{"id":4735,"date":"2023-09-27T14:33:27","date_gmt":"2023-09-27T12:33:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.nwhp.at\/?p=4735"},"modified":"2024-03-04T14:23:15","modified_gmt":"2024-03-04T13:23:15","slug":"fluggastrechte-rechtsschutzversicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nwhp.at\/en\/fluggastrechte-rechtsschutzversicherung\/","title":{"rendered":"Fluggastrechte &#038; Rechtsschutzversicherung"},"content":{"rendered":"\n<ol><li><strong>wegen fehlender Zust\u00e4ndigkeit eines \u00f6sterreichischen Gerichts?<\/strong><\/li><li><strong>Klagsdeckung und Erwirkung eines positiven Urteils f\u00fcr den Fluggast aber Deckungsablehnung f\u00fcr die Vollstreckung des Urteils am ausl\u00e4ndischen Sitz der Fluglinie<\/strong><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Fall 1: <\/strong>Frau A arbeitet in einer Anwaltskanzlei. Sie kommt am 12.06.2023 nicht zur Arbeit, weil sie in Frankfurt festsitzt. Sie sitzt in Frankfurt fest, da ihr Urlaubsr\u00fcckflug von Paris \u00fcber Frankfurt nach Wien bereits am 11.06. in Paris versp\u00e4tet abflog, weshalb der Anschlussflug von Frankfurt nach Wien verpasst wurde und erst am 12.06. mit deutlicher \u2013 11 st\u00fcndiger &#8211; Versp\u00e4tung in Wien ankam.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fall 2:<\/strong> Frau M erging es \u00e4hnlich. Sie buchte einen Urlaubsr\u00fcckflug f\u00fcr den 10.04. von Malta \u00fcber Br\u00fcssel nach Wien. Es handelte sich auch hier nicht um einen Direktflug, jedoch um eine einheitliche Buchung. Auch Frau M hat sich ihren R\u00fcckflug also nicht zusammengestoppelt.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>In beiden F\u00e4llen wurde das sogenannte \u201eEndziel\u201c, n\u00e4mlich Wien, mit mehr als 8- bzw. mehr als 11-st\u00fcndiger Versp\u00e4tung erreicht. Neben Verpflegungskosten, Wartezeit auf \u00fcberf\u00fcllten Flugh\u00e4fen oder sogar verlorenen Urlaubstagen aufgrund versp\u00e4teter R\u00fcckkehr machten die beiden jeweils Ausgleichsleistungen nach Art 7 der Fluggastrechteverordnung gegen\u00fcber den ausf\u00fchrenden Fluglinien geltend; dies, trotz aufrechten Rechtsschutzversicherungsvertr\u00e4gen vorerst vermeintlich auf ihr eigenes Kostenrisiko. Die au\u00dfergerichtlichen Aufforderungen an die ausf\u00fchrenden Luftfahrtunternehmen endeten in beiden F\u00e4llen erfolglos, sodass eine gerichtliche Geltendmachung der Anspr\u00fcche der beiden Damen bevorstand und zu diesem Zweck um Deckung bei der Rechtsschutzversicherung angefragt wurde.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Die Rechtsschutzversicherung im ersten Fall lehnte die Deckung ab mit dem Hinweis, dass bei einer Entsch\u00e4digungsklage aufgrund einer Flugversp\u00e4tung laut Entscheidung des EuGH das Gericht am Abflugort des versp\u00e4teten Flugzeugs zust\u00e4ndig sei. Diese pauschale Absage war falsch und basierte auf einer Fehlinterpretation einer Entscheidung des EuGH durch die Versicherung, die nach entsprechender Aufkl\u00e4rung ihre Deckungsablehnung revidiert hatte. Fest steht, und dies hat der EuGH bereits in mehreren Rechtssachen klargestellt: Man kann am Ankunftsort des letzten Teilfluges (also in Wien), am sogenannten Endziel, klagen (Rechtssachen Flightright u.a.; C-606\/19, C-274\/16, C-447\/16 und C-448\/16). F\u00fcr diesen Fall ist eine Zust\u00e4ndigkeit \u00f6sterreichischer Gerichte grunds\u00e4tzlich