertveranlagungen (Schiff,- u. Immobilienfonds, Edelmetallveranlagungen,)
  • Wertpapiere (Investmentfonds, Aktien, Zertifikaten) und in
  • Versicherungsprodukte verpackte Anlageprodukte (fondgebundene Lebensversicherungen)

Grundlegendes: Wann liegt im Sinn der Rechtsprechung ein „Schaden“ vor?

Entscheidend ist, dass nach der Jurisprudenz idR nicht der Kurs/Wertverfall der Veranlagung den Schaden darstellt, sondern bereits das Erwerben oder Halten einer Veranlagung, die das unerwünschte Risiko eines (solchen) Wertverlustes in sich birgt, stellt für sich bereits den Schaden dar; dh idR hat der Anleger den Schaden bereits seit Beginn der Veranlagung; er weiß es nur noch nicht (dies ist später für die Frage der Verjährung bedeutsam)!

Was kann der Anleger verlangen und welche Vorteile und Nachteile (Verfristungen) sind zu beachten?

Den Rückersatzanspruch des glücklosen Anlegers gründet sich idR auf einen oder mehrere der nachfolgenden Grundlagen:

  • Schadenersatz in Form der Naturalrestitution

Voraussetzung ist, dass der Anleger unrichtige- oder unvollständige Informationen zu wesentliche Eigenschaften (z.B. Sicherheit, Überprüfung durch Wirtschaft- und Bilanzprüfer, Zusammensetzung der Veranlagung, Risikoklasse der Veranlagung oder (verschwiegene) Kosten (auch laufende Kosten!)) der Veranlagung erhalten hat oder hätte informiert werden müssen. Voraussetzung ist ein Verschulden des Gegenübers, welches aber idR gesetzlich vermutet wird. Im Ergebnis kann der Anleger, vereinfacht gesagt, die unerwünschte Veranlagung dem verantwortlichen „Gegner“ (Bank, Emittent, Berater) zurückstellen und erhält im Gegenzug jene Veranlagung, die er bei korrekter und vollständiger Information gewählt hätte (sogn. Alternativveranlagung).

  • Vorteil dieser Strategie: Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt erst mit Kenntnis von Schaden und(!) Schädiger. In der Regel beginnt diese Frist daher erst zum Zeitpunkt zu dem der Anleger „leicht“ hätte erkennen können, dass die Veranlagung unerwünschte Eigenschaften/Risiken beinhaltet.
  • Nachteil dieser Strategie: ein ev. Mitverschulden des Anlegers kann zu einer Minderung des Schadenersatzes (idR nach der Judikatur 1/3-1/2 des Schadens) führen.
  • Sonderfall: Schadenersatzrechtliche Haftung des Abschlussprüfers wegen falscher Bilanzierung bzw. unrichtigem Bestätigungsvermerk

Oftmals haben Anleger (auch) darauf vertraut, dass Wirtschafts- und Bilanzprüfer ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllt haben. Doch die Vergangenheit hat gezeigt, dass eine Vielzahl von Anlegerschäden im Vorfeld hätten verhindert werden können, wenn dieser Anspruch auch eingehalten worden wäre.

Von Wirtschaftsprüfern, Notaren und Bilanzerstelllern leichtfertig bzw. unrichtig ausgestellte Bestätigungen waren daher Grundlage für eine Vielzahl von erfolgreichen Anlegerklagen der letzten Jahre! Kann daher der Anleger unter Beweis stellen, dass entweder er selbst oder ein Berater auf das Vorliegen einer „richtig durchgeführten Überprüfung“ der (Bilanzen) der Gesellschafft/Emittentin oder des (tatsächlichen) Vorhandensein von bspw. Sachwerten (Edelmetalle, Container, Immobilien,..) vertraut hat, so ist ebenso eine Schadenersatzanspruch gegen den Prüfer möglich.

