{"id":2337,"date":"2021-07-23T10:34:20","date_gmt":"2021-07-23T08:34:20","guid":{"rendered":"https:\/\/newme.at\/NWHP2022\/?p=2337"},"modified":"2023-03-25T11:58:56","modified_gmt":"2023-03-25T10:58:56","slug":"wie-der-ogh-die-funktion-der-kleinbetragssparbuecher-erschuettert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nwhp.at\/en\/wie-der-ogh-die-funktion-der-kleinbetragssparbuecher-erschuettert\/","title":{"rendered":"Wie der OGH die Funktion der Kleinbetragssparb\u00fccher ersch\u00fcttert!"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Wie der OGH die Funktion der Kleinbetragssparb\u00fccher ersch\u00fcttert!<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Kurzbeitrag besch\u00e4ftigt sich mit den praktischen Auswirkungen einer erst vor Kurzem ergangenen Entscheidung des OGH \u00fcber die verm\u00f6gensrechtlichen Folgen von Kleinbetragssparb\u00fcchern im Verlassenschaftsverfahren. Insbesondere f\u00fcr Inhaber derartiger Sparb\u00fccher sind einige \u00c4nderungen im t\u00e4glichen Leben zu erwarten!<\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist zwischen Namenssparb\u00fcchern (das ist ein legitimiertes Sparbuch oder Sparkonto, das auf eine Nummer, eine Bezeichnung oder auch auf den Namen des Sparbuchinhabers lauten kann) und <strong>Kleinbetragssparbuch<\/strong> &#8211; so auch in Folge genannt &#8211; (auch \u00dcberbringersparbuch, Inhabersparbuch oder Losungswortsparbuch; diese sind nur f\u00fcr Betr\u00e4ge unter EUR 15.000,00 m\u00f6glich und m\u00fcssen auf einen Begriff oder eine Nummer, jedoch nicht auf einen Namen lauten. Sie werden durch ein Losungswort gesch\u00fctzt.) zu unterscheiden. Ab einem Einlagenstand von mehr als EUR 15.000,00 ist die Er\u00f6ffnung eines Namenssparbuches verpflichtend (sogenanntes Gro\u00dfbetragssparbuch, auf dem nat\u00fcrlich auch weniger als \u20ac 15.000.- liegen kann). Jeder, der ein <strong>Kleinbetragssparbuch<\/strong> vorlegt, das Losungswort nennt und sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis identifiziert, kann am Bankschalter Geld abheben (sogenanntes Inhaberpapier).&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Anonyme Sparb\u00fccher wurden am 01.11.2000 weitgehend durch Aufhebung der Anonymit\u00e4t der Inhaber verdr\u00e4ngt. Seit 01.07.2002 sind Behebungen von anonymen Sparb\u00fcchern nur mehr nach Identit\u00e4tsfeststellung des Inhabers m\u00f6glich. Solche Sparb\u00fccher m\u00fcssen daher in ein Namenssparbuch oder ein oder mehrere Kleinbetragssparb\u00fccher (unter \u20ac 15.000) umgewandelt werden.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Im Falle eines Verlassenschaftsverfahrens stellt sich nunmehr die Frage, was mit den Kleinbetragssparb\u00fcchern, die oftmals bereits verschenkt wurden oder kurz vor dem Tod mit der Bitte um Bezahlung der Begr\u00e4bniskosten \u00fcbergeben wurden (und zu diesem Zweck dann vor oder nach dem Tod Behebungen erfolgten) oder \u00fcberhaupt durch Schenkung und \u00dcbergabe in das Eigentum einer anderen Person gelangen sollten &#8211; jedenfalls <strong>nicht<\/strong> in das Verlassenschaftsverfahren einbezogen werden sollten &#8211; verfahrenstechnisch passiert.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>In der Entscheidung des OGH vom 25.03.2021 (2 Ob 101\/20x) weigerte sich die Bank gegen\u00fcber dem Gerichtskommiss\u00e4r, die Auskunft \u00fcber die Kontonummer und den Kontostand eines Kleinbetragssparbuches, welches aber in der Verlassenschaft nicht auffindbar war und daher auch nicht vorgewiesen werden konnte, zu erteilen; dies mit der Begr\u00fcndung, dass es sich bei einem Kleinbetragssparbuch mit einem Einlagestand unter EUR&nbsp;15.000,00 um ein Inhaberpapier handle und die Auskunftserteilung an die Vorlage der Sparurkunde gebunden sei.