{"id":1616,"date":"2020-05-18T18:17:27","date_gmt":"2020-05-18T16:17:27","guid":{"rendered":"https:\/\/newme.at\/NWHP2022\/?p=1616"},"modified":"2020-06-02T16:56:35","modified_gmt":"2020-06-02T14:56:35","slug":"covid19-fehler-in-der-anlage-beratung-schadenersatz-aus-missglueckter-veranlagung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nwhp.at\/en\/covid19-fehler-in-der-anlage-beratung-schadenersatz-aus-missglueckter-veranlagung\/","title":{"rendered":"COVID19 &#8211; Fehler in der Anlage-Beratung \u2013 Schadenersatz aus missgl\u00fcckter Veranlagung?"},"content":{"rendered":"\n<div class=\"wp-container-1 wp-block-group\"><div class=\"wp-block-group__inner-container\">\n<p class=\"p1\"><span class=\"s1\">In Zeit von COVID-19 sehen sich nicht nur Aktienanleger mit Kursverlusten konfrontiert. Sondern auch Anleger, die der Meinung waren eine (vermeintlich) besonders \u201esicherere\u201c, von B\u00f6rsenkursen \u201eunabh\u00e4ngige\u201c und \u201ebreit aufgestellte\u201c Veranlagung get\u00e4tigt zu haben, haben \u00fcberraschend massive Verluste zu beklagen. So hat bspw. der Preisverfall beim \u00d6l-Preis f\u00fcr Kleinanleger und private Trader \u00fcberraschend massiv negative Auswirkungen in ETF\u2018s und Investmentfonds.<\/span><\/p>\n<p class=\"p1\"><span class=\"s1\">Rechtsanwalt <a href=\"https:\/\/newme.at\/NWHP2022\/team\/mag-dr-wolfgang-haslinger-ll-m\/\">Mag. Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M.<\/a> gilt als Experte in Fragen des R\u00fcckersatzes von Veranlagungssch\u00e4den im Bereich Sach-, Wertpapier- oder Versicherungsveranlagungen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Nachfolgend ein <b>kurzer Leitfaden<\/b> durch den Juristen-Dschungel f\u00fcr Betroffene, die sich die Frage stellen, ob die damals erworbene Veranlagung tats\u00e4chlich h\u00e4lt was versprochen wurde:<\/span><\/p>\n<p class=\"p1\"><span class=\"s1\">Bei der Geltendmachung Ersatzanspr\u00fcchen aus Veranlagungssch\u00e4den sind einige wichtige Punkte, insbes. mitunter trickreiche Fristenl\u00e4ufe zu beachten. Ebenso gilt es die oft f\u00fcr einen Erfolg der R\u00fcckforderungsstrategie des Anlegers entscheidende Fragen Wer? Weshalb? Wann? Wof\u00fcr? zur Verantwortung gezogen werden kann, zu beantworten. <\/span><\/p>\n<p class=\"p1\"><span class=\"s1\">Der nachfolgende Leitfaden gilt, ohne Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit, grds. f\u00fcr s\u00e4mtliche Veranlagungsformen wie, <\/span><\/p>\n<ul class=\"ul1\">\n<li class=\"li2\"><span class=\"s3\">Sachwertveranlagungen (Schiff,- u. Immobilienfonds, Edelmetallveranlagungen,)<\/span><\/li>\n<li class=\"li2\"><span class=\"s3\">Wertpapiere (Investmentfonds, Aktien, Zertifikaten) und in<\/span><\/li>\n<li class=\"li2\"><span class=\"s3\">Versicherungsprodukte verpackte Anlageprodukte (fondgebundene Lebensversicherungen) <\/span><\/li>\n<\/ul>\n<\/div><\/div>\n\n\n\n<p><strong>Grundlegendes: Wann liegt im Sinn der Rechtsprechung ein \u201eSchaden\u201c vor? <\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidend ist, dass nach der Jurisprudenz idR nicht der <em>Kurs\/Wertverfall<\/em> der Veranlagung den Schaden darstellt, sondern <em>bereits das Erwerben oder Halten einer Veranlagung<\/em>, die das <em>unerw\u00fcnschte Risiko eines (solchen) Wertverlustes in sich birgt<\/em>, stellt f\u00fcr sich bereits den Schaden dar; dh idR hat der Anleger den Schaden bereits seit Beginn der Veranlagung; er wei\u00df es nur noch nicht (dies ist sp\u00e4ter f\u00fcr die Frage der Verj\u00e4hrung bedeutsam)!<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Was kann der Anleger verlangen und welche Vorteile und Nachteile (Verfristungen) sind zu beachten?