Europarechtliche Vorgaben und die folgerichtige Judikatur des OGH helfen dabei österreichischen Anlegern Ihre Ansprüche (auch) gegen Prüfer im Ausland vor österr. Gerichten geltend zu machen!

  • Vorteil dieser Strategie: Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt erst mit Kenntnis von Schaden und(!) Schädiger. In der Regel beginnt diese Frist daher zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger „leicht“ hätte erkennen können, dass die Prüfung, falsch war. Achtung: Höchstfrist bei Bilanzprüfern 5 Jahre ab Bilanzbestätigung, unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnis!
  • Nachteil dieser Strategie: ein ev. Mitverschulden des Anlegers kann zu einer Minderung des Schadenersatzes (idR nach der Judikatur 1/3-1/2 des Schadens) führen; teilweise sind kostenintensive Sachverständigengutachten zum Nachweis der Verfehlungen des Prüfers notwendig.
  • Anfechtung des Geschäftes wegen Irrtum

Voraussetzung ist, dass der Anleger zum Zeitpunkt des Erwerbes der Veranlagung einem Irrtum über wesentliche Eigenschaften (zB Sicherheit, Überprüfung durch Wirtschaft- und Bilanzprüfer, Zusammensetzung der Veranlagung, Risikoklasse der Veranlagung oder (verschwiegene) Kosten (auch laufende Kosten!)) der Veranlagung hatte. Erfolgreich ist die Irrtumsanfechtung insbes. dann, wenn das Gegenüber pflichtwidrig unrichtige oder unvollständige Informationen erteilt hat. Die Konsequenz einer so erfolgreichen „Irrtumsanfechtung“ führt zur „Aufhebung des Vertrages“ d.h., der Anleger erhält seine Investition (samt Zinsen) gegen Rückgabe der Veranlagung zurück.

  • Vorteile dieser Strategie: i) unterlassene Pflichtinformationen des Gegenübers führen idR zu einer erfolgreichen Anfechtung, wenn der Anleger beweisen kann, dass die unterlassenen Informationen Grundlage der Entscheidung des Anlegers war. ii) Kein Mitverschulden des Anlegers möglich!
  • Nachteil dieser Strategie: kurze Verjährungsfrist: 3 Jahre ab Vertragsschluss (unabhängig vom Schadenseintritt)
  • Anfechtung des Geschäftes wegen Arglist

Ist der Irrtumsanfechtung sehr ähnlich; allerdings: Irrtum muss vom Gegenüber „arglistig“ d.h.: bewusst unwahr (zivilrechtlicher Betrug) verursacht worden sein.

  • Vorteile dieser Strategie:  30-jährige Verjährungsfrist
  • Nachteil dieser Strategie: kurze Verjährungsfrist: 3 Jahre ab Vertragsschluss (unabhängig vom Schadenseintritt)

Beispiele aus der Praxis waren und sind von Investoren gewonnene Prozesse, betreffend dem von der Meinl Bank AG, nunmehr Anglo Austrian AAB AG, vertriebenen Produkt Meinl European Land (MEL), wissentlich unrichtige Angaben über die „Vollplatzierung der Kapitalerhöhung 2006“ bzw die „Investition in Immobilen“!

Wichtig: Fristenläufe – wann verfristet Rückersatzansprüche konkret?

Wir als Anwälte sind leider oft damit konfrontiert, dass (geschädigte) Anleger zu lange zuwarten, bis professioneller Rat eingeholt wird! Die Beurteilung der Frage, Wann? Welche? Gegen Wen? Ansprüche verfristet, erfordert eine komplexe Beurteilung der Gesamtsituation: beispielsweise kann der Fristenlauf durch sogn. Beschwichtigungsversuche des Schädigers „verlängert“ werden. Beispiele aus der Praxis sind dabei Aussagen des Verantwortlichen, die dem Anleger die Sicht auf den Schaden(eintritt) „verstellen“ bzw. dem Anleger glaubhaft machen, der Schaden sei noch nicht eingetreten.

