{"id":2578,"date":"2022-03-30T19:00:56","date_gmt":"2022-03-30T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/newme.at\/NWHP2022\/?p=2578"},"modified":"2023-03-25T11:58:56","modified_gmt":"2023-03-25T10:58:56","slug":"corona-fluggastrechte-und-reisen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nwhp.at\/en\/corona-fluggastrechte-und-reisen\/","title":{"rendered":"Corona- Fluggastrechte und Reisen"},"content":{"rendered":"\n<p>Steht bei einer coronabedingten Annullierung die Ausgleichsleistung gem. Art 7 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 \u00fcber eine gemeinsame Regelung f\u00fcr Ausgleichs und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste im Fall der Nichtbef\u00f6rderung und bei Annullierung oder gro\u00dfer Versp\u00e4tung von Fl\u00fcgen (kurz: FluggastrechteVO) zu?&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn ein gebuchter Flug ausf\u00e4llt oder mehr als drei Stunden Versp\u00e4tung hat, besteht nach der FluggastrechteVO grunds\u00e4tzlich ein Recht des Fluggastes auf eine Ausgleichsleistung (Entsch\u00e4digung), die je nach gebuchter Flugstrecke bis zu 600 Euro betr\u00e4gt. Die Ausgleichsleistung ist durch das Flugunternehmen jedoch nicht zu bezahlen, wenn der Fluggast 14 Tage vor dem Flugdatum \u00fcber den Ausfall informiert wurde.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Information \u00fcber den stornierten Flug kommt oft ungelegen und \u00fcberraschend.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Erw\u00e4gungsgrund 12 der Verordnung spricht in diesen F\u00e4llen von einem \u00c4rgernis und von Unannehmlichkeiten, die den Flugg\u00e4sten durch die Annullierung von Fl\u00fcgen entstehen und ebenfalls verringert werden sollten. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Luftfahrtunternehmen die Flugg\u00e4ste vor der planm\u00e4\u00dfigen Abflugzeit \u00fcber Annullierungen informieren und ihnen dar\u00fcber hinaus eine zumutbare anderweitige Bef\u00f6rderung anbieten, sodass die Flugg\u00e4ste umdisponieren k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Andernfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Flugg\u00e4sten einen Ausgleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung geht auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde zur\u00fcck, die sich auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen worden w\u00e4ren. (Art 5 Abs 1 und Art 7 Fluggastrechte VO).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Lange keine Klarheit ob au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde aufgrund der COVID-19 Pandemie anzunehmen sind.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zur Frage, ob man bei einer coronabedingten Annullierung neben dem Anspruch auf R\u00fcckerstattung der Ticketkosten oder anderweitige Bef\u00f6rderung auch einen Entsch\u00e4digungsanspruch hat, ist jedoch erst seit Kurzem mehr Klarheit geschaffen worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Anf\u00e4nglich erschien es aufgrund der am 18.03.2020 von der Europ\u00e4ischen Kommission ver\u00f6ffentlichten Auslegungsleitlinien u.a. zur FluggastrechteVO so, als ob Corona zu den au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden zu z\u00e4hlen w\u00e4ren und Annullierungen pauschal auf diese zur\u00fcckzuf\u00fchren seien. So hei\u00dft es etwa in Punkt 3.4. der Auslegungsleitlinien \u201eNach Auffassung der Kommission sind die Ma\u00dfnahmen, die Beh\u00f6rden zur Eind\u00e4mmung der Covid-19-Pandemie ergreifen, ihrer Art und Ursache nach nicht Teil der normalen Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit von Bef\u00f6rderern und von diesen tats\u00e4chlich nicht zu beherrschen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Bedingung des Art 5 Abs 3 der FluggastrechteVO sollte daher als erf\u00fcllt gelten, wenn Beh\u00f6rden bestimmte Fl\u00fcge entweder von Rechts wegen verbieten oder den Personenverkehr in einer Weise untersagen, die de facto die Durchf\u00fchrung des betreffenden Flugs ausschlie\u00dft.