gegeben. Nach Art 7 Abs 1 lit a EuGVVO bzw. Art 33 \u00dcbereinkommen von Montreal kann eine Person aus einem anderen Staat n\u00e4mlich auch dann in \u00d6sterreich geklagt werden, wenn ein Vertrag oder Anspr\u00fcche aus einem Vertrag gegen diese geltend gemacht werden und der Erf\u00fcllungsort (wie z.B. das Endziel eines oder mehrerer Fl\u00fcge) in \u00d6sterreich liegt. Im Europ\u00e4ischen Mahnverfahren wurde dann auch im Fall, dass die Fluglinie einen Einspruch erhebt, die Durchf\u00fchrung des ordentlichen Verfahrens vor dem (bei einem Flug-Endziel Wien) zust\u00e4ndigen Bezirksgericht in Schwechat beantragt. In diesem Fall liegt ein vollstreckbarer Europ\u00e4ischer Zahlungsbefehl noch nicht vor, sodass man sich bislang um die Frage, wie man zum eingeklagten Geld faktisch kommt, noch keine Gedanken machen musste.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Die andere Rechtsschutzversicherung erteilte Deckungszusage f\u00fcr den zweiten Fall, teilte jedoch mit, dass nach den anwendbaren Versicherungsbedingungen die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherungsnehmerin in \u00d6sterreich erfolgen muss und daf\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeit eines staatlichen \u00f6sterreichischen Gerichtes gegeben sein muss, da die Versicherungsnehmerin den Baustein Europarecht nicht mitversichert hatte. Es wurde daher der Anspruch der Frau M ebenfalls im Europ\u00e4ischen Mahnverfahren eingeklagt und ein vollstreckbarer europ\u00e4ischer Zahlungsbefehl erreicht. Mangels freiwilliger Zahlung der unterlegenen Fluglinie musste der vollstreckbare Zahlungsbefehl im Ausland exekutiert werden. Rechtsschutzdeckung f\u00fcr das Vollstreckungsverfahren wurde jedoch nicht erteilt. Pf\u00e4ndbares bewegliches Verm\u00f6gen in \u00d6sterreich, welches gem. \u00a7&nbsp;4&nbsp;EO auch durch \u00f6sterreichische Gerichte pf\u00e4ndbar ist, wenn die verpflichtete Partei keinen Sitz im Inland hat, schien nicht zu existieren. Dies f\u00fchrte dazu, dass, trotz vermeintlicher Rechtsschutzdeckung, zwar ein Verfahren zur Erlangung des Titels gedeckt war, die Durchsetzung desselben im Ausland (am Sitz der Fluglinie) jedoch nicht. Da die Durchsetzung Europ\u00e4ischer Zahlungsbefehle in anderen Mitgliedstaaten der EU ohne entsprechende Rechtsschutzdeckung jedenfalls mit Kosten verbunden ist, entscheiden sich Versicherungsnehmer oftmals daf\u00fcr, ihre Anspr\u00fcche nach Erlangung eines Titels nicht weiter zu verfolgen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Versicherungsrechtlich ist daher in Reisesachen einiges zu beachten.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Nach den individuellen Bedingungen des Rechtsschutzversicherungsvertrages sind Verfahren vor \u00f6sterreichischen Gerichten grunds\u00e4tzlich gedeckt, sofern auch die betreffende Versicherungssparte versichert ist (\u00a7 158j VersVG). Hier ist etwa darauf zu achten, ob Reiseveranstaltungsvertr\u00e4ge (Pauschalreisen) oder Bef\u00f6rderungsvertr\u00e4ge (sofern es sich nicht um eine Pauschalreise handelt) grunds\u00e4tzlich versichert sind oder eine eigene Sparte darstellen. Sollten reiserechtliche Anspr\u00fcche eine eigene Sparte darstellen, w\u00e4re bei der Hinzunahme des \u201eEuroparecht-Bausteins\u201c jedenfalls zu beachten, ob die Sparte Reiserecht von diesem mitumfasst ist. Zus\u00e4tzlich bestehen erhebliche Unterschiede zwischen \u00e4lteren und neueren Versicherungsbedingungen. Auch hier ist jedenfalls Vorsicht geboten und die Anwendbarkeit der Bedingungen, auf die die vermeintliche Deckungsablehnung gest\u00fctzt wird, zu hinterfragen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Ein genaues Studium der Versicherungsbedingungen und der individuellen Versicherungspolizze lohnt sich.