{"id":5606,"date":"2025-02-16T11:13:16","date_gmt":"2025-02-16T10:13:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.nwhp.at\/?p=5606"},"modified":"2025-02-16T11:14:26","modified_gmt":"2025-02-16T10:14:26","slug":"prospekthaftung-anlegerschutz-und-kausalitaet-oder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nwhp.at\/en\/prospekthaftung-anlegerschutz-und-kausalitaet-oder\/","title":{"rendered":"Prospekthaftung, Anlegerschutz und Kausalit\u00e4t oder:"},"content":{"rendered":"\n<h2>Wenn der Anleger den Prospekt nicht gelesen hat\/lesen kann, muss ihn wenigstens der Berater gelesen haben.<\/h2>\n\n\n\n<p><em>(Eine Entscheidung des OGH vom 05.12.2024, 8 Ob 130\/24m)<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Nach dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt forderte der Kl\u00e4ger, ein Verbraucher ohne Erfahrung mit Wertpapieren oder Finanzinstrumenten, von der beklagten Steuerberatungs- und Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft als Prospektkontrollor sein Investment zuz\u00fcglich der Zinsen eines Alternativinvestments Zug um Zug gegen die \u00dcbertragung der Rechte aus seiner unerw\u00fcnschten Veranlagung. Hilfsweise wurde auch die Feststellung der Haftung der Beklagten f\u00fcr alle k\u00fcnftigen Sch\u00e4den des Kl\u00e4gers aufgrund ihres rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, der Unterlassung der pflichtgem\u00e4\u00dfen Kontrolle des Kapitalmarktprospekts der Emittentin gefordert.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte im Jahr 2019 auf Basis dieses Kapitalmarktprospekts ein Nachrangdarlehen gezeichnet. Nach seinem Vorbringen befanden sich unvollst\u00e4ndige und fehlerhafte Angaben im Prospekt, das zuvor von der Beklagten \u00fcberpr\u00fcft worden war. Die Beklagte habe bei der Prospektkontrolle grob fahrl\u00e4ssig gehandelt, indem sie die Richtigkeit des Prospekts nicht ordnungsgem\u00e4\u00df gepr\u00fcft hat, was schlussendlich zu einer falschen Anlageentscheidung durch den Kl\u00e4ger gef\u00fchrt habe.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte wies die Vorw\u00fcrfe zur\u00fcck: Sie habe ihre Pflichten ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt und lediglich eine formelle Kontrolle des Prospekts vorgenommen, ohne f\u00fcr die inhaltliche Richtigkeit verantwortlich zu sein. Der Kl\u00e4ger selbst trage Verantwortung f\u00fcr seine Anlageentscheidung, er habe auf die Empfehlungen seines Beraters und nicht auf den von ihm nicht einmal gelesenen Prospekt vertraut.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ohne Kausalit\u00e4t des Prospekts f\u00fcr die Anlageentscheidung keine Prospekthaftung.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Erstgericht wies die Klage deshalb ab, da der Kl\u00e4ger nicht nachweisen konnte, dass der Prospekt oder sein Fehler darin irgendeinen Einfluss auf seine Anlageentscheidung hatten.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Das Berufungsgericht best\u00e4tigte das erstinstanzliche Urteil und stellte fest, dass der Kl\u00e4ger nicht den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Prospekt und seinem Schaden darlegen konnte. Falsche, unvollst\u00e4ndige oder irref\u00fchrende Prospektangaben m\u00fcssen f\u00fcr eine Haftung&nbsp; ausschlaggebend f\u00fcr die Zeichnung des Anlegers gewesen sein.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Nach stRspr des OGH (RS0107352 u.a.) bestehen Prospekthaftungsanspr\u00fcche, wenn ein Anleger durch falsche, unvollst\u00e4ndige oder irref\u00fchrende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewogen wird. Es handelt sich dabei um eine typisierte Vertrauenshaftung aus Verschulden bei Vertragsabschluss. Der Prospekt bildet im Regelfall die Grundlage f\u00fcr den Beteiligungsentschluss des gesch\u00e4digten Anlegers, weshalb er sich grunds\u00e4tzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit verlassen d\u00fcrfen soll.