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Der OGH erteilte der Ansicht der Bank jedoch eine Absage und best\u00e4tigte die Rechtsansicht der Untergerichte dahingehend, dass&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; die Identifizierung des Erblassers beim Bankinstitut ein starkes Indiz f\u00fcr seine Berechtigung in Bezug auf eine Spareinlage sei,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; aufgrund der Erstlegitimierung auf den Namen des Erblassers das Kleionbetragssparbuch, wenn gegenteiliges nicht bewiesen ist, noch der Verlassenschaft zuzurechnen sei,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; auch ein dem Erblasser abhanden gekommenes oder im Nachlass nicht auffindbares Kleinbetragssparbuch in die Verlassenschaftsabhandlung einzubeziehen sei, wenn nicht ersichtlich sei, dass ein Dritter vor dem Tod dieses gutgl\u00e4ubig erworben habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Erg\u00e4nzend f\u00fchrte der OGH dazu auch aus, dass das Auskunftsrecht des Gerichtskommiss\u00e4rs und des Verlassenschaftsgerichts auf \u00a7 38 Abs 2 Z 3 BWG beruht, wonach in diesen F\u00e4llen eben das Bankgeheimnis nicht gegeben sei, denn \u00a7 38 Abs 2 Z 3 BWG differenziere nicht zwischen Geheimnissen des verstorbenen Kunden und solchen Geheimnissen anderer Personen (denen unter Umst\u00e4nden das Sparbuch vor dem Tod des Kunden bereits \u00fcbergeben wurde).&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Auskunftspflicht der Bank besteht nach Ansicht des OGH daher nur dann nicht, wenn ein Bankkonto oder eine Spareinlage unzweifelhaft nicht dem Nachlass zuzuordnen ist. Die Banken beauskunften daher jetzt auch Kleinbetragssparb\u00fccher bei der gew\u00f6hnlichen Bankenabfrage durch den Gerichtskommiss\u00e4r.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Die Frage, ob das Kreditinstitut an den sich identifizierenden Vorleger der Urkunde, der das korrekte Losungswort nennt, nach Ableben des bei der Er\u00f6ffnung Identifizierten leisten darf, ist unbeantwortet. Die Banken (nicht alle) sperren daher das Kleinbetragssparbuch und verweisen den Sparbuchinhaber an den Verlassenschaftskommiss\u00e4r.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Konsequenz daraus ist, dass die Bank auch dann Auskunft an die Verlasssenschaftsberechtigten erteilen muss, wenn nach dem Tod doch noch Abhebungen stattgefunden haben, insbesondere von welchen Personen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>F\u00fcr viele Leute ist damit die Funktion des Kleinbetragssparbuch weggefallen<\/strong>:<\/p>\n\n\n\n<p>Der finanzschw\u00e4chere Erblasser, der f\u00fcr die Bezahlung seines Begr\u00e4bnisses den Notgroschen auf ein Kleinbetragssparbuchguthaben legt, damit ein Dritter das Begr\u00e4bnis damit bezahlen kann, wird dazu in Zukunft nicht mehr in der Lage sein, weil der Dritte nicht mehr abheben kann. Auch der finanzstarke Erblasser, der vielleicht mehrere Kleinbetragssparb\u00fccher h\u00e4lt, um diese nach seinem Tod \u201eanonym\u201c an verschiedene Beg\u00fcnstigte, jedoch nicht an die Erben, \u00fcbertragen m\u00f6chte, wird dies nicht mehr k\u00f6nnen. Im Verlassenschaftsverfahren wird nunmehr alles bekannt!!!<\/p>\n\n\n\n<p>Es sollten daher alle, die ein Kleibetragssparbuch samt Losungswort \u00fcbergeben erhalten haben, dieses ehest auf sich umlegitimieren, da sie sonst auf eher schwierigem Weg nach dem Ableben des \u00dcbergebers beweisen m\u00fcssen, dass es ihnen schon vor dem Tod \u00fcbertragen wurde.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Es besteht daher dringender Handlungsbedarf!<\/strong> Daf\u00fcr und f\u00fcr detaillierte Ausk\u00fcnfte und Unterst\u00fctzung im Verlassenschaftsverfahren, steht <strong>Mag. Ulrich Walter<\/strong> sehr gerne zur Verf\u00fcgung:&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-container-1 wp-block-buttons\">\n<div class=\"wp-block-button\"><a class=\"wp-block-button__link\" href=\"&#x6d;&#97;&#105;&#x6c;&#x74;&#111;&#58;&#x72;&#x65;&#99;&#104;&#x74;&#x73;&#97;&#110;&#x77;&#x61;&#108;&#116;&#x40;&#x6e;&#101;&#117;&#x6d;&#x61;&#121;&#101;&#x72;&#x2d;&#119;&#97;&#x6c;&#x74;&#101;&#114;&#x2e;&#x61;&#116;\">Kontakt<\/a><\/div>\n<\/div>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<h6>Zu den Autoren:<\/h6>\n\n\n\n<p><em>Mag. Dominique Perl ist seit J\u00e4nner 2020 Rechtsanwaltsanw\u00e4rterin bei Neumayer, Walter &amp; Haslinger.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Mag. Ulrich Walter ist Kanzleipartner bei Neumayer, Walter &amp; Haslinger.\u00a0Beide sind st\u00e4ndig im Banken- und Verlassenschaftsrecht t\u00e4tig<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie der OGH die Funktion der Kleinbetragssparb\u00fccher ersch\u00fcttert! 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