The Sinking Of Shipping Funds

Approximately 20.000 Austrians have invested money in shipping funds. In contrast to shares or open funds an investment in a closed-end (shipping) fund is typically temporary and involves a specific object, such as a container vessel or a chemical tanker. The funds administrators pooled not only the capital of private investors but also bank loans and financed container ships. In this manner especially the small investors hoped to benefit from professional investment managers, who may be able to increase better returns and to reduce some systemic risks (e.g. capital risk or liquidity risk). Often the funds promised investors annual returns of 7-8 percent.

Due to the financial crisis, rising fuel prices, excess capacity, falling freight rates and after banks refused to extend credits many shipping funds suffered losses, came into financial emergency and filed for insolvency. Not only banks but also private investors lost their investments.

The complexity of the investment construction of shipping funds raised many questions which require answers. These essential questions will be answered by the courts. As a result of many court proceedings (especially in Austria and Germany, where the jurisdiction is similar and has progressed sufficiently) it became clear, that the private investors are qualified as limited liable partners („Kommanditist”).

A limited partnership (Kommanditgesellschaft) is a legal form for purposes of operating a commercial enterprise with personal liability of at least one partner towards third party creditors limited to the amount of his capital contribution only. This legal form includes in addition to one or more general liable partners („Komplementär”) one or more limited liable partners („Kommanditist”). The limited liable partners contribute money (or property, „Kommanditeinlage”) and have no right to participate in the management of the partnership. The limited partner in effect trades management rights for the limitation of his personal liability, which is confined to the amount of contributed money („Kommanditeinlage”). Profits and losses of the partnership are to be distributed among the partners on a per capita basis.

Another important question which was answered by the courts (ruled by the German Supreme Court „Bundesgerichtshof” and assumed by Austrian courts) was related to the limited liability of the private investors. In many cases it turned out that the achieved annual returns were not gained business profits but just repayments of the original capital contributions for which the private investor was considered as liable.

As a matter of course private investors who have lost their investments can successfully seek compensation for damages if certain conditions are fulfilled. In many cases the private investors have been misadvised by banks or financial consultants about the characteristics, the risks, the included obligations. Especially in that case it is advisable to get in touch with an attorney at law, who will help you to enforce your claim.

 

VKI Musterprozess – Täuschung über riskantes Anlagemodell: Vermögensberater/Versicherungsmakler haftet dafür!

[su_nt_dropcap letter=“D“]er VKI, der Verein für Konsumenteninformation, berichtet von einem aktuellen Urteil, das der OGH, der Oberste Gerichtshof vor wenigen Tagen gefällt hat. Darin wurde der Vermittler wegen Beratungsfehler verurteilt.

>Zunächst zum OGH-Urteil:

Der VKI schreibt erfreut:

[su_nt_quote name=““]Der Vermögensberater und Versicherungsmakler Mag. S. haftet für die Täuschung über ein riskantes Anlagemodell, bei dem die Prämien eines langfristigen Versicherungsvertrages durch kurzfristige Privatkredite finanziert werden sollen.[/su_nt_quote]

Konkret ging es darum, dass der Vermögensberater und Versicherungsmakler auf Informationsveranstaltungen ein Anlageprodukt vermarktete, bei dem die Prämien für eine langfristige staatliche geförderte Lebensversicherung durch kurzfristige Privatkredite finanziert werden sollten. Ganz nach dem Schlagwort „Sparen ohne eigenes Geld“.

Das Geschäftsmodell beschreibt der OGH wie folgt:
[su_nt_quote name=“OGH 23.7.2014, 8 Ob 66/14k„]Die Lebensversicherungsverträge sollten eine Laufzeit von mindestens 15 Jahren haben und durch den Abschluss von Kreditverträgen mit einer Laufzeit von jedenfalls zwei Jahren ausschließlich fremdfinanziert werden. Der Anlegerin wurde dabei ein Gewinn von ca. 3.000 Euro je Polizze zugesagt.“ Und zwar von einer Mitarbeiterin des Mag. S. Der Makler verteidigte sich daher auch mit der Aussage, dass er selbst keinen Einfluss auf den Abschluss der Lebensversicherungsverträge gehabt habe. Die Beratung sei durch eine selbstständige Finanzdienstleistungsassistentin erfolgt. Doch der OGH stellt fest, dass diese Mitarbeiterin als „Erfüllungsgehilfin“ des Mag. S. tätig war. Daher haftet Mag. S. für die Täuschung über das Anlagemodell und den daraus entstandenen Schaden.[/su_nt_quote]