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Den R\u00fcckersatzanspruch des gl\u00fccklosen Anlegers gr\u00fcndet sich idR auf einen oder mehrere der nachfolgenden Grundlagen:<\/p>\n\n\n\n<ul><li><strong>Schadenersatz in Form der Naturalrestitution<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Voraussetzung ist, dass der Anleger unrichtige- oder unvollst\u00e4ndige Informationen zu <em>wesentliche Eigenschaften<\/em> (z.B. Sicherheit, \u00dcberpr\u00fcfung durch Wirtschaft- und Bilanzpr\u00fcfer, Zusammensetzung der Veranlagung, Risikoklasse der Veranlagung oder (verschwiegene) Kosten (auch laufende Kosten!)) der Veranlagung erhalten hat oder h\u00e4tte informiert werden m\u00fcssen. Voraussetzung ist ein Verschulden des Gegen\u00fcbers, welches aber idR gesetzlich vermutet wird. Im Ergebnis kann der Anleger, vereinfacht gesagt, die unerw\u00fcnschte Veranlagung dem verantwortlichen \u201eGegner\u201c (Bank, Emittent, Berater) zur\u00fcckstellen und erh\u00e4lt im Gegenzug jene Veranlagung, die er bei korrekter und vollst\u00e4ndiger Information gew\u00e4hlt h\u00e4tte (sogn. Alternativveranlagung).<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Vorteil dieser Strategie: Verj\u00e4hrungsfrist von 3 Jahren beginnt erst mit Kenntnis von Schaden und(!) Sch\u00e4diger. In der Regel beginnt diese Frist daher erst zum Zeitpunkt zu dem der Anleger \u201eleicht\u201c h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, dass die Veranlagung unerw\u00fcnschte Eigenschaften\/Risiken beinhaltet.<\/li><li>Nachteil dieser Strategie: ein ev. Mitverschulden des Anlegers kann zu einer Minderung des Schadenersatzes (idR nach der Judikatur 1\/3-1\/2 des Schadens) f\u00fchren. <\/li><li><strong>Sonderfall: Schadenersatzrechtliche Haftung des Abschlusspr\u00fcfers wegen falscher Bilanzierung bzw. unrichtigem Best\u00e4tigungsvermerk<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Oftmals haben Anleger (auch) darauf vertraut, dass Wirtschafts- und Bilanzpr\u00fcfer ihre Pflichten ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt haben. Doch die Vergangenheit hat gezeigt, dass eine Vielzahl von Anlegersch\u00e4den im Vorfeld h\u00e4tten verhindert werden k\u00f6nnen, wenn dieser Anspruch auch eingehalten worden w\u00e4re. <\/p>\n\n\n\n<p>Von Wirtschaftspr\u00fcfern, Notaren und Bilanzerstelllern leichtfertig bzw. unrichtig ausgestellte Best\u00e4tigungen waren daher Grundlage f\u00fcr eine Vielzahl von erfolgreichen Anlegerklagen der letzten Jahre! Kann daher der Anleger unter Beweis stellen, dass entweder er selbst oder ein Berater auf das Vorliegen einer \u201erichtig durchgef\u00fchrten \u00dcberpr\u00fcfung\u201c der (Bilanzen) der Gesellschafft\/Emittentin oder des (tats\u00e4chlichen) Vorhandensein von bspw. Sachwerten (Edelmetalle, Container, Immobilien,..) vertraut hat, so ist ebenso eine Schadenersatzanspruch gegen den Pr\u00fcfer m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>Europarechtliche Vorgaben und die folgerichtige Judikatur des OGH helfen dabei \u00f6sterreichischen Anlegern Ihre Anspr\u00fcche (auch) gegen Pr\u00fcfer im Ausland vor \u00f6sterr. Gerichten geltend zu machen!<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Vorteil dieser Strategie: Verj\u00e4hrungsfrist von 3 Jahren beginnt erst mit Kenntnis von Schaden und(!) Sch\u00e4diger. In der Regel beginnt diese Frist daher zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger \u201eleicht\u201c h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, dass die Pr\u00fcfung, falsch war. Achtung: H\u00f6chstfrist bei Bilanzpr\u00fcfern 5 Jahre ab Bilanzbest\u00e4tigung, unabh\u00e4ngig vom Zeitpunkt der Kenntnis!<\/li><li>Nachteil dieser Strategie: ein ev. Mitverschulden des Anlegers kann zu einer Minderung des Schadenersatzes (idR nach der Judikatur 1\/3-1\/2 des Schadens) f\u00fchren; teilweise sind kostenintensive Sachverst\u00e4ndigengutachten zum Nachweis der Verfehlungen des Pr\u00fcfers notwendig.