Derartige „Exit-Strategien“ gegen den Einwand der Verjährung (durch den Gegner) sollten aber die absolute Ausnahme darstellen um drohend verjährt erscheinende Aussprüche gerade noch geltend machen zu können!

Mag. Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M.

Die Wahl der Strategie und des rechtzeitigen(!) Zeitpunktes sich bei Experten Hilfe zu suchen ist daher für die Frage des Erfolges entscheidend.

Praxistipp: Jedem Anleger sei geraten sich bereits mit beginnenden „Unwohlsein“ über die Frage der richtigen Wahl seiner Veranlagung professionellen Rat einzuholen, da abgelaufene Verjährungsfristen andernfalls erfolgreiche Ersatzansprüche zunichtemachen.

Probleme in Zusammenhang mit Flugbuchungen und Pauschalreisen in Zeiten des COVID-19 (Corona)

Derzeit stehen Flugreisende erheblichen Problemstellungen in Zusammenhang mit nicht durchführbaren Flügen oder Pauschalreisen gegenüber. Es wurden Einreisestopps verhängt, Flughäfen auf Minimalbetrieb heruntergefahren, Flüge annulliert oder generell mit erheblichen Verspätungen durchgeführt. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger ist Experte in Fragen des Rückersatzes sowie des Anspruchs auf Ausgleichsleistungen nach der EU-Fluggastrechte-VO.

Wie erfolgt derzeit eine Rechtsanwaltsberatung im Zuge der Coronakrise? 

Wir als Anwälte unterstützen Sie in dieser wirtschaftlich doch sehr brisanten Situation gerne in allen rechtlichen Belangen weiterhin unkompliziert, und zwar via E-Mail oder Telefon und ggf. Videokonferenz. Unsere Kanzlei empfängt während der Ausgangsbeschränkungen dzt. keine Mandanten, steht jedoch täglich mit Rat an Ihrer Seite. 

Mein Flug wurde aufgrund von COVID-19 nicht durchgeführt bzw. verschoben, was kann ich tun?

Wir vertreten die Rechtsansicht, dass ein Rückersatzanspruch des von Ihnen bereits bezahlten Geldes für einen derartigen Flug besteht – unser Credo ist hier „keine Leistung, also Geld zurück“, basierend auf den Regelungen über die Leistungsstörungen. Dem Käufer muss, wie bei anderen Verträgen auch, ein Wahlrecht zwischen Vertragserfüllung oder Rücktritt vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist bleiben. Nach der EU-FluggastrechteVO ist jedenfalls eine kostenlose Umbuchungsmöglichkeit im Falle der Annullierung gegeben. 

Verbraucher seien in dieser Situation jedoch eindringlich da gewarnt,  sich mit einem Gutschein abspeisen zu lassen. Denn aufgrund des derzeit erhöhten Insolvenzrisikos der Fluggesellschaften ist im Insolvenzfall der  Gutscheines wertlos. Neben Ihrem Anspruch auf Ausgleichsleistungen bei bestimmten Verspätungen oder Annullierungen nach der EU-Fluggastrechte-VO haben Sie im Falle des gänzlichen oder für eine unzumutbar lange Dauer des „Unmöglichwerdens“ (etwa aufgrund von bereits medienbekannten Einreisestopps etc.) des Flugantritts jedenfalls Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises. Die Möglichkeit der Berufung auf „höhere Gewalt“ durch das Flugunternehmen, liegt in diesen Fällen meiner Meinung nach nicht vor. In diesem Fall sind bereits seit Ende des Jahres 2019 Fälle aus China bekannt, die vor einer Ausbreitung des Virus warnen. Es kann daher seitens der Fluglinie nicht ohne weiteres mit einem sog. „unvorhergesehenen Ereignis“ argumentiert werden.

