{"id":4111,"date":"2023-03-25T12:02:21","date_gmt":"2023-03-25T11:02:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.nwhp.at\/?p=4111"},"modified":"2023-03-25T12:02:22","modified_gmt":"2023-03-25T11:02:22","slug":"maklerprovision-ade-in-gewissen-faellen-schon%ef%bf%bc","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nwhp.at\/en\/maklerprovision-ade-in-gewissen-faellen-schon%ef%bf%bc\/","title":{"rendered":"Maklerprovision ad\u00e9? In gewissen F\u00e4llen schon!\ufffc"},"content":{"rendered":"\n<p>Am 22.03.2023 wurde das Maklergesetz-\u00c4nderungsgesetz im Bundesgesetzblatt I Nr. 24\/2023 herausgegeben, womit \u00a7 17a des Maklergesetzes (Regelung zu Provisionsvereinbarungen) und die dazugeh\u00f6rige Verwaltungsstrafbestimmung ge\u00e4ndert wird. Die im Folgenden beschriebenen \u00c4nderungen treten mit 1. Juli 2023 in Kraft:<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn ein Vermieter oder ein dazu Berechtigter (meist jemand, der vom Vermieter beauftragt wird) im eigenen Namen als erster Auftraggeber einen Immobilienmakler mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrages beauftragt hat, kann der Immobilienmakler nur mit dem Vermieter bzw. mit dem Berechtigten eine Provision vereinbaren.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Mit einem Wohnungssuchenden kann ein Immobilienmakler nur dann eine Provision vereinbaren, wenn ihn dieser als erster Auftraggeber mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags beauftragt hat.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Provision mit dem Wohnungssuchenden kann nicht vereinbart werden, wenn&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<ol><li>eine sogenannte <strong>Nahebeziehung<\/strong> zwischen dem Vermieter oder Verwalter und dem Immoblienmakler besteht (z.B. wenn diese am Unternehmen des Immobilienmaklers beteiligt sind oder selbst einen ma\u00dfgeblichen Einfluss auf das Unternehmen des Immobilienmaklers aus\u00fcben k\u00f6nnen)&nbsp;<\/li><li>der Vermieter oder der vom Vermieter Bevollm\u00e4chtigte oder der Verwalter vom Abschluss eines Maklervertrags <strong>abgesehen<\/strong> hat, <strong>damit der Wohnungssuchende als Erstauftraggeber provisionspflichtig wird<\/strong>, oder<\/li><li>Der <strong>Immobilienmakler<\/strong> eine zu vermietende Wohnung <strong>mit Einverst\u00e4ndnis des Vermieters inseriert <\/strong>oder zumindest f\u00fcr einen eingeschr\u00e4nkten Interessentenkreis auf andere Weise bewirbt.&nbsp;<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Klargestellt wird weiters, dass eine <strong>Vereinbarung<\/strong> zwischen Immobilienmakler und Wohnungssuchendem <strong>unwirksam<\/strong> ist, wenn der Immobilienmakler nicht provisionsberechtigt ist und der Wohnungssuchende dennoch eine Provision oder eine andere Leistung in Zusammenhang mit der Vermittlung einer Wohnung leisten soll. Auch unwirksam ist eine Vereinbarung, die den Wohnungssuchenden zu einer sonstigen Leistung im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Wohnungsmietvertrags ohne gleichwertige Gegenleistung an den fr\u00fcheren Mieter oder einen sonstigen Dritten verpflichtet.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Zusammenfassend sollte man daher beim Thema Provision in Zukunft darauf achten, ob der die Provision fordernde Immobilienmakler f\u00fcr die betreffende Wohnung nicht bereits im Auftrag des Vermieters agiert und demnach dieser die Provision bezahlen muss bzw. ob die Wohnung bereits anderweitig inseriert wurde.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich zahlt n\u00e4mlich derjenige, der den Immobilienmakler <strong>zuerst<\/strong> beauftragt hat. Inwieweit es f\u00fcr einen Wohnungssuchenden nachvollziehbar ist, ob der ihm gegen\u00fcberstehende Immobilienmakler bereits im Auftrag des Vermieters handelt oder die Wohnung auch nur einem kleinen Interessentenkreis angeboten hat, bleibt fraglich.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Ob sich durch diese feierlich angek\u00fcndigte \u00c4nderung der Rechtslage tats\u00e4chlich zugunsten der Wohnungssuchenden eine finanzielle \u00c4nderung ergeben wird, wird sich nach Inkrafttreten der gegenst\u00e4ndlichen \u00c4nderung zeigen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Von den dargestellten \u00c4nderungen bleibt \u00a7 27 MRG unber\u00fchrt. Das bedeutet, dass weiterhin alle ungerechtfertigten Zahlungen (z.B. verbotene Abl\u00f6sen an Vormieter etc.) an andere Personen im Zuge der Anmietung einer Wohnung zur\u00fcckgefordert werden k\u00f6nnen. Es k\u00f6nnen R\u00fcckforderungsanspr\u00fcche aber auch gegen\u00fcber Maklern geltend gemacht werden, wenn ein Provisionsanspruch ohne Vermittlungsauftrag bzw. ohne Verdienstlichkeit des Maklers geltend gemacht wurde.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Eine unzul\u00e4ssige Maklerprovision kann samt Zinsen zur\u00fcckgefordert werden! Es ist daher sinnvoll, die Leistung derselben ausreichend zu dokumentieren, etwa mit einer unterschriebenen Zahlungsbest\u00e4tigung oder in Form des \u00dcberweisungsbeleges. Die Verj\u00e4hrungsfrist beginnt mit der Zahlung zu laufen (5 Ob 219\/03x, uvam.).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kanzlei Neumayer &amp; Walter Rechtsanw\u00e4lte KG steht Ihnen mit Rat und Tat sowohl in Fragen des zul\u00e4ssigen Mietzinses, bei Verfahren vor der Schlichtungsstelle bzw. bei Au\u00dferstreitverfahren vor Gericht sowie bei der R\u00fcckforderung Ihrer zu viel bezahlten Miete und s\u00e4mtlichen anderen Leistungen in Zusammenhang mit dem Abschluss Ihres Mietvertrages gerne zur Seite.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><em>Zu den Autoren: Mag. Dominique Perl ist Rechtsanwaltsanw\u00e4rterin bei Neumayer &amp; Walter. Mag. Ulrich Walter ist Kanzleipartner bei Neumayer &amp; Walter.&nbsp;<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 22.03.2023 wurde das Maklergesetz-\u00c4nderungsgesetz im Bundesgesetzblatt I Nr. 24\/2023 herausgegeben, womit \u00a7 17a des Maklergesetzes (Regelung zu Provisionsvereinbarungen) und die dazugeh\u00f6rige Verwaltungsstrafbestimmung ge\u00e4ndert wird. Die im Folgenden beschriebenen \u00c4nderungen treten mit 1. 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