{"id":3330,"date":"2022-06-21T16:05:04","date_gmt":"2022-06-21T14:05:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.nwhp.at\/?p=3330"},"modified":"2023-03-25T11:58:55","modified_gmt":"2023-03-25T10:58:55","slug":"kreditauskunft-und-bonitaetsauskuenfte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nwhp.at\/en\/kreditauskunft-und-bonitaetsauskuenfte\/","title":{"rendered":"Kreditauskunft und Bonit\u00e4tsausk\u00fcnfte"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Wie eine \u00fcberlange Speicherdauer in der Warnliste trotz l\u00e4ngst abgeschlossenem Insolvenzverfahren sowie idZ unklare Informationen zum Insolvenzverfahren selbst zum (datenschutz-) rechtlichen Problem wurden<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In diesem Beitrag berichten wir \u00fcber ein Verfahren, welches wir gegen eine Auskunftei \u00fcber Kreditverh\u00e4ltnisse gef\u00fchrt haben. Thema des Prozesses war die Frage, ob die beklagte Kreditauskunftei weiterhin Datens\u00e4tze unseres Mandanten sowohl in der Kleinkreditevidenz als auch in der Warnliste f\u00fchren durfte, obwohl die Schuld unseres Mandanten l\u00e4ngst erledigt war.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Eingehen von neuen Verbindlichkeiten durch bestehenden Eintrag nicht m\u00f6glich.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Was war passiert? Unser Mandant hatte im Jahr 2011 ein Insolvenzverfahren abgeschlossen (Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung), wobei der 2012 best\u00e4tigte Sanierungsplan 2014 erf\u00fcllt wurde. Im Jahr 2020 war es unserem Mandanten aufgrund der Auskunft der beklagten Kreditauskunftei und weiterer Internetplattformen, die ihre Informationen vermutlich \u00fcber diese bezogen, nicht m\u00f6glich, einen Kredit aufzunehmen, um sich ein Eigenheim anzuschaffen \u2013 es scheiterte an seinen Eintr\u00e4gen in der Konsumkreditevidenz, der Warnliste und der Warenkreditevidenz. Er war schlichtweg f\u00fcr potenzielle Vertragspartner weiterhin trotz abgeschlossenem und erf\u00fclltem Sanierungsverfahren nicht kreditw\u00fcrdig.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gem. \u00a7 156 IO wird der Schuldner durch den rechtskr\u00e4ftig <\/strong><strong>best\u00e4tigten<\/strong><strong> Sanierungsplan aber von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gl\u00e4ubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachtr\u00e4glich zu ersetzen. Zur Tilgung der Schuld des Mandanten kam es daher bereits 2012; so ist dies auch im Gesetz vorgesehen. Wann der Sanierungsplan erf\u00fcllt wurde, ist f\u00fcr die Tatsache der Schuldentilgung (\u201evon der Verbindlichkeit befreit\u201c) nicht relevant.&nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ziel und Zweck des Insolvenzverfahrens ist die bestm\u00f6gliche Befriedigung der Gl\u00e4ubiger durch eine geordnete Haftungsverwirklichung sowie die Sanierung eines Schuldners, der nicht mehr in der Lage ist, s\u00e4mtliche Verbindlichkeiten zur G\u00e4nze zu befriedigen. Dies wird durch einen Sanierungsplan, Zahlungsplan oder ein Absch\u00f6pfungsverfahren \u2013 bezogen auf den konkreten Schuldner \u2013 erreicht.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Eine schlechte Bonit\u00e4tsauskunft hat weitreichende Folgen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Insbesondere Bankinstitute, potenzielle Kreditgeber, private Vertragspartner aber auch zuk\u00fcnftige Vermieter verlassen sich immer mehr auf die Bonit\u00e4tsauskunft verschiedener Kreditauskunfteien. Dies f\u00fchrt in der Praxis dazu, dass besonders Verbraucher mit schlechter Bonit\u00e4t keinen Kredit bekommen, keinen Handyvertrag abschlie\u00dfen k\u00f6nnen, ein normales Bankkonto nicht er\u00f6ffnen k\u00f6nnen oder sogar als Vertragspartner in einem Mietvertrag nicht in Frage kommen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Schutz potenzieller Kreditgeber vs. berechtigtes L\u00f6schungsinteresse.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Notwendigkeit und Effizienz der verschiedenen Kreditauskunfteien, allem voran des Kreditschutzverbandes von 1870, wird an dieser Stelle nicht bestritten. Sie tragen zur Sicherheit im gesch\u00e4ftlichen Verkehr bei und bewahren vielerorts Wirtschaftstreibende vor finanziellem Schaden.