Ich wurde gegen meinen Willen auf einen anderen Flug umgebucht, obwohl ich gar nicht mehr fliegen wollte. 

Passagierrechte dürfen nicht eingeschränkt werden: Umbuchungen dürfen daher nicht einseitig aufgezwungen werden. Derzeit ist nicht einmal klar, wann überhaupt wieder ein Flug angetreten werden kann und wie sich die wirtschaftliche Situation der Fluglinien entwickelt. Mit einem gebuchten Flug stehen Termine, ein nicht verschiebbarer (mit dem Dienstgeber vereinbarte oder auf Schulferien beschränkte Termine) Urlaub oder andere wichtige persönliche Gründe in Zusammenhang, die eine „Verlegung oder Verschiebung“ auf einen anderen Flugtermin zumutbar erscheinen lassen. Diesfalls ist wohl von einem sog. Fixgeschäft im Sinne des § 919 ABGB auszugehen. Dies hat zum Ergebnis, dass dem Fluggast daher jedenfalls die Wahl zwischen einer tatsächlichen Umbuchung auf einen anderen Flug/Termin oder dem gänzlichen Rücktritt vom Vertrag und damit eine 100% Refundierung des Ticketspreises in Geld (nicht in Gutscheinen!) .zustehen.

Ich konnte meine Pauschalreise aufgrund von COVID-19 nicht antreten. Gibt es auch hier Möglichkeiten, um das bereits bezahlte zurückzuerhalten?

Auch sog. Pauschalreisen können derzeit nicht angetreten werden. Eine Pauschalreise liegt vor, wenn  zumindest zwei verschiedenen Reiseleistungen (Beförderung einer Person, Unterbringung, Autovermietung oder jede andere touristische Leistung) von einem sog. Reiseveranstalter (alleiniger Vertragspartner des Reisenden) organisiert wird, mindestens 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt.

Gemäß österreichische Pauschalreisegesetz (PRG), insbes. § 10 Abs 2 PRG kann der Reisende vor Reiseantritt ohne Bezahlung einer Rücktrittsentschädigung („Stornogebühr“) Vertrag zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

COVID-19 kann in diesem Zusammenhang einen derartigen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstande darstellen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt eines Rücktritts entscheidend: Denn es gilt, dass ein Reisender nicht vorschnell den Rücktritt erklären darf, sondern die weitere Entwicklung abwarten muss, und dass ein kostenfreier Rücktritt nur auf solche Umstände gestützt werden kann, die bei der Buchung noch nicht vorhersehbar waren.

Übrigens besteht diesfalls nach dem PRG trotzdem auch ein kostenfreies Rücktrittsrecht, wenn ihm der Reiseveranstalter eine Umbuchung auf eine gleichwertige Ersatzreise anbietet.

Weiters gilt nach § 10 Abs 2 PRG, dass ein Rücktrittsrecht nur dann ausgeübt werden kann, wenn die Umstände, die der Reisende moniert, am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftreten. Das heißt, dass etwa Ereignisse am Heimatflughafen oder an einem anderen Ort, der entsprechend weit vom Bestimmungsort entfernt ist, keinen kostenfreien Rücktritt begründen.

 Sollte ein Kunde zwar eine Buchung aber noch keine Anzahlung geleistet haben wäre es ratsam – die sogenannte Unsicherheitseinrede gem. § 1052 ABGB erheben: Demnach kann man die eigene Leistung zurückbehalten, wenn unsicher ist (etwa wegen schlechter Vermögensverhältnisse des Reiseveranstalters), ob die Gegenleistung überhaupt erbracht werden wird. 

Im Fall eines berechtigten Rücktrittes hat der Reiseveranstalter dem alle von diesem oder in dessen Namen für die Pauschalreise geleisteten Beträge unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung, zu erstatten.