<\/li><li><strong>Anfechtung des Gesch\u00e4ftes wegen Irrtum<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Voraussetzung ist, dass der Anleger zum <em>Zeitpunkt des Erwerbes<\/em> der Veranlagung einem <em>Irrtum \u00fcber wesentliche Eigenschaften<\/em> (zB Sicherheit, \u00dcberpr\u00fcfung durch Wirtschaft- und Bilanzpr\u00fcfer, Zusammensetzung der Veranlagung, Risikoklasse der Veranlagung oder (verschwiegene) Kosten (auch laufende Kosten!)) der Veranlagung hatte. Erfolgreich ist die Irrtumsanfechtung insbes. dann, wenn das Gegen\u00fcber pflichtwidrig unrichtige oder unvollst\u00e4ndige Informationen erteilt hat. Die Konsequenz einer so erfolgreichen \u201eIrrtumsanfechtung\u201c f\u00fchrt zur \u201eAufhebung des Vertrages\u201c d.h., der Anleger erh\u00e4lt seine Investition (samt Zinsen) gegen R\u00fcckgabe der Veranlagung zur\u00fcck. <\/p>\n\n\n\n<ul><li>Vorteile dieser Strategie: i) unterlassene Pflichtinformationen des Gegen\u00fcbers f\u00fchren idR zu einer erfolgreichen Anfechtung, wenn der Anleger beweisen kann, dass die unterlassenen Informationen Grundlage der Entscheidung des Anlegers war. ii) Kein Mitverschulden des Anlegers m\u00f6glich!<\/li><li>Nachteil dieser Strategie: kurze Verj\u00e4hrungsfrist: 3 Jahre ab Vertragsschluss (unabh\u00e4ngig vom Schadenseintritt)<\/li><li><strong>Anfechtung des Gesch\u00e4ftes wegen Arglist<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Ist der Irrtumsanfechtung sehr \u00e4hnlich; allerdings: Irrtum muss vom Gegen\u00fcber \u201earglistig\u201c d.h.: bewusst unwahr (zivilrechtlicher Betrug) verursacht worden sein. <\/p>\n\n\n\n<ul><li>Vorteile dieser Strategie:&nbsp; 30-j\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist <\/li><li>Nachteil dieser Strategie: kurze Verj\u00e4hrungsfrist: 3 Jahre ab Vertragsschluss (unabh\u00e4ngig vom Schadenseintritt)<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Beispiele aus der Praxis waren und sind von Investoren gewonnene Prozesse, betreffend dem von der Meinl Bank AG, nunmehr Anglo Austrian AAB AG, vertriebenen Produkt <em>Meinl European Land<\/em> (MEL), wissentlich unrichtige Angaben \u00fcber die \u201eVollplatzierung der Kapitalerh\u00f6hung 2006\u201c bzw die \u201eInvestition in Immobilen\u201c!<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wichtig: Fristenl\u00e4ufe \u2013 wann verfristet R\u00fcckersatzanspr\u00fcche konkret?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote\"><p>Wir als Anw\u00e4lte sind leider oft damit konfrontiert, dass (gesch\u00e4digte) Anleger zu lange zuwarten, bis professioneller Rat eingeholt wird! Die Beurteilung der Frage, Wann? Welche? Gegen Wen? Anspr\u00fcche verfristet, erfordert eine komplexe Beurteilung der Gesamtsituation: beispielsweise kann der Fristenlauf durch sogn. Beschwichtigungsversuche des Sch\u00e4digers \u201everl\u00e4ngert\u201c werden. Beispiele aus der Praxis sind dabei Aussagen des Verantwortlichen, die dem Anleger die Sicht auf den Schaden(eintritt) \u201everstellen\u201c bzw. dem Anleger glaubhaft machen, der Schaden sei noch nicht eingetreten. <\/p><p>Derartige \u201eExit-Strategien\u201c gegen den Einwand der Verj\u00e4hrung (durch den Gegner) sollten aber die absolute Ausnahme darstellen um drohend verj\u00e4hrt erscheinende Ausspr\u00fcche gerade noch geltend machen zu k\u00f6nnen!<\/p><cite>Mag. Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M.<\/cite><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Die Wahl der Strategie und des rechtzeitigen(!) Zeitpunktes sich bei Experten Hilfe zu suchen ist daher f\u00fcr die Frage des Erfolges entscheidend.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Praxistipp:<\/strong> Jedem Anleger sei geraten sich bereits mit beginnenden \u201eUnwohlsein\u201c \u00fcber die Frage der richtigen Wahl seiner Veranlagung professionellen Rat einzuholen, da abgelaufene Verj\u00e4hrungsfristen andernfalls erfolgreiche Ersatzanspr\u00fcche zunichtemachen.<\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-button\"><a class=\"wp-block-button__link\" href=\"ma&#105;&#108;&#116;&#111;&#x3a;&#x72;&#x65;&#x63;&#x68;ts&#97;&#110;&#119;&#97;&#x6c;&#x74;&#x40;&#x6e;&#x65;um&#97;&#121;&#101;&#114;&#x2d;&#x77;&#x61;&#x6c;&#x74;er&#46;&#97;&#116;\">Kontakt<\/a><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grundlegendes: Wann liegt im Sinn der Rechtsprechung ein \u201eSchaden\u201c vor? 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