Mangelhafte Beratung
Der OGH entschied weiters, dass die Kundin nicht über das Verlustrisiko – im Zusammenhang mit den Kosten aus der Fremdfinanzierung – des verkauften Modells aufgeklärt und daher mangelhaft beraten wurde. Ein Überschuss von 3.000 Euro könne angesichts des Veranlagungsrisikos und der gänzlichen Fremdfinanzierung niemals mit Sicherheit prognostiziert werden, fasst der VKI zusammen. „An einer fehlerhaften Anlageberatung kann kein Zweifel bestehen“, so steht es im OGH-Urteil.
Das verkaufte Produkt sei somit hoch riskant. Der VKI machte den Schaden – im Auftrag des Sozialministeriums – klagsweise geltend und bekam nunmehr auch in letzter Instanz beim Obersten Gerichtshof (OGH) Recht. Mag. S. haftet für die Täuschung über das fragliche Anlagemodell.

Das OGH-Urteil „OGH 23.7.2014, 8 Ob 66/14k“ können Sie hier nachlesen… 

[su_nt_divider] Bereits vor einem Jahr hat sich das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) mit diesem Modell „Sparen ohne Eigenmittel“ beschäftigt und ebenfalls Mag. S. verurteilt.
Dieses OLG-Urteil fasste der VKI im September 2013 wie folgt zusammen:
„Wenn kreditfinanzierte Lebensversicherungen als „Sparen ohne Eigenmittel“ verkauft werden und dabei zugesichert wird, dass keinerlei Eigenleistung erforderlich ist, liegt ein Beratungsfehler vor, wenn tatsächlich bereits die Zinsen für die Privatkredite selbst von den Konsumenten aufzubringen sind. Bei der Vermittlung von Lebensversicherungen und Krediten an Minderjährige ist überdies auf das Erfordernis einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung hinzuweisen.“

Das Urteil des OLG Wien vom 28.8.2013, 13 R 215/12a, können Sie hier nachlesen…

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Die Entscheidung überrascht ein wenig! Denn die Empfehlung einer Veranlagung auf Kredit stellt – sofern keine besonderen Umstände dafür vorliegen – einen der beiden wesentlichsten Kardinalfehler mancher Anlegerberatungen dar:

Schon nach den Empfehlungen der WKO beinhaltet die kreditfinanzierte Veranlagung eine sehr hohes Risiko, wobei Kunden davon eher abzuraten ist! Ein weiterer Kardinalfehler eines Anlegerberaters, der zur Haftung führen kann, ist, wie sich in den letzten Jahren gezeigt hat, die mangelnde Risiko-Diversifikation im Portfolio des Kunden.

Auch steckt für eine erfolgreiche Prozessführung, sowohl auf Seiten des Beraters, als auch auf Seiten der Anleger, der Teufel im Detail: Die richtige Wahl des Urteilsbegehrens, d.h. ob z.B. auf den Differenzschaden, auf Naturalrestitution oder auch Feststellung der Haftung geklagt wird, entscheidet über Erfolg oder Misserfolg der Klage!

Nach der Judikatur tritt bei einer fehlerhaften Anlageberatung der (reale) Schaden des Anlegers bereits durch den Erwerb der nicht gewünschten Vermögenswerte ein. In diesem Fall gebührt dem Anleger ein Anspruch auf „Naturalersatz“ in der Form, dass ihm Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere der zu deren Erwerb gezahlte Kaufpreis abzüglich erhaltener Zinsen bzw. Dividenden zurückzuzahlen (Ankaufsfall) bzw. der entgangene Verkaufserlös zu ersetzen ist (Verkaufsfall).