Doch auch in diesem Zusammenhang sehen sich geschädigte Reisende oftmals scheinbar unüberwindbaren Problemen im Zusammenhang mit der Rückforderung des von Ihnen bezahlten Geldes gegenüber. Reiseunternehmen sehen sich nicht zuständig; Flugunternehmen antworten schier einfach nicht auf die an sie gerichteten Anfragen. 

Mit welchen Kosten muss ich rechnen, wenn ich Sie telefonisch oder per Mail um Rat ersuche?

Aufgrund der langjährigen guten Zusammenarbeit mit Rechtsschutzversicherungen, bieten wir auch in dieser schwierigen Zeit effektive und unkomplizierte Rechtsberatung zu vergünstigten Tarifen an. Ohne Rechtsschutzversicherer sind genauso Rabattierungen möglich, die individuell vereinbart werden können. Unser Motto ist jedenfalls auch, dass es besonders in wirtschaftlich schwierigen Situationen notwendig ist, zusammenzustehen. 

Wie komme ich zu unkomplizierter und schneller Beratung?

Übermitteln Sie uns dazu einfach eine kurze Darstellung Ihrer Reisegeschichte samt Buchungsbestätigungen und sonstiger Flugdokumente. Wir gehen telefonisch oder via E-Mail gerne auf Ihren persönlichen Fall ein. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, teilen Sie uns bitte Ihre Polizzennummer mit. 

Mit freundlichen Grüßen aus Wien!

Bleiben Sie gesund!

Corona – Rechtliche Probleme in Zusammenhang mit täglichen Fragen des Verbraucherrechts

Gerade in dieser für jeden von uns herausfordernden Zeit ist guter juristischer Rat gefragt: Unternehmen sehen sich zurzeit beispiellosen Umsatzrückgängen entgegen und sind ihnen aufgrund der von der Regierung verhängten Maßnahmen im Hinblick auf ihr unternehmerisches Handeln die Hände gebunden.

Aufgrund bereits zahlreicher an unsere Kanzlei herangetretenen Anfragen lässt sich ein Trend erkennen: Verbrauchern werden Gutschriften angeboten oder sie werden auf alternative Angebote umgebucht. Die Richtung ist jedenfalls klar erkennbar: Unternehmen möchten – unbedingt – liquide bleiben und versuchen sohin den Kunden Alternativen zu einem Geldersatz anzubieten. 

Die Folge des Einbruchs der Wirtschaft darf nicht auf dem Rücken der Konsumenten ausgetragen werden.

In diesem Zusammenhang ist es ratsam, juristischen Rat einzuholen und das Vorgehen der Unternehmen vor dem Hintergrund der einschlägigen – den Verbraucher unterstützenden – Konsumentenschutzbestimmungen zu prüfen. Da es immer auf den Einzelfall – im Konkreten auf die dem Vertrag zugrunde liegenden Vertragsbedingungen – ankommt, sind Pauschalantworten unseriös und ist daher eine fallbezogene Einzelprüfung unerlässlich: 

  • Wie verhält es sich mit bereits geleisteten Anzahlungen? 
  • Erhalte ich aliquoten Geldersatz aufgrund der nunmehrigen vorübergehenden Schließung des Unternehmens?
  • Muss ich Ersatztermine bzw. alternative Angebote wahrnehmen? Haben ich ein Wahlrecht?
  • usw.

Sehen auch Sie sich gerade mit solchen Rechtsfragen konfrontiert? Wir unterstützen Sie dabei gerne! 

Mit welchen Kosten muss ich rechnen, wenn ich Sie telefonisch oder per Mail um Rat ersuche?

Aufgrund der langjährigen guten Zusammenarbeit mit Rechtsschutzversicherungen bieten wir auch in dieser schwierigen Zeit effektive und unkomplizierte Rechtsberatung zu vergünstigten Tarifen an. Auch ohne Rechtsschutzversicherer sind genauso Rabattierungen möglich, welche individuell vereinbart werden können. Unser Motto ist es, gerade in besonders schwierigen wirtschaftlich Zeiten zusammenzustehen und uns für Ihr Recht einzusetzen.