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Die Krux ist jedoch die Speicherdauer verschiedener Bonit\u00e4tsausk\u00fcnfte, deren Zusammenhang mit den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten und die rechtlichen Folgen bei unterlassener L\u00f6schung bzw. bei unterlassener Aktualisierung.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 152 GewO 1994 sieht vor, dass Gewerbetreibende, die zur Aus\u00fcbung des Gewerbes der Auskunfteien \u00fcber Kreditverh\u00e4ltnisse berechtigt sind, zur Auskunftserteilung \u00fcber Verh\u00e4ltnisse, die mit der Kreditw\u00fcrdigkeit in Zusammenhang stehen, berechtigt sind. Private Verh\u00e4ltnisse, die mit der Kreditw\u00fcrdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, d\u00fcrfen nicht beauskunftet werden.&nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die KonsumentenKreditEvidenz besteht diesbez\u00fcglich etwa seit 1964 und ist als Informationsverbundsystem gem. \u00a7 50 DSG 2000 eine registrierte Datenbankanwendung, die dem Zweck des Gl\u00e4ubigerschutzes und der Risikominimierung dient. An diese wird jeder in \u00d6sterreich gew\u00e4hrte Konsumentenkredit gemeldet. Die teilnehmenden Banken \u00fcbermitteln s\u00e4mtliche Kredit- und Personendaten sowie eventuelle Zahlungsanst\u00e4nde. Nach erfolgter R\u00fcckzahlung werden die Eintr\u00e4ge nach definierten Fristen automatisch gel\u00f6scht. Bei vollst\u00e4ndiger Zahlung der Schuld nach Zahlungsanstand betr\u00e4gt die L\u00f6schfrist 5 Jahre, bei Zahlung auf andere Weise (z.B. bei Abschlagszahlung, Schuldenregulierungsverfahren) 7 Jahre. Die L\u00f6schfristen richten sich nach dem Tilgungsdatum.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Warnliste der \u00f6sterreichischen Kreditinstitute ist eine als Informationsverbundsystem registrierte Datenbankanwendung und wird zum Zweck des Gl\u00e4ubigerschutzes und der Risikominimierung durch Hinweis auf ertragswidriges Kundenverhalten gef\u00fchrt. Damit machen Banken einander auf Kunden aufmerksam, die bei der Bezahlung f\u00e4lliger Forderungen nachhaltig in Verzug geraten sind. Die L\u00f6schfristen bei vollst\u00e4ndiger Tilgung der Schuld sind 3 Jahre und bei Tilgung auf andere Weise 7 Jahre. Sie richten sich nach dem Tilgungsdatum.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Die Warenkreditevidenz ist eine Datenanwendung, in der Gesch\u00e4ftsf\u00e4lle \u00fcber Kunden der Warenkredit gebenden Wirtschaft (Lieferung oder Leistung auf offene Rechnung) eingetragen und vertraglich berechtigten Unternehmen zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Die Eintr\u00e4ge werden je nach Schweregrad der Eskalation nach erfolgter Zahlung innerhalb definierter Fristen gel\u00f6scht.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Au\u00dfergerichtlich zur L\u00f6schung aufgefordert <\/strong>beharrte die Kreditauskunftei jedoch auf ihrem Standpunkt, dass die von ihr im Rahmen der Bonit\u00e4tsauskunft bereitgestellten Informationen zum einen wahr seien und zum anderen auch kein berechtigtes Interesse des Mandanten auf L\u00f6schung bestehe.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Selbst die kostenfrei zug\u00e4ngliche Ediktsdatei (<a href=\"http:\/\/www.ediktsdatei.justiz.gv.at\">www.ediktsdatei.justiz.gv.at<\/a>) hatte die Tatsache des Sanierungsverfahrens bereits l\u00e4ngst gel\u00f6scht. Eine \u00dcberpr\u00fcfung der Informationen aus der Bonit\u00e4tsauskunft der Kreditauskunftei mit den Informationen aus der Ediktsdatei war daher auch nicht mehr m\u00f6glich.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Da die Kreditauskunftei dem berechtigten L\u00f6schungsbegehren nicht nachkam, wurde dieses gem. Art 79 Abs 1 DSGVO eingeklagt vor dem Landesgericht f\u00fcr Zivilrechtssachen Wien.&nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Argumentiert wurde unter anderem damit, dass nach Art 17 Abs 1 lit a DSGVO und \u00a7 45 Abs 2 Z 1 DSG der Verantwortliche (die Kreditauskunftei) die Daten unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen hat, wenn personenbezogene Daten f\u00fcr die Zwecke, f\u00fcr die sie erhoben wurden (in diesem Fall der Schutz der kreditgebenden Vertragspartner) oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Argumentiert wurde weiters damit, dass das Grundrecht nach \u00a7 1 DSG nur zur Wahrung \u00fcberwiegender berechtigter Interessen nach Abs 2 leg cit eingeschr\u00e4nkt werden darf. Ein \u00fcberwiegendes berechtigtes Interesse am Schutz der potenziellen Kreditgeber und Aufrechterhaltung der schlechten Bonit\u00e4tsauskunft ist nach Abschluss eines Sanierungsverfahrens, welches nicht einmal mehr gem. \u00a7 256 IO in der Ediktsdatei auffindbar ist, nicht gegeben.