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Es bleibt jedem Versicherungsnehmer jedoch auch unbenommen, von den vom jeweiligen Rechtsschutzversicherer herangezogenen Bedingungen f\u00fcr die Rechtsschutzversicherung abweichende vertragliche Vereinbarungen zu treffen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Vollstreckung im EU-Ausland bestehen erhebliche Unterschiede sowohl in der Durchf\u00fchrung als auch im Kostenaufwand. Eine ungarische Gerichtsvollzieherin konnte ohne Auftrag eines ungarischen Gerichts etwa einen vollstreckbaren Europ\u00e4ischen Zahlungsbefehl nicht eintreiben. Ein luxemburgischer Gerichtsvollzieher konnte wiederum in einem anderen (Fluggastrechte nicht betreffenden) Fall problemlos unter \u00dcbermittlung des vollstreckbaren Europ\u00e4ischen Zahlungsbefehls beauftragt werden und die Forderung f\u00fcr unsere \u00f6sterreichische Mandantin zur G\u00e4nze einbringlich machen. In beiden F\u00e4llen mussten die Mandanten ohne gedecktem Vollstreckungsverfahren daher in Vorleistung treten und sich dieses im Ausland selbst finanzieren.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Es w\u00e4re daher als letzte M\u00f6glichkeit, um ein Vollstreckungsverfahren im Ausland zu umgehen, Verm\u00f6gen der unterlegenen Partei in \u00d6sterreich zu suchen und etwa eine Exekution in Start- und Landerechte auf einem \u00f6sterreichischen Flughafen oder eine Exekution im Flugzeug, das gerade in \u00d6sterreich gelandet ist, selbst zu erw\u00e4gen. Ob derartige Exekutionsantr\u00e4ge von der Rechtsschutzversicherung zu decken sind (ein \u00f6sterreichisches Gericht w\u00e4re dann wieder zust\u00e4ndig, sofern die Pf\u00e4ndung auf einem auf \u00f6sterreichischem Boden gelandeten Flugzeug stattfinden soll) ist in unserem zweiten Fall noch zu kl\u00e4ren.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Wir stehen Ihnen sehr gerne bei Ihrem individuellen Fluggastrechtefall mit rechtlichem Rat zur Seite und bem\u00fchen uns auch um die Erlangung allf\u00e4lliger Deckungszusagen, sofern dies aufgrund Ihres Rechtsschutzversicherungsvertrages denkbar und m\u00f6glich ist.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><em>Mag. Dominique Perl ist Rechtsanwaltsanw\u00e4rterin bei Neumayer &amp; Walter Rechtsanw\u00e4lte KG und besch\u00e4ftigt sich st\u00e4ndig mit reiserechtlichen F\u00e4llen der Kanzlei.&nbsp;<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Mag. Ulrich Walter ist Kanzleipartner bei Neumayer &amp; Walter Rechtsanw\u00e4lte KG und Experte im Reise- und Versicherungsrecht.&nbsp;<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>wegen fehlender Zust\u00e4ndigkeit eines \u00f6sterreichischen Gerichts? Klagsdeckung und Erwirkung eines positiven Urteils f\u00fcr den Fluggast aber Deckungsablehnung f\u00fcr die Vollstreckung des Urteils am ausl\u00e4ndischen Sitz der Fluglinie Fall 1: Frau A arbeitet in einer Anwaltskanzlei. Sie kommt am 12.06.2023 nicht zur Arbeit, weil sie in Frankfurt festsitzt. 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