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Dass der Anleger den Prospekt <\/strong><strong>selbst<\/strong><strong> gelesen haben muss, wird jedoch nicht gefordert.&nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im Ergebnis gab der Oberste Gerichtshof der Revision des Kl\u00e4gers statt und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Das Verfahren wurde an das Erstgericht zur\u00fcckverwiesen, um herauszufinden, ob sich der Kl\u00e4ger im Vertrauen auf den Prospekt tats\u00e4chlich zum Kauf entschloss und ob die zur Zeichnung f\u00fchrende Kaufempfehlung des Beraters auf falsche, unvollst\u00e4ndige oder irref\u00fchrende Prospektangaben (RS0107352) oder blo\u00df auf andere Quellen gegr\u00fcndet war.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Erst in einem n\u00e4chsten Schritt ist nach Ansicht des OGH zu pr\u00fcfen, ob und in welcher Weise den Beklagten konkret eine Verletzung der ihn treffenden (Prospekt-) Kontrollpflichten anzulasten w\u00e4re.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zusammengefasst<\/strong> wird mit dieser Entscheidung einmal mehr die Tragweite von Entscheidungen m\u00fcndiger Anleger zu Gunsten des Anlegerschutzes erweitert. Es ist nicht notwendig, dass der Anleger die Grundlage, auf die er seine Anlageentscheidung st\u00fctzt, selbst gelesen haben muss. Vielmehr reicht es aus, wenn sein Berater sich mit den Entscheidungsgrundlagen \u2013 n\u00e4mlich dem Prospekt &#8211; auseinandergesetzt hat und die daraus vermeintlich rezitierten Angaben des Beraters zur Anlageentscheidung des Anlegers gef\u00fchrt haben. Die Anforderungen an die Kausalit\u00e4t bei Prospekthaftungsf\u00e4llen d\u00fcrften damit etwas zu Gunsten des Anlegers erleichtert sein, wenngleich die Verantwortung des Anlageberaters damit in den Vordergrund ger\u00fcckt wird. Eine Denkensweise, die wir vom OGH schon bei der Haftung des Abschlu\u00dfpr\u00fcfers kennengelernt haben (4&nbsp;Ob&nbsp;145\/21h). Nichtsdestotrotz zeigt diese Entscheidung einmal mehr die Komplexit\u00e4t der Prospekthaftungsanspr\u00fcche auf, da auch die Feststellung, dass unvollst\u00e4ndige oder fehlerhafte Angaben im Prospekt, kausal f\u00fcr eine Fehlentscheidung des Anlegers ist, hohe Anforderungen an die Beweisf\u00fchrung mit sich bringt.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Im Ergebnis muss der Anleger den Prospekt zwar nicht selbst gelesen haben, aber dennoch im Vertrauen auf den ihm &#8211; wie immer zugegangenen Inhalt des Prospektes \u2013 seine Veranlagungsentscheidung getroffen haben.&nbsp; Erst dann muss man pr\u00fcfen, ob eine Pflichtverletzung des Prospektpr\u00fcfers hinsichtlich des Sachverhalts, der zur Veranlagung durch den Anleger gef\u00fchrt hat, \u00fcberhaupt vorliegt und zuletzt, ob diese dem Pr\u00fcfer auch vorzuwerfen ist.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em>Autorinnen: Mag. Ulrich Walter ist Kanzleipartner bei Neumayer &amp; Walter Rechtsanw\u00e4lte KG, Mag. Dominique Perl ist derzeit Rechtsanwaltsanw\u00e4rterin bei Neumayer &amp; Walter Rechtsanw\u00e4lte KG und wird im Februar 2025 als Rechtsanw\u00e4ltin angelobt.&nbsp;<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn der Anleger den Prospekt nicht gelesen hat\/lesen kann, muss ihn wenigstens der Berater gelesen haben. 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