Wie komme ich zu unkomplizierter und schneller Rechtsberatung?

Übermitteln Sie uns elektronisch eine kurze Darstellung Ihres Sachverhalts samt den dazugehörigen Vertragsunterlagen. Wir kommen im Anschluss telefonisch oder via E-Mail gerne innerhalb kürzester Zeit auf Sie zurück. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, teilen Sie uns bitte Ihre Polizzennummer mit. 

Bleiben Sie gesund!

Geschäftsschließungen, Umsatzeinbrüche auf unbestimmte Zeit – Mietzinsminderung oder Entfall in Zeiten des Coronavirus?

Nicht nur kleine und mittlere Unternehmen stehen angesichts der aktuellen Situation und der jüngsten verordneten Geschäftsschließungen zahlreichen existenziellen Bedrohungen gegenüber; auch für viele Mieter und Vermieter stellt sich die Frage nach den rechtlichen Folgen dieser Ausnahmesituation, insbesondere in Zusammenhang mit einer möglichen Minderung oder eines Entfalls des Mietzinses. In einem kurzen Interview gibt Mag. Ulrich Walter, der Mietrechtsexperte der Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger auf wichtige Frage kompetente Antwort:

  • Bin ich nunmehr von der Miet-/Pachtzahlung befreit oder darf ich die Zahlung des Zinses reduzieren?

Eingangs ist hier zu differenzieren, ob der vereinbarte Mietzweck noch uneingeschränkt ausübbar ist oder nicht, um die denkbaren Folgen daraus ableiten zu können. Ist der vereinbarte Mietzweck etwa ein genereller und nur zu Geschäftszwecken oder wurde zu einem konkreten Geschäftszweck, etwa zum Betreiben eines Restaurants gemietet? Lediglich der bloße Rückgang an Kunden, die Angst vor einer Ansteckung haben, obwohl der vereinbarte Mietzweck uneingeschränkt möglich ist, rechtfertigt beispielsweise noch keine Mietzinsminderung. Ein bloßer Umsatzrückgang ist hier, sofern keine vom Umsatz abhängige Miete oder Pachtzins vereinbart wurde, nicht beachtlich; anders verhält es sich jedoch bei behördlich angeordneten Schließungen.

§ 1104 ABGB sieht vor, dass eine in Bestand genommene Sache wegen Krieg, Feuer, Seuche, außerordentlicher Zufälle, großer Überschwemmungen oder Wetterschläge etc. gar nicht gebraucht oder genutzt werden kann. Der Bestandgeber ist zur Wiederherstellung zwar nicht verpflichtet, doch muss auch kein Miet- oder Pachtzins entrichtet werden. 

Seit Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes am 16. März 2020, welche nunmehr bis zum 13. April 2020 verlängert wurden, folgten nahezu täglich neue von der Bundesregierung bekanntgegebene Maßnahmen. Besonders einschneidende Änderungen ergaben sich zweifelsohne für Gastronomiebetriebe (§ 3 COVID-19-Maßnahmengesetz, seit 17. März 2020 in Kraft) und andere Geschäfte, die nicht der Grundversorgung dienen, welche einer gänzlichen Schließung unterworfen wurden. Auch Hotelgäste blieben jedoch zweifelsohne aufgrund zahlreicher Ein- und Ausreisebeschränkungen aus. 

Da damit der Betrieb von gastronomischen Lokalen zumindest zeitlich untersagt und zuletzt der Betrieb von Grundversorgungsunternehmen zeitlich beschränkt wurde, halte ich einen gänzlichen Entfall, jedoch jedenfalls einen zumindest zeitlichen Mietzinsminderungsanspruch für gegeben und durchsetzbar. Nichtsdestotrotz sind hier keine pauschalen Prognosen zu treffen und ist vielmehr auf besonders günstige Einzelfallentscheidungen der Gerichte zu vertrauen. 