Wesentlich für eine gute Prozessführung ist jedoch, dass diesbezüglich (auf Klägerseite) konkretes Vorbringen erstattet wird bzw. (auf Beklagtenseite) entsprechende Einwendungen erhoben werden, die das Gericht dazu bewegen, die Entwicklung der behauptetermaßen gewünschten alternativen Veranlagung zu berücksichtigen!

Im vorliegenden Fall erteilte das Gericht dem Kläger zu Recht eine Abfuhr auf das (wie der OGH feststellte: unzulässige) Naturalrestitutionsbegehren.

Denn der vom VKI vertretene Kläger begehrt den Betrag zur Tilgung der Kredite (Kreditsummen und geleistete Kreditzinsen) in Kombination mit einem Feststellungsbegehren für weitere (schon entstandene und künftige) Schäden aus den Lebensversicherungen und Kreditverträgen, wobei sich die Zug-um-Zug-Verpflichtung auf die Auszahlungsbeträge aus den Lebensversicherungen zum Ende der Vertragslaufzeit beziehen sollte.

Das vom VKI angestrebte Begehren hätte somit zu dem meiner Ansicht nach absurden Ergebnis geführt, dass der Kläger, der ja nach den Feststellungen die Veranlagung bei korrekter Risikoaufklärung nicht gewollt hätte, im Erfolgsfall der Veranlagung alle Vorteile gehabt hätte, im Misserfolgsfall jedoch das Risiko zur Gänze auf den Berater abgewälzt hätte!

Im Sinn der Verneinung einer „Rosinentheorie für Anleger“ verneinte daher der OGH derartige  – unter dem Deckmantel des „Naturalersatzes“ geltend gemachte – Ansprüche zur Recht!

Bei Fragen oder Interesse wenden Sie sich gerne per Mail an uns!

„Best Advice“   – Versicherungsagenden– u. Makler sowie Vermögensberater in der Pflicht – Haftungsfallen vermeiden

Versicherungsvermittler und Vermögensberater unterliegen dem strengen Regime zahlreicher gesetzlicher Vorschriften, die Berater ihren Kunden gegenüber zu Best Adviceverpflichten. Dabei gilt es, um Haftungsfallen durch ungerechtfertigte Kundenreklamationen zu vermeiden, die Beratungssituation bestmöglich zu dokumentieren. Wie meistens liegen hier die Tücken im Detail! Der für Versicherungs- und Anlegerrecht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger dazu:  „Im Laufe der Finanzkrise hat sich herausgestellt, dass mit ihren Finanzprodukten unzufriedene Kunden (oftmals mit Unterstützung ihrer Rechtsschutzversicherung) ungerechtfertigte Beratungsmängel behaupten. Aus meiner Praxis weiß ich, dass ohne entsprechende Dokumentation der (damalige) Kundenwünsche, Bedürfnisse und Risikobereitschaft, es Beratern nicht gelingt die Ordnungsgemäßheit der Beratung unter Beweis zu stellen. Die Beweislast liegt dabei jedoch  nach der Judikatur immer beim Berater! Wenn auch die Berater z.B. bei Wertpapiervermittlungen bereits sehr sensibilisiert sind zeigt sich, dass gerade im Bereich der Versicherungsvermittlung die (nach dem Gesetz erforderliche) Dokumentation nicht oder nur unzureichend erfolgt: Vielen Vermittlern ist nicht bewusst, dass oftmals die von den Produktgebern zur Verfügung gestellten Antrags- und Risikoformulare nicht ausreichend sind, um den Dokumentationspflichten nachzukommen; Bspw. ist gemäß § 28 MaklerG zwingend, dass bei Versicherungsvermittlungen eine „angemessene Risikoanalyse“ und ein „angemessenes Deckungskonzept“ erstellt werden muss, wobei gemäß Gewerbeordnung überdies die Verpflichtung besteht, dies auf dauerhaften Datenträgern (zumeist in Papierform) zu dokumentieren.“

Im Zuge der Finanzkrise ist neu hinzugekommen, dass Versicherungsvermittler nun auch verpflichtet sind, die Solvenz des Versicherers im Rahmen der zugänglichen fachlichen Informationen zu prüfen, soweit dies bei der Auswahl des Versicherers zur sorgfältigen Wahrung der Interessen des Versicherungskunden notwendig ist. Aus gegebenem Anlass bietet die auf Versicherungs- und Anlegerrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Neumayer, Walter & Haslinger einen kostenlosen Erst-Check für Versicherungsvermittler und Vermögensberater an, in dessen Rahmen die von interessierten Vermittlern bereitgestellten Unterlagen (Kundenrahmenvereinbarungen, Anlegerprofile, ….) auf ihre Adaptionswürdigkeit untersucht werden. Bei Interesse wenden Sie sich bitte direkt, am besten per Email an uns.