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ein berechtigtes Interesse der F\u00fchrung der Informationen eines l\u00e4ngst vergangenen Sanierungsverfahrens und die damit einhergehende Verbannung des Betroffenen aus der kreditgebenden Welt war schlichtweg nicht nachvollziehbar und erschien verfassungswidrig.&nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zudem war auch kein Rechtfertigungsgrund der Kreditauskunftei f\u00fcr die in der Bonit\u00e4tsauskunft enthaltene Information \u201ebekanntes Insolvenzverfahren\u201c ersichtlich, da das Sanierungsverfahren seit 8 Jahren abgeschlossen war und die weiterhin aufrecht beauskunfteten Informationen wohl kreditsch\u00e4digend im Sinne des \u00a7 1330 Abs 2 ABGB.&nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Auch der alleinige Zweck der Warnung in der Warnliste der Banken, n\u00e4mlich die Kenntnis des Vertragserf\u00fcllungsverhaltens des Kreditnehmers w\u00e4hrend eines angemessenen Zeitraumes war weggefallen und negative Eintragungen schlichtweg nicht mehr gerechtfertigt \u2013 der Sanierungsplan war immerhin seit 2012, sohin mehr als 8 Jahre, best\u00e4tigt und der Mandant seitdem s\u00e4mtlichen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kreditauskunftei argumentierte mit der Unbestimmtheit des L\u00f6schungsbegehren, es sei genau anzugeben, aus welchem Datensystem man die L\u00f6schung begehre, und mit ihrer mangelnden Passivlegitimation, immerhin seien die Eintragungen in der Warnliste von Banken als alleinige datenschutzrechtliche Auftraggeber im Sinne des \u00a7 4 DSG 2000 (lange vor Wirksamwerden der DSGVO) veranlasst worden und seien auch ausschlie\u00dflich diese passiv f\u00fcr Richtigstellungen, L\u00f6schungen etc. legitimiert. Zudem sei allein die Absicht des Hausbaues kein Umstand, der als inhaltlich begr\u00fcndeter Widerspruch nach Art 21 DSGVO zu werden w\u00e4re. <strong>Die Bestimmung des \u00a7 256 IO sei nicht gleichzusetzen mit einer Begrenzung der Bonit\u00e4tsbeurteilung durch Auskunfteien gem. \u00a7 152 GewO.<\/strong>&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kreditauskunftei kam dem Urteilsbegehren unseres Mandanten, die Eintragungen \u00fcber diesen in der KonsumentenKreditEvidenz, n\u00e4mlich dass dieser Informationen \u00fcber ein Insolvenzverfahren des Mandaten vorl\u00e4ge sowie die Eintragungen in der Warnliste mit der Behauptung, dass eine teilweise Tilgung der Verbindlichkeit gegen\u00fcber der Bank X vorliege, binnen Monatsfrist zu l\u00f6schen, bereits vor der ersten Tagsatzung nach. Das berechtigte Interesse der Kreditauskunftei an der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mandanten sei jedoch weiterhin gegeben, da es sich um bonit\u00e4tsrelevante Daten handle. Die Rechtsgrundlagen seien hier auch \u00a7 7 VKrG, \u00a7 9 HIKrG sowie \u00a7 22a, 39 und 75 BWG. Nach dem Bankwesengesetz h\u00e4tten Kreditinstitute besondere Sorgfaltspflichten einzuhalten und das Risiko von Bankgesch\u00e4ften zu beurteilen und zu pr\u00fcfen. Die bei der KonsumentenKreditEvidenz und die in der Warnliste verarbeiteten Daten seien zudem nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich und w\u00fcrden auch nicht ver\u00f6ffentlicht. Lediglich ein eingeschr\u00e4nkter Kreis an Vertragspartnern k\u00f6nne Anfragen f\u00fcr bestimmte Zwecke stellen und so zu den pers\u00f6nlichen Daten des Mandanten gelangen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Aufbewahrungszeit brachte die beklagte Kreditauskunftei vor, dass diese in den Bescheiden der Datenschutzkommission zur KonsumentenKreditEvidenz und zur Warnliste zur alten Rechtslage nach dem DSG 2000 festgelegt worden sei. Die DSGVO w\u00fcrde keine starren L\u00f6schfristen kennen. Aus diesem Grund sei die L\u00f6schung sieben Jahre nach Tilgung der Schuld gerechtfertigt.