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Die nicht durch unsere Kanzlei erwirkte Entscheidung des HG Wien vom 19.03.2021 zu 60 R 20\/21b definiert die vorerw\u00e4hnten Auslegungsleitlinien der Kommission, die durchaus als unternehmerfreundlich betrachtet werden k\u00f6nnen, etwas anders und r\u00fcckt diese in ein anderes Licht:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Im vorliegenden Fall hat die beklagte Fluglinie n\u00e4mlich vorgebracht, dass die Annullierung des Fluges auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde, n\u00e4mlich eine Flugplan\u00e4nderung, bedingt durch die Corona-Pandemie zur\u00fcckzuf\u00fchren gewesen w\u00e4re. <\/strong>Im Zuge des Verfahrens \u00fcber die vom Fluggast begehrte Ausgleichsleistung wegen Annullierung des Fluges von Rom nach Wien sowie des Aufwandersatzes f\u00fcr Mahlzeiten und Erfrischungen konkretisierte die beklagte Fluglinie n\u00e4mlich die eingewendeten au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde dahingehend, dass anhand der Buchungslage des Streckennetzwerks und der Auslastung sowie der entsprechenden Implikationen durch die COVID-19-Ma\u00dfnahmen Annullierungsentscheidungen getroffen werden mussten.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Gerade in diesem Fall war daher die beklagte Fluglinie nicht aufgrund von beh\u00f6rdlichen Auflagen oder Beschr\u00e4nkungen des Personenverkehrs zur Annullierung des Fluges gezwungen, sondern vielmehr aufgrund (durchaus nachvollziehbarer) \u00f6konomischer Erw\u00e4gungen.<strong>&nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Argumentation mit Gesundheitsschutz und besserer Auslastung zweischneidig<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die durch die weltweite COVID-19 Pandemie zwingend notwendigen Flugplan\u00e4nderungen und s\u00e4mtliche Begleitma\u00dfnahmen, die Fluglinien zu treffen haben, stellt f\u00fcr sich allein nach Ansicht des HG Wien noch keinen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand dar.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine gleichwohl berechtigte Argumentation mit der Notwendigkeit, die Besatzung sowie die Flugg\u00e4ste auch in Punkto Gesundheit zu sch\u00fctzen, steht jedoch in eklatantem Widerspruch zur Annullierung eines Fluges aus \u00f6konomischen Erw\u00e4gungen. <strong>Die bessere Auslastung des n\u00e4chsten Fluges f\u00fchrt nach Ansicht des HG Wien zu einem gr\u00f6\u00dferen Infektionsrisiko auf diesem und kann daher nicht als Ma\u00dfnahme des Gesundheitsschutzes, die mit einem au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand nach der Diktion der FluggastrechteVO in Einklang stehen w\u00fcrde, verstanden werden.<\/strong>&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Zusammengefasst w\u00e4re daher eine bei weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflugdatum bekanntgegebenen Annullierung wegen COVID-19 genau zu pr\u00fcfen, ob <strong>neben<\/strong> dem Wahlrecht zwischen <strong>vollst\u00e4ndiger Erstattung des Flugtickets oder anderweitiger Bef\u00f6rderung (Umbuchung),<\/strong> <strong>auch eine sogenannte Ausgleichsleistung zusteht.<\/strong>&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Ihre pers\u00f6nlichen Erstattungsanspr\u00fcche in Zusammenhang mit COVID-19 h\u00e4ngen von vielen unterschiedlichen Faktoren, wie die Art der gebuchten Reise, dem Zeitpunkt der Annullierung und der Lage am Reiseziel ab. Wir unterst\u00fctzen Sie gerne bei der Pr\u00fcfung Ihrer Anspr\u00fcche bei Reiseausf\u00e4llen sowie bei s\u00e4mtlichen Rechtsfragen in Zusammenhang mit dem europ\u00e4ischen Reise- und Passagierrecht.\u00a0<\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-container-1 wp-block-buttons\">\n<div class=\"wp-block-button\"><a class=\"wp-block-button__link\" href=\"&#x6d;a&#x69;&#108;&#x74;&#111;&#x3a;&#x72;e&#x63;&#104;&#x74;&#115;&#x61;&#110;w&#x61;&#108;&#x74;&#64;&#x6e;&#101;u&#x6d;&#97;&#x79;&#101;&#x72;&#45;w&#x61;l&#x74;&#101;&#x72;&#46;a&#x74;\">Kontakt<\/a><\/div>\n<\/div>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong><em>Zur Autorin: Mag. Dominique Perl<\/em><\/strong><em> ist seit J\u00e4nner 2020 als Rechtsanwaltsanw\u00e4rterin bei Neumayer &amp; Walter t\u00e4tig und befasst sich zusammen mit Mag. Ulrich Walter und MMag. Dr. Johannes Neumayer st\u00e4ndig mit aktuellen Fragen des europ\u00e4ischen Reise- und Passagierrechts.&nbsp;<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steht bei einer coronabedingten Annullierung die Ausgleichsleistung gem. Art 7 der Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. 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