  • Gilt das uneingeschränkt für alle Miet- und Pachtverträge?

Bevor voreilige individuelle Maßnahmen getroffen werden, ist ein Check des Bestandvertrages jedenfalls anzuraten. Je nach vertraglicher Vereinbarung (Miet- oder Pachtvertrag, AGBs) kann von § 1104 ABGB gänzlich oder teilweise abgegangen werden – dies ist natürlich innerhalb der Grenzen der Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB) genau zu prüfen. Wurde etwa vereinbart, dass der Mieter für außerordentliche Zufälle zu haften hat, scheint eine Berufung auf § 1104 ABGB nicht mehr möglich und der volle Zins ist weiterhin zu bezahlen. 

Außerordentliche Zufälle im Sinne des § 1104 ABGB sind elementare Ereignisse, die einen größeren Personenkreis treffen und von Menschen nicht beherrschbar sind, sodass für die Folgen allgemein von niemandem Ersatz verlangt werden kann. Ich halte ein auf § 1117 ABGB basierendes Recht zur vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund (für den der Mieter im Übrigen beweispflichtig ist) des Bestandverhältnisses jedoch aufgrund der zeitlichen Beschränkung der Maßnahmen und auch des im Einzelfall zu beurteilenden Ausmaßes der Unbrauchbarkeit des Mietgegenstandes eher für schwer durchsetzbar. 

Primär empfiehlt es sich daher jedenfalls, den Pacht- oder Mietvertrag auf Klauseln zu überprüfen, die ein Vorgehen im Falle der Unmöglichkeit der Nutzung des Bestandobjektes vorsehen. Besonders an dieser Stelle darf ich jedoch vor einer einseitigen Einstellung der Zinszahlungen warnen und auf die damit einhergehenden Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters bis hin zu Räumungsklagen verweisen. Empfehlenswert ist – wenn es die Liquidität zulässt – weiterhin die volle Entrichtung des Zinses unter Vorbehalt der Rückforderung, dann kann man im Nachhinein den vielleicht gerade nicht auffindbaren Mietvertrag in Ruhe prüfen oder vom Experten prüfen lassen und die angemessene Mietzinsminderung   auch bis null vom Vermieter zurückfordern.

  • Welche Möglichkeiten stehen Vermietern offen, die sich mit Mietzinsausfällen bzw. -reduktionen konfrontiert sehen?

Nicht nur Mieter sind von dieser durchaus herausfordernden Lage betroffen, auch Vermieter, die etwa kürzlich erhebliche Sanierungskredite aufgenommen haben oder mit der Zinszahlung in voller Höhe rechnen müssen, um ihre eigene Existenz nicht zu gefährden, sich aber einer uU berechtigten Mietzinsminderung gegenübersehen, können um finanzielle Unterstützung aus dem neu geschaffenen COVID-19-Krisenbewältigungsfonds sowie aus dem in der Pressekonferenz vom 20.03.2020 erwähnten Härtefonds ansuchen. Auch Vermieter sollten in Anbetracht der möglichen Zahlungsschwierigkeiten ihrer Mieter jedenfalls Stundungen oder freiwillige zeitlich begrenzte Mietzinsreduktionen in Betracht ziehen, um so gänzliche Zahlungsausfälle hintanzuhalten. 

Die Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger steht auch in der Krise sowohl Mietern als auch Vermietern gerne beratend, via Telefon oder E-Mail zur Seite und bieten bei Fragen hinsichtlich der Prüfung von Verträgen, konkret eingetretenen Mietausfällen oder bei Ansuchen um finanzielle Unterstützung beim COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bzw. beim Härtefonds sowie bei natürlich allen anderen mietrechtlichen Fragen unkomplizierte und schnelle Hilfe.