 

 

 

 

 

Finanznews: Provisionssystem durch OGH gefährdet + MiFID 2 + UID-Nummer und Vorsteuerabzug + Zahlscheingebühr retour holen

Vor einigen Tagen wurde ein OGH-Urteil bekannt, das von manchen Zeitungen mit „Provisionssystem von Ex-AWD und Co fällt“ tituliert wurde. Eine Einschätzung unserer Kanzlei im ersten Beitrag zeigt auf, was das Urteil tatsächlich bedeutet.

Da die EU-Institutionen noch knapp vor Sperrschluss (EU-Wahl) die neue Richtlinie MiFID 2 finalisierthaben, konnten wir unser Praxishandbuch WAG & MiFID aktualisieren. Erfahren Sie schon jetzt, was zu tun ist, um die neuen Vorschriften zu erfüllen und Ihr Unternehmen darauf vorzubereiten.

Prüfen Sie, ob die UID-Nummer auf erhaltenen Rechnungen stimmt? Falls nicht, droht bei Fehlern der Verlust des Vorsteuer-Abzugs. Warum das so ist und wie Sie einfach die UID überprüfen, erfahren Sie im 3.Beitrag.

Abschließend berichten wir über den aktuellen Stand zur Zahlscheingebühr. Hier hat der Europäische Gerichtshof ein Machtwort gesprochen. Der VKI bereitet sich bereits auf eine große Rückforderungsaktion vor.

1) OGH-Urteil zur Provisionsabrechnung. Folgt das Aus? 
Kürzlich hat der OGH über Provisionsvorschüsse, Storno und danach folgende Rückforderungen entschieden.
Was bedeutet das Urteil? Was sind die Konsequenzen? Lesen Sie dazu die Einschätzung der Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger hier: http://www.b2b-projekte.at/kanzlei-neumayer-beurteilt-ogh-urteil-zu-berater-honorar.html

2) Praxishandbuch WAG auf MiFID 2 aktualisiert
Die EU Institutionen haben knapp vor der nun folgenden EU-Wahlen doch noch die jahrelangen Verhandlungen über MIFID 2 abgeschlossen. Wie das neue Berufsrecht für die Wertpapier- und Finanzdienstleistung künftig aussehen wird? Das erfahren Sie im aktualisierten Werk: Details hier: http://www.b2b-projekte.at/praxisbuch-wag—mifid.html

3) Prüfen Sie UID-Nummern Ihrer Rechnungen – sonst droht Verlust Vorsteuerabzug!
Aufgrund von Entscheidungen des Unabhängigen FinanzSenats fordert die Finanzbehörde nicht nur die optische, sondern auch die Prüfung auf Richtigkeit der UID-Nummer. Warum und wie Sie das tun können,erfahren Sie hier: http://www.b2b-projekte.at/uid-pruefen,-sonst-kein-abzug-vorsteuer-moeglich.html

4) EUGH spricht Machtwort zur Zahlscheingebühr
4,5 Jahre nach Erlass des Zahlungsdienstegesetzes in Österreich scheint nun das Ende der Gebühr eingeläutet zu sein. Der VKI bereitet bereits die große Sammelaktion zum Rückfordern vor.
Details hier: http://www.b2b-projekte.at/eugh-spricht-machtwort-zu-zahlscheingebuehr.html

PS: BAV-Tag am 3. Juni:
Details hier: http://www.b2b-projekte.at/1.bav-tag-2014.html

PPS: fit & proper-Vorbereitungskurs 11. Juni
Details hier: http://www.b2b-projekte.at/wag-streifzug-mit-dr.-j.-neumayer.html