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Da die involvierte kreditgebende Bank zwischenzeitig die L\u00f6schung der Eintr\u00e4ge neben dem Mandanten begehrt hatte, blieb letztendlich noch die rechtliche Frage zu kl\u00e4ren, ob eine Unterlassungsverpflichtung der Kreditauskunfteien besteht hinsichtlich der Informationen \u00fcber ein Insolvenzverfahren des Mandanten, in dem eine sonstige Tilgungsvereinbarung mit blo\u00df teilweiser Tilgung von 2014 vereinbart wurde; dies ohne darauf hinzuweisen, dass sp\u00e4testens seit J\u00e4nner 2014 der Mandant alle Verbindlichkeiten faktisch sowie ex lege l\u00e4ngst voll erf\u00fcllt hatte und das Insolvenzverfahren bereits im Februar 2012 aufgehoben wurde.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gekl\u00e4rt wurde die Frage nicht, da man sich schlussendlich auf einen Vergleich geeinigt hatte.&nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kreditauskunftei hat es seitdem zu unterlassen, die \u00fcber den Kl\u00e4ger gespeicherten Daten in f\u00fcr Dritte zug\u00e4nglichen Registern zu speichern und die Information weiterzugeben, dass \u00fcber den Kl\u00e4ger Informationen \u00fcber ein Insolvenzverfahren vorl\u00e4gen oder dass eine sonstige Tilgungsvereinbarung mit (blo\u00df) teilweiser Tilgung vom Jahr X vorl\u00e4ge, ohne zumindest darauf hinzuweisen, dass sp\u00e4testens seit dem Jahr X alle Verbindlichkeiten voll erf\u00fcllt sind. Weiters hat die Kreditauskunftei es zu unterlassen, eine Anfrage zur Person des Kl\u00e4gers mit der Angabe zu beauskunften, dass eine Infosperre vorl\u00e4ge, wenn die Kreditauskunftei tats\u00e4chlich ausschlie\u00dflich unstrittige Daten \u00fcber den Kl\u00e4ger gespeichert hat oder verarbeitet und\/oder keine negativen Eintragungen bei der Kreditauskunftei \u00fcber den Kl\u00e4ger vorliegen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zusammenfassend ist die Frage der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Speicherdauer von Informationen zur Bonit\u00e4tsauskunft einfach zu beantworten, jedoch noch nicht oberstgerichtlich gekl\u00e4rt. Dasselbe trifft f\u00fcr die Frage der Vollst\u00e4ndigkeit der gespeicherten Informationen zu einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren zu. Bei Problemen und rechtlichen Anliegen in Zusammenhang mit Bonit\u00e4tsausk\u00fcnften und den sich daraus ergebenden datenschutzrechtlichen Folgen steht Ihnen MMag. Dr. Johannes Neumayer sehr gerne mit rechtlichem Rat und Tat zur Verf\u00fcgung.\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-container-1 wp-block-buttons\">\n<div class=\"wp-block-button\"><a class=\"wp-block-button__link\" href=\"&#109;&#97;&#x69;&#x6c;&#116;&#111;&#x3a;&#x72;&#101;&#99;&#x68;&#x74;&#115;&#97;&#x6e;&#x77;&#97;&#108;&#x74;&#x40;&#110;&#101;&#x75;&#x6d;&#97;&#121;&#x65;&#x72;&#45;&#119;&#x61;&#x6c;&#116;&#101;&#x72;&#x2e;&#97;&#116;\">Kontakt<\/a><\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie eine \u00fcberlange Speicherdauer in der Warnliste trotz l\u00e4ngst abgeschlossenem Insolvenzverfahren sowie idZ unklare Informationen zum Insolvenzverfahren selbst zum (datenschutz-) rechtlichen Problem wurden<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":3331,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[90,207,100],"tags":[206,205,204],"acf":[],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.nwhp.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3330"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.nwhp.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.nwhp.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nwhp.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nwhp.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3330"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.nwhp.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3330\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3333,"href":"https:\/\/www.nwhp.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3330\/revisions\/3333"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nwhp.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3331"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.nwhp.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3330"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nwhp.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3330